
Ermittlungsverfahren – Ablauf, Dauer und Wege zur Einstellung
Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt jedes Strafverfahrens. Polizei und Staatsanwaltschaft klären, ob sich ein Verdacht so weit erhärtet, dass Anklage erhoben wird – oder ob das Verfahren eingestellt wird. Für Beschuldigte ist es oft die wichtigste Phase: Ein großer Teil aller Verfahren endet hier, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Wenn Sie erfahren haben, dass gegen Sie ermittelt wird – durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung –, gilt zunächst: keine Angaben zur Sache machen und die Akte einsehen lassen. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, die übliche Dauer, die verschiedenen Arten der Einstellung und ihre Folgen für Register und Führungszeugnis.
Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?
Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht besteht, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Auslöser ist meist eine Strafanzeige, manchmal auch eine Polizeikontrolle, eine Meldung einer Behörde oder ein Fund aus einem anderen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat dabei grundsätzlich kein Ermessen (Legalitätsprinzip): Sie muss ermitteln, auch wenn der Anzeigeerstatter seine Anzeige später „zurücknehmen“ möchte. Nur bei reinen Antragsdelikten kommt es auf den Strafantrag des Verletzten an.
Eine „Anzeige“ bekommen Sie nicht zugestellt. Dass ermittelt wird, erfahren Sie in der Regel durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei, seltener durch eine Hausdurchsuchung oder eine Festnahme.
Wer ermittelt? Polizei und Staatsanwaltschaft in Berlin
„Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet über den Gang der Ermittlungen und über den Abschluss, und sie ist verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Die tatsächliche Arbeit – Zeugen vernehmen, Spuren sichern, Datenträger auswerten – erledigt überwiegend die Polizei: in Berlin die örtlichen Abschnitte und Kommissariate der Direktionen, bei schwereren oder spezialisierten Delikten das Landeskriminalamt.
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft Berlin mit Sitz in Moabit; Verfahren der kleineren und mittleren Kriminalität bearbeitet in Berlin vielfach die Amtsanwaltschaft Berlin, eine eigenständige Strafverfolgungsbehörde. Für Eingriffe wie Durchsuchung, Telefonüberwachung oder Haftbefehl braucht die Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine richterliche Entscheidung. Sie trifft in der Regel der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten.
Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Einen festen Fahrplan gibt es nicht, typisch sind aber diese Stationen:
- Anzeige und erste Ermittlungen: Die Polizei vernimmt den Anzeigeerstatter und Zeugen, sichert Beweise und holt Auskünfte ein.
- Gelegenheit zur Äußerung: Bevor die Ermittlungen abgeschlossen werden, muss der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zu äußern – es sei denn, das Verfahren wird ohnehin eingestellt (§ 163a Abs. 1 StPO). Das geschieht durch Vorladung oder Anhörungsbogen. Eine Pflicht, sich zu äußern, besteht nicht.
- Abgabe an die Staatsanwaltschaft: Die Polizei fasst ihre Ergebnisse in einem Schlussbericht zusammen und übersendet die Akte.
- Prüfung und Abschlussverfügung: Die Staatsanwaltschaft ordnet weitere Ermittlungen an oder entscheidet über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.
In den meisten Verfahren bleibt es bei diesen Schritten. Bei schwereren Vorwürfen können Zwangsmaßnahmen hinzukommen, im äußersten Fall die Untersuchungshaft.
Akteneinsicht: Grundlage jeder Verteidigung
Solange Sie nicht wissen, was in der Akte steht, ist jede Äußerung ein Risiko. Der Verteidiger hat das Recht, die Ermittlungsakte einzusehen (§ 147 StPO). Vor Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht beschränken, wenn sie den Untersuchungszweck gefährdet sieht; spätestens mit dem Abschlussvermerk ist sie vollständig zu gewähren.
Erst mit Aktenkenntnis lässt sich entscheiden, ob Schweigen der beste Weg bleibt oder ob eine schriftliche Stellungnahme über den Verteidiger – häufig verbunden mit einem Antrag auf Einstellung – sinnvoll ist.
Der verbreitete Rat „niemals etwas sagen“ gilt übrigens nur für Beschuldigte. Zeugen sind gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht – und bei staatsanwaltschaftlichem Auftrag auch gegenüber der Polizei – grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, soweit ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Einfache Verfahren mit klarer Beweislage sind oft nach einigen Monaten abgeschlossen. Müssen Handys oder Computer ausgewertet, Gutachten eingeholt oder viele Zeugen vernommen werden, dauert es nicht selten ein Jahr und länger. Wochenlange Funkstille bedeutet deshalb weder, dass die Sache erledigt ist, noch, dass es schlecht steht.
Grenzen setzen die Verjährung und das Beschleunigungsgebot. Besonders zügig müssen Verfahren geführt werden, in denen der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt; soll die Haft vor einem Urteil länger als sechs Monate dauern, muss das Kammergericht prüfen, ob sie fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO). Eine rechtsstaatswidrig lange Verfahrensdauer kann sich später zugunsten des Beschuldigten auswirken.
Ermittlungsverfahren eingestellt: die Einstellungsarten und ihre Folgen
Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist in vielen Fällen die Einstellung. Das Gesetz kennt dafür mehrere Wege mit unterschiedlichen Folgen.
Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
Reichen die Beweise nicht für eine wahrscheinliche Verurteilung, ist keine Straftat gegeben oder besteht ein Verfahrenshindernis, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Das ist für Beschuldigte das beste Ergebnis: keine Auflagen, keine Eintragung im Bundeszentralregister. Die Einstellung ist allerdings nicht endgültig – bei neuen Erkenntnissen können die Ermittlungen bis zum Eintritt der Verjährung wieder aufgenommen werden. Außerdem kann der Anzeigeerstatter, wenn er zugleich Verletzter ist, binnen zwei Wochen Beschwerde gegen die Einstellung einlegen (§ 172 StPO).
Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
Bei Vergehen kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht – je nach Delikt mit oder ohne Zustimmung des Gerichts. Auflagen gibt es nicht, eine Schuldfeststellung ebenso wenig.
Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)
Auch dieser Weg steht nur bei Vergehen offen. Das Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt und dem Beschuldigten eine Auflage oder Weisung erteilt, meist die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, manchmal Schadenswiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Erforderlich ist Ihre Zustimmung und in der Regel die des Gerichts. Ist die Auflage fristgerecht erfüllt, wird endgültig eingestellt; die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Die Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis, die Unschuldsvermutung gilt fort. Ob der Weg trotzdem der richtige ist, muss im Einzelfall abgewogen werden – etwa wenn bei guter Beweislage auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar wäre oder wenn berufs- oder aufenthaltsrechtliche Folgen zu bedenken sind.
Weitere Einstellungsmöglichkeiten
Daneben gibt es die Einstellung im Hinblick auf eine andere, gewichtigere Tat (§ 154 StPO), im Jugendstrafrecht das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG (Diversion) und im Betäubungsmittelstrafrecht die Einstellung bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch nach § 31a BtMG beziehungsweise – bei Cannabis – nach § 35a KCanG.
Führungszeugnis und Register
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen und erscheint deshalb in keinem Führungszeugnis. Gespeichert bleibt das Verfahren aber für eine gewisse Zeit im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und in den polizeilichen Datenbanken. Darauf haben Arbeitgeber keinen Zugriff, wohl aber Strafverfolgungsbehörden. Die Löschung polizeilicher Daten kann nach Verfahrensende gesondert bei der Polizei beantragt werden.
Wann kommt es zu Strafbefehl oder Anklage?
Hält die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch (hinreichender Tatverdacht) und kommt keine Einstellung in Betracht, hat sie zwei Möglichkeiten. Bei Vergehen mit überschaubarer Straferwartung beantragt sie häufig einen Strafbefehl – eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren, gegen die nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann. Andernfalls erhebt sie Anklage. Mit der Zustellung der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren, in dem das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet.
Anders als eine Einstellung wird eine Verurteilung – auch durch Strafbefehl – im Bundeszentralregister eingetragen. Wie es nach dem Ermittlungsverfahren weitergeht, zeigt der Beitrag zum Ablauf des Strafverfahrens.
Was Sie jetzt tun sollten
- Machen Sie keine Angaben zur Sache, solange die Akte nicht ausgewertet ist – weder bei der Polizei noch schriftlich im Anhörungsbogen.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter oder zu Zeugen auf.
- Löschen oder verändern Sie nichts. Sichern Sie stattdessen entlastendes Material wie Chatverläufe, Belege oder Namen möglicher Zeugen.
- Bewahren Sie alle Schreiben mit Aktenzeichen auf und achten Sie auf Ihren Briefkasten, denn Fristen laufen ab Zustellung.
- Schalten Sie früh einen Verteidiger ein. Im Ermittlungsverfahren sind die Gestaltungsmöglichkeiten am größten.
Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, zeigt gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft die Verteidigung an, beantragt Akteneinsicht und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen. Die Kanzlei ist ausschließlich im Strafrecht tätig und liegt in Berlin-Tiergarten, wenige Minuten vom Kriminalgericht Moabit entfernt. Sie erreichen uns unter 030 85479867 oder über die Kontaktseite. Bei schwereren Vorwürfen kann schon im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden; zu den Gebühren lesen Sie den Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.
Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren?
Eine feste Frist gibt es nicht. Einfache Verfahren sind oft nach einigen Monaten beendet. Müssen Datenträger ausgewertet oder Gutachten eingeholt werden, kann es ein Jahr und länger dauern. Begrenzt wird die Dauer durch die Verjährung und das Beschleunigungsgebot, das vor allem in Haftsachen streng gehandhabt wird.
Was bedeutet Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?
Die Staatsanwaltschaft hat keinen hinreichenden Tatverdacht festgestellt – weil die Beweise nicht ausreichen, das Verhalten nicht strafbar ist oder ein Verfahrenshindernis besteht. Es gibt keine Auflagen und keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Das Verfahren kann allerdings wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweise auftauchen und die Tat noch nicht verjährt ist.
Ist die Einstellung nach § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?
Nein. Mit der Zustimmung zur Einstellung gegen Auflage räumen Sie den Vorwurf nicht ein, und die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Andere Stellen, etwa Dienstherren oder Behörden, können den Sachverhalt in eigenen Verfahren allerdings selbst würdigen. Deshalb sollte die Zustimmung vorher anwaltlich besprochen werden.
Steht ein eingestelltes Ermittlungsverfahren im Führungszeugnis?
Nein. Einstellungen nach § 170 Abs. 2, § 153 und § 153a StPO werden nicht ins Bundeszentralregister eingetragen und tauchen weder im einfachen noch im erweiterten Führungszeugnis auf. Das Führungszeugnis gibt im Wesentlichen nur rechtskräftige Verurteilungen wieder.
Wie lange bleiben eingestellte Verfahren gespeichert?
Im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister werden endgültige Einstellungen zwei Jahre nach Erledigung des Verfahrens gelöscht, sofern in dieser Zeit kein weiteres Verfahren hinzukommt (§ 494 Abs. 2 StPO). Für die Dateien der Staatsanwaltschaften und für polizeiliche Datenbanken gelten eigene, teils deutlich längere Prüffristen. Nach einer Einstellung mangels Tatverdachts kann bei der Polizei die vorzeitige Löschung beantragt werden.
Ich habe erfahren, dass ich angezeigt wurde – was soll ich tun?
Warten Sie nicht ab, bis die Vorladung kommt, und rufen Sie nicht bei der Polizei an, um „die Sache zu klären“. Sinnvoll ist, über einen Verteidiger klären zu lassen, ob ein Verfahren geführt wird, und Akteneinsicht zu beantragen. Bis dahin gilt: keine Angaben zur Sache und kein Kontakt zum Anzeigeerstatter.
Wer trägt die Anwaltskosten, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Wird das Verfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt, tragen Beschuldigte ihre Anwaltskosten in der Regel selbst; eine Erstattung aus der Staatskasse ist in diesem Stadium grundsätzlich nicht vorgesehen. Rechtsschutzversicherungen decken den Vorwurf vorsätzlicher Straftaten häufig nicht oder nur eingeschränkt ab; ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich. Über die voraussichtlichen Kosten sprechen wir zu Beginn des Mandats offen.
Weitere Themen
Verteidigung in diesen Rechtsgebieten
- Allgemeines Strafrecht(Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, etc.)
- Jugendstrafrecht(Jugendliche und Heranwachsende, 14 bis 20 Jahre)
- Rechtsmittelverteidigung(Berufung, Revision, Wiederaufnahme)
Kontaktieren Sie uns
Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen zu unterstützen.
10785 Berlin