Hausdurchsuchung – was tun? Ihre Rechte und das richtige Verhalten

Eine Hausdurchsuchung kommt fast immer ohne Vorwarnung, meist in den frühen Morgenstunden. Wenn die Polizei gerade bei Ihnen ist, gilt in Kürze: Ruhe bewahren, die Durchsuchung dulden, nichts zur Sache sagen, keine PIN nennen, nichts freiwillig herausgeben – und einen Strafverteidiger anrufen. Ob die Durchsuchung rechtmäßig war, wird später geklärt.

Dieser Ratgeber erklärt, was Sie bei einer Hausdurchsuchung tun sollten, wann sie erlaubt ist, welche Rechte Sie währenddessen haben, was mit einem beschlagnahmten Handy geschieht und wie man sich nachträglich wehren kann.

Hausdurchsuchung – was tun? Schritt für Schritt

  1. Ruhig bleiben und keinen Widerstand leisten. Körperliche Gegenwehr kann selbst strafbar sein, und wer Gegenstände beiseiteschafft, riskiert den Vorwurf der Verdunkelung – im ungünstigen Fall einen Haftgrund.
  2. Durchsuchungsbeschluss zeigen und aushändigen lassen. Lesen Sie, welcher Vorwurf genannt ist und wonach gesucht wird. Gibt es keinen Beschluss, fragen Sie, wer die Durchsuchung angeordnet hat und warum Gefahr im Verzug bestehen soll.
  3. Verteidiger anrufen. Sagen Sie deutlich, dass Sie Ihren Anwalt verständigen möchten. Das Recht auf einen Verteidiger besteht in jeder Lage des Verfahrens.
  4. Schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache – auch nicht im „lockeren Gespräch“ in der Küche. Solche Äußerungen werden als Vermerk festgehalten. Anzugeben sind nur Ihre Personalien.
  5. Keine PIN, keine Passwörter, kein aktives Entsperren. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
  6. Nichts freiwillig herausgeben und der Sicherstellung widersprechen. Achten Sie darauf, dass der Widerspruch im Protokoll vermerkt wird.
  7. Bei der Durchsuchung dabeibleiben. Als Inhaber der Räume dürfen Sie anwesend sein (§ 106 StPO). Beobachten Sie, was durchsucht und mitgenommen wird.
  8. Verzeichnis und Kopie des Beschlusses verlangen. Sie haben Anspruch auf eine Aufstellung der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Unterschreiben müssen Sie nichts.

Wann ist eine Hausdurchsuchung erlaubt?

Beim Verdächtigen genügt nach § 102 StPO ein Anfangsverdacht und die Erwartung, dass Beweismittel gefunden werden. Die Hürde ist niedrig; eine Durchsuchung ist keine Vorverurteilung und steht oft am Anfang eines Ermittlungsverfahrens.

Allerdings muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Bei geringfügigen Vorwürfen – das Bundesverfassungsgericht hat das mehrfach betont – kann der Eingriff in die Wohnung außer Verhältnis stehen. Ob das im Einzelfall so war, etwa bei einer Durchsuchung wegen einer Äußerung im Internet, lässt sich erst anhand der Akte beurteilen.

Zur Nachtzeit, also zwischen 21 und 6 Uhr, darf eine Wohnung nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen durchsucht werden, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug (§ 104 StPO).

Durchsuchungsbeschluss und Gefahr im Verzug

Grundsätzlich muss ein Richter die Durchsuchung anordnen (§ 105 StPO); in Berlin ist das in der Regel der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten. Der Beschluss muss den Tatvorwurf, die zu durchsuchenden Räume und die gesuchten Beweismittel wenigstens in groben Zügen bezeichnen. Er ist nicht unbegrenzt gültig: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert er spätestens nach einem halben Jahr seine rechtfertigende Kraft und darf dann nicht mehr vollzogen werden.

Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei selbst anordnen – also dann, wenn das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Gründe dafür müssen dokumentiert werden und sind ein klassischer Ansatzpunkt für die spätere Überprüfung.

Wichtig: Auch wenn Sie den Beschluss für fehlerhaft halten, müssen Sie die Durchsuchung zunächst dulden. Eine „Einwilligung“ in die Durchsuchung sollten Sie dagegen nicht erklären – sie kann dazu führen, dass Fehler der Anordnung später keine Rolle mehr spielen.

Ihre Rechte während der Durchsuchung

Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv mitwirken. Sie müssen weder Verstecke zeigen noch Fragen beantworten oder Geräte entsperren.

Den Anruf beim Verteidiger darf man Ihnen grundsätzlich nicht verwehren. Die Beamten sind allerdings nicht verpflichtet, mit dem Beginn zu warten, bis der Anwalt eintrifft; oft lässt sich das aber im Gespräch erreichen. Ist weder ein Richter noch ein Staatsanwalt anwesend, sind nach Möglichkeit unabhängige Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen, die nicht der Polizei angehören (§ 105 Abs. 2 StPO).

In manchen Fällen ist es sinnvoll, einen konkret gesuchten Gegenstand gezielt zu übergeben, damit nicht die gesamte Wohnung durchsucht wird und keine Zufallsfunde entstehen. Das sollte möglichst erst nach Rücksprache mit dem Verteidiger geschehen – und auch dann mit Widerspruch gegen die Sicherstellung.

Handy beschlagnahmt: PIN, Passwörter und die Auswertung

Mobiltelefone, Laptops und Festplatten werden heute bei fast jeder Durchsuchung mitgenommen. Die Durchsicht der Daten gilt rechtlich noch als Teil der Durchsuchung (§ 110 StPO) und findet später bei der Polizei statt, in größeren Verfahren beim LKA Berlin.

Niemand muss sich selbst belasten. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, PIN, Entsperrmuster oder Passwörter herauszugeben – auch nicht, wenn Ihnen in Aussicht gestellt wird, das Gerät dann schneller zurückzubekommen. Anders ist es bei biometrischer Entsperrung: Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen dessen Willen auf den Sensor legen dürfen, wenn der Zugriff auf die Daten verhältnismäßig ist (Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24).

Wann Sie Ihre Geräte zurückbekommen, hängt vor allem von der Auslastung der Auswertestellen ab. Erfahrungsgemäß ist mit mehreren Monaten zu rechnen, in umfangreichen Verfahren auch mit deutlich längerer Zeit. Geräte, die als Tatmittel gelten, können eingezogen werden und kommen dann nicht zurück. Der Verteidiger kann die Herausgabe beantragen, sobald die Daten gesichert sind, oder Kopien dringend benötigter Dateien verlangen, etwa für Beruf oder Studium.

Sicherstellung, Widerspruch und Protokoll

Am Ende der Durchsuchung wird ein Protokoll mit einem Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände erstellt. Häufig ist dort anzukreuzen, ob die Gegenstände „freiwillig herausgegeben“ wurden oder ob der Sicherstellung widersprochen wird. Widersprechen Sie. Der Widerspruch kostet nichts, verschlechtert Ihre Lage nicht und führt dazu, dass eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme eingeholt werden soll, soweit diese nicht schon im Beschluss angeordnet war (§ 98 Abs. 2 StPO).

Prüfen Sie, ob das Verzeichnis vollständig und genau ist, etwa mit Hersteller und Modell der Geräte. Sie müssen das Protokoll nicht unterschreiben.

Zufallsfunde: Wenn etwas anderes gefunden wird

Stoßen die Beamten auf Gegenstände, die mit dem Anlass der Durchsuchung nichts zu tun haben, aber auf eine andere Straftat hindeuten, werden diese einstweilen beschlagnahmt (§ 108 StPO). Daraus kann ein neues Verfahren entstehen, häufig im Betäubungsmittelstrafrecht. Was bei Cannabis seit 2024 noch strafbar ist, lesen Sie im Beitrag Cannabis: Was bleibt strafbar?. Gezielt nach Zufallsfunden suchen dürfen die Beamten nicht. Auch hier gilt: keine Erklärungen vor Ort.

Durchsuchung bei Dritten, in der WG und in Geschäftsräumen

Auch bei Personen, die nicht verdächtig sind, darf durchsucht werden, allerdings unter strengeren Voraussetzungen: Es müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person oder Sache gerade dort befindet (§ 103 StPO). Das betrifft etwa Eltern, Partner oder Arbeitgeber eines Beschuldigten.

In Wohngemeinschaften dürfen das Zimmer des Beschuldigten und die gemeinsam genutzten Räume durchsucht werden, die Zimmer der Mitbewohner dagegen grundsätzlich nicht ohne eigene Grundlage.

In Geschäftsräumen gelten dieselben Regeln. Mitarbeiter sind in der Regel Zeugen, nicht Beschuldigte. Auf informelle Befragungen am Rande der Durchsuchung müssen sie sich nicht einlassen; gegenüber der Polizei besteht eine Aussagepflicht nur bei einem Auftrag der Staatsanwaltschaft, und Zeugen dürfen einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen. Näheres zur Rolle von Zeugen steht im Ratgeber zur Vorladung.

Nach der Durchsuchung: Beschwerde und Herausgabe

Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde möglich (§ 304 StPO) – auch noch, nachdem die Durchsuchung beendet ist. Wurde ohne Richter durchsucht oder geht es um die Art und Weise der Durchführung, kann eine gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragt werden. Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest, folgt daraus nicht automatisch, dass die Funde unverwertbar sind; es kann die Verteidigungsposition aber stärken.

Ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist, entscheidet sich nach Akteneinsicht. Bis dahin gilt weiterhin: keine Angaben zur Sache, auch nicht bei einer späteren Vorladung der Polizei. Kommt es im Zusammenhang mit der Durchsuchung zu einer Festnahme, ist sofortige anwaltliche Hilfe besonders wichtig.

Was Sie jetzt tun sollten

Läuft die Durchsuchung noch, rufen Sie an. Ist sie bereits vorbei, fertigen Sie möglichst noch am selben Tag ein Gedächtnisprotokoll an: Uhrzeiten, beteiligte Beamte, durchsuchte Räume, mitgenommene Gegenstände, gefallene Äußerungen. Legen Sie Beschluss und Sicherstellungsverzeichnis bereit und sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf – auch nicht per Messenger.

Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, prüft Beschluss und Ablauf, beantragt Akteneinsicht und setzt sich für die Herausgabe Ihrer Sachen ein. Die Kanzlei liegt in Berlin-Tiergarten, wenige Minuten vom Kriminalgericht Moabit entfernt. Sie erreichen uns unter 030 85479867 oder über die Kontaktseite. Informationen zu den Kosten finden Sie im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.

Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.

Häufige Fragen

Wann ist eine Hausdurchsuchung erlaubt – auch nachts?

Erforderlich sind ein Anfangsverdacht, die Erwartung, Beweismittel zu finden, und grundsätzlich ein richterlicher Beschluss. Zwischen 21 und 6 Uhr darf eine Wohnung nur in Ausnahmefällen durchsucht werden, etwa bei Verfolgung auf frischer Tat oder Gefahr im Verzug (§ 104 StPO). Eine Durchsuchung, die um 6 Uhr morgens beginnt, fällt nicht mehr in die Nachtzeit.

Darf ich während der Durchsuchung meinen Anwalt anrufen?

Ja. Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, und der Anruf darf Ihnen grundsätzlich nicht verwehrt werden. Die Beamten müssen mit der Durchsuchung allerdings nicht warten, bis der Anwalt vor Ort ist.

Muss ich die PIN oder das Passwort meines Handys nennen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken. Das gilt auch für Entsperrmuster und Passwörter von Laptops oder Cloud-Diensten. Anders bei der Entsperrung per Fingerabdruck: Der Bundesgerichtshof hält das zwangsweise Auflegen des Fingers unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig (Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24).

Wann bekomme ich mein Handy und meine Sachen zurück?

Sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Bei Datenträgern dauert die Auswertung erfahrungsgemäß mehrere Monate, in größeren Verfahren auch deutlich länger. Ein Verteidiger kann die Herausgabe nach Sicherung der Daten oder Kopien wichtiger Dateien beantragen. Gegenstände, die als Tatmittel eingezogen werden, erhalten Sie nicht zurück.

Wie lange nach einer Anzeige kommt die Hausdurchsuchung?

Dafür gibt es keine Regel. Manchmal wird wenige Tage nach der Anzeige durchsucht, oft vergehen Monate, weil zunächst Anschlussinhaber ermittelt oder andere Verfahren ausgewertet werden. Ein richterlicher Beschluss darf allerdings nicht beliebig lange auf Vorrat liegen; spätestens nach einem halben Jahr darf er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vollzogen werden.

Durchsuchung wegen Cannabisgeruch oder wegen einer Beleidigung im Internet – ist das rechtmäßig?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Durchsuchung muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs und zur Stärke des Verdachts stehen. Seit der Teillegalisierung 2024 ist der Besitz von Cannabis für Erwachsene in bestimmten Grenzen erlaubt; ob bloßer Geruch noch einen ausreichenden Verdacht begründet, ist deshalb kritisch zu prüfen. Bei Äußerungsdelikten verlangt das Bundesverfassungsgericht eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ob Ihre Durchsuchung rechtswidrig war, lässt sich nur anhand der Akte beurteilen.

Darf die Polizei durchsuchen, wenn ich nicht zu Hause bin?

Ja. Die Wohnung darf notfalls durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden. In diesem Fall soll nach Möglichkeit ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar hinzugezogen werden. Sie finden anschließend in der Regel eine Mitteilung und das Sicherstellungsverzeichnis vor. Nehmen Sie dann zuerst Kontakt zu einem Verteidiger auf, nicht zur Polizei.

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