Wann gilt man als vorbestraft und was steht im Führungszeugnis? Die 90-Tagessätze-Grenze einfach erklärt

Von , Fachanwalt für Strafrecht ·

Wenn gegen jemanden ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft oder ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten im Briefkasten liegt, gilt die größte Sorge fast immer derselben Frage: „Bin ich jetzt vorbestraft – und steht das in meinem Führungszeugnis?“

Diese Sorge ist mehr als berechtigt. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann Bewerbungen scheitern lassen, bestehende Arbeitsverhältnisse gefährden, eine Gewerbeerlaubnis oder Zuverlässigkeitsprüfung (etwa im Sicherheitsgewerbe, am Flughafen oder im öffentlichen Dienst) kosten und im Ausländerstrafrecht die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Einbürgerung blockieren. Gleichzeitig kursieren kaum irgendwo so viele Halbwahrheiten wie rund um das polizeiliche Führungszeugnis.

Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, erklärt präzise den Unterschied zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis, die gesetzliche 90-Tagessätze-Grenze nach § 32 BZRG, die gefährliche Falle bei einer zweiten Verurteilung sowie die Möglichkeiten der Strafverteidigung, ein sauberes Führungszeugnis zu sichern.

Bundeszentralregister (BZR) und Führungszeugnis: Zwei verschiedene Dinge

Um das System zu verstehen, muss man zunächst zwei Register auseinanderhalten, die beide beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt werden und im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt sind:

  1. Das Bundeszentralregister (BZR): In das zentrale Hauptregister wird jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eingetragen – unabhängig davon, ob das Urteil in einer Hauptverhandlung gesprochen oder durch einen rechtskräftigen Strafbefehl verhängt wurde, und unabhängig davon, ob die Geldstrafe nur 15 Tagessätze oder 120 Tagessätze beträgt. Einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister bekommen jedoch keine privaten Arbeitgeber zu sehen, sondern nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte oberste Behörden (§ 41 BZRG).
  2. Das Führungszeugnis (umgangssprachlich „polizeiliches Führungszeugnis“): Das Führungszeugnis ist ein gefilterter Auszug aus dem Bundeszentralregister (§ 30 BZRG). Es wird auf Antrag für private Zwecke (z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber) oder zur Vorlage bei einer Behörde ausgestellt. Das Gesetz sorgt in § 32 BZRG dafür, dass kleinere Erstverurteilungen zwar im internen Bundeszentralregister gespeichert werden, im Führungszeugnis aber nicht auftauchen. Wenn dort nichts aufgeführt ist, steht auf dem Dokument der Vermerk: „Inhalt: Keine Eintragung“.

Die 90-Tagessätze-Grenze (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG)

Die wichtigste Vorschrift für Ersttäter ist § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. Danach werden Verurteilungen nicht in das normale Führungszeugnis aufgenommen, durch die auf

  • Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder
  • Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist – vorausgesetzt, dass im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Beachten Sie dabei die exakte Wortwahl des Gesetzes („nicht mehr als 90 Tagessätze“):

  • Eine erstmalige Verurteilung zu genau 90 Tagessätzen Geldstrafe (oder weniger, etwa 30, 40 oder 60 Tagessätzen) wird nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen.
  • Eine Verurteilung ab 91 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird) erscheint hingegen sofort im Führungszeugnis.
  • Dabei zählt immer nur die Anzahl der Tagessätze, niemals die Höhe des einzelnen Tagessatzes in Euro. Ob ein Tagessatz bei einem Studenten auf 15 Euro oder bei einem leitenden Angestellten auf 150 Euro festgesetzt wird, ändert an der 90-Tagessätze-Schwelle nichts.

Wann darf man sich rechtlich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen?

Eng verknüpft mit dem Führungszeugnis ist § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG: Solange eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden muss (weil sie als einzige Eintragung bei höchstens 90 Tagessätzen oder höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe liegt), darf sich der Verurteilte im Rechtsverkehr – insbesondere gegenüber privaten Arbeitgebern im Bewerbungsgespräch – ausdrücklich als „unbestraft“ bzw. „nicht vorbestraft“ bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.

Die gefährlichste Falle: Was passiert bei einer zweiten Verurteilung?

Viele Beschuldigte nehmen einen ersten Strafbefehl über 20 oder 30 Tagessätze (etwa wegen Diebstahls, Betrugs, Beleidigung oder Schwarzfahrens) widerspruchslos hin, weil sie lesen, dass unter 90 Tagessätzen nichts ins Führungszeugnis kommt. Das erweist sich oft wenige Jahre später als verhängnisvoller Irrtum.

Die Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG gilt nämlich nur dann, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“. Kommt es innerhalb der Tilgungsfrist der ersten Strafe (die bei kleinen Geldstrafen fünf Jahre ab dem Urteilsspruch beträgt) zu einer zweiten Verurteilung – und sei es nur wegen einer Kleinigkeit zu weiteren 15 Tagessätzen –, greift das Privileg nicht mehr.

Die dramatische Rechtsfolge: Sobald eine zweite Verurteilung im Bundeszentralregister hinzukommt, werden beide Verurteilungen im Führungszeugnis sichtbar – selbst dann, wenn beide Strafen zusammengerechnet weit unter 90 Tagessätzen liegen (zum Beispiel 30 Tagessätze plus 20 Tagessätze = 50 Tagessätze). Wer also schon eine kleine Vorbelastung im Bundeszentralregister hat, darf ein zweites Ermittlungsverfahren unter keinen Umständen auf die leichte Schulter nehmen.

Wann steht ein Verfahren garantiert nirgendwo – auch nicht im BZR?

Noch besser als eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen ist ein Verfahrensausgang, der weder im Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister als Verurteilung eingetragen wird. Das ist der Fall bei:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder Freispruch in der Hauptverhandlung.
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) ohne Auflagen.
  • Einstellung gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) – etwa gegen Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Sobald die Auflage erfüllt ist, endet das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Verurteilung. Weder im Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister erscheint ein Eintrag.

Genau deshalb zielt eine vorausschauende Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren in geeigneten Fällen vorrangig auf eine Einstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 oder 153a StPO ab, noch bevor überhaupt eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl erlassen wird.

Wichtige Sonderfälle: Erweitertes Führungszeugnis, Jugendstrafrecht und Ausländerrecht

Die 90-Tagessätze-Regel gilt nicht schrankenlos. In drei praxisrelevanten Bereichen gelten deutlich strengere Maßstäbe:

1. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a, § 32 Abs. 5 BZRG)

Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet (z. B. als Lehrkraft, Erzieher, Trainer oder in der Kinder- und Jugendhilfe), muss ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen. Für bestimmte Straftaten – insbesondere sämtliche Delikte aus dem Sexualstrafrecht wie Vorwürfe nach § 177 StGB (sexueller Übergriff / Vergewaltigung) oder § 184b StGB (kinderpornographische Inhalte) sowie Verletzungen der Fürsorge- oder Erziehungspflicht – gilt die 90-Tagessätze-Grenze dort nicht: Jede noch so geringe Verurteilung wegen eines dieser Katalogdelikte wird in das erweiterte Führungszeugnis eingetragen (§ 32 Abs. 5 BZRG).

2. Besonderheiten im Jugendstrafrecht (§ 32 Abs. 2 Nr. 1–2 BZRG)

Im Jugendstrafrecht ist der Gesetzgeber beim Führungszeugnis deutlich zurückhaltender, um jungen Menschen den Berufseinstieg nicht zu verbauen. Werden gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) nach Jugendstrafrecht lediglich Erziehungsmaßregeln (z. B. Arbeitsweisungen, soziale Trainingskurse) oder Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest bis zu vier Wochen) verhängt, erscheinen diese nicht im Führungszeugnis. Selbst eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist und diese Aussetzung nicht widerrufen wird.

3. Ausländerrecht und Einbürgerung

Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit reicht der Blick auf das private Führungszeugnis nicht aus. Ausländerbehörden und Einbürgerungsbehörden erhalten unmittelbare Mitteilungen der Staatsanwaltschaften (MiStra) und unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister. Im Ausländerstrafrecht und bei der Einbürgerung (§ 12a StAG) gelten eigene Unbedenklichkeitsgrenzen, bei denen auch kleinere Geldstrafen zusammengerechnet werden oder bei bestimmten Tatvorwürfen unmittelbar Probleme bereiten können.

Wie lange bleibt ein Eintrag im Führungszeugnis stehen?

Ist eine Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen, bleibt sie dort nicht lebenslang sichtbar, sondern wird nach Ablauf gesetzlicher Fristen (§§ 34, 36 BZRG) nicht mehr aufgenommen. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (bzw. dem Tag, an dem der Richter den Strafbefehl unterzeichnet hat) und beträgt im Regelfall:

  • 3 Jahre bei Geldstrafen (über 90 Tagessätzen oder bei Zweiteintragung) und bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten sowie bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr.
  • 5 Jahre in den meisten übrigen Fällen von Freiheitsstrafen über drei Monaten.
  • 10 Jahre bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr (zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe).

Wichtig: Kommt vor Ablauf der Frist eine neue Verurteilung hinzu, hemmt dies in der Regel die Entfernung des älteren Eintrags (§ 38 BZRG), sodass alle Eintragungen erst gemeinsam verschwinden, wenn für sämtliche Verurteilungen die Frist abgelaufen ist.

Wie Rechtsanwalt Daniel Korff Ihr Führungszeugnis schützt

Ob im Ermittlungsverfahren oder nach Zustellung eines Strafbefehls: Der Erhalt eines eintragungsfreien Führungszeugnisses ist in der Praxis oft das wichtigste Verteidigungsziel. Rechtsanwalt Daniel Korff prüft anhand der Ermittlungsakte, welche Strategie in Ihrem Fall zielführend ist:

  • Verfahrenseinstellung erreichen: Im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO hinwirken, damit gar keine Verurteilung im BZR entsteht.
  • Tagessatzanzahl gezielt unter die 90-Tagessätze-Schwelle drücken: Wurde etwa ein Strafbefehl über 100 oder 120 Tagessätze erlassen, kann über einen fristgemäßen Einspruch (innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung!) verhandelt werden, die Tagessatzanzahl auf 90 Tagessätze oder weniger zu reduzieren. Einen Überblick über den Gesamtablauf finden Sie im Beitrag zum Ablauf eines Strafverfahrens sowie zu den Kosten eines Strafverteidigers.

Befürchten Sie einen Eintrag im Führungszeugnis oder haben Sie einen Strafbefehl bzw. eine Vorladung erhalten? Kontaktieren Sie die Kanzlei Korff in Berlin-Tiergarten telefonisch unter 030 85479867 oder über das Kontaktformular.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Tagessätzen steht eine Geldstrafe im Führungszeugnis?

Bei einer erstmaligen Verurteilung steht eine Geldstrafe erst ab 91 Tagessätzen im normalen privaten Führungszeugnis. Beträgt die Geldstrafe genau 90 Tagessätze oder weniger (zum Beispiel 30, 60 oder 90 Tagessätze) und ist im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen, bleibt das Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG frei von Eintragungen („Keine Eintragung“).

Darf ich mich bei 90 Tagessätzen oder weniger gegenüber dem Arbeitgeber als nicht vorbestraft bezeichnen?

Ja. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes dürfen Sie sich als unbestraft bzw. nicht vorbestraft bezeichnen und brauchen den Tatvorwurf im Vorstellungsgespräch nicht zu erwähnen, solange die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden muss. Ausnahmen gelten nur gegenüber Gerichten, bestimmten Behörden oder bei gesetzlichen Sondervorschriften.

Was passiert, wenn ich zum zweiten Mal zu einer kleinen Geldstrafe verurteilt werde?

Das ist die häufigste Falle im Registerrecht: Die 90-Tagessätze-Freigrenze gilt nur, solange im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Werden Sie innerhalb der Tilgungsfrist der ersten Strafe ein zweites Mal verurteilt, werden sofort beide Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen – selbst dann, wenn beide Geldstrafen zusammen unter 90 Tagessätzen liegen (etwa 20 Tagessätze und 15 Tagessätze).

Steht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Geldauflage im Führungszeugnis?

Nein. Wenn ein Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt wird, handelt es sich nicht um eine Verurteilung und nicht um eine Geldstrafe. Die Einstellung wird weder in das Führungszeugnis noch in das Bundeszentralregister eingetragen, und die Unschuldsvermutung bleibt bestehen.

Nach wie vielen Jahren wird ein Eintrag aus dem Führungszeugnis wieder gelöscht?

Bei Geldstrafen (über 90 Tagessätzen oder bei mehreren Eintragungen) sowie bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten beträgt die Frist für die Nichtaufnahme in das Führungszeugnis in der Regel drei Jahre ab dem Tag des ersten Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls. Bei höheren Freiheitsstrafen beträgt die Frist meist fünf Jahre, bei bestimmten Sexualdelikten zehn Jahre. Voraussetzung ist immer, dass in der Zwischenzeit keine neue Verurteilung hinzukommt.

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