BtM-Anwalt in Berlin – Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Zwischen Eigenverbrauch und Handeltreiben liegen im Betäubungsmittelstrafrecht Welten – und oft Jahre Freiheitsstrafe. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt in Berlin bei allen Vorwürfen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Wichtig ist vor allem eines: keine Aussage, bevor die Ermittlungsakte vorliegt.

Eine Vorladung wegen „Verstoßes gegen das BtMG“, ein Fund bei einer Kontrolle, eine Durchsuchung am frühen Morgen oder ein Schreiben wegen einer abgefangenen Postsendung: Wer einen BtM-Anwalt in Berlin sucht, steht meist am Anfang eines Ermittlungsverfahrens und weiß nicht, was die Behörden tatsächlich in der Hand haben. Genau deshalb sollten Sie sich zur Sache zunächst nicht äußern. Ob am Ende eine Einstellung, eine Geldstrafe oder eine mehrjährige Freiheitsstrafe steht, hängt im Drogenstrafrecht von Details ab – Stoff, Wirkstoffmenge, Tathandlung und Beweislage. Beurteilen lassen sie sich erst nach Akteneinsicht.

BtMG, KCanG oder NpSG – welches Gesetz gilt?

Das Betäubungsmittelgesetz erfasst die Stoffe, die in seinen Anlagen I bis III aufgeführt sind, etwa Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA (Ecstasy), LSD oder psilocybinhaltige Pilze. Der Umgang mit diesen Stoffen ist ohne Erlaubnis in nahezu jeder Form strafbar. Straflos ist lediglich der Konsum als solcher – dem allerdings fast immer ein strafbarer Erwerb oder Besitz vorausgeht.

Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. Für Konsumcannabis gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG), für medizinisches Cannabis das Medizinal-Cannabisgesetz. Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm bei sich führen und am Wohnsitz bis zu 50 Gramm sowie drei Pflanzen besitzen. Straflos ist der Umgang mit Cannabis damit aber nicht insgesamt: Handeltreiben, die Abgabe – erst recht an Minderjährige –, die Einfuhr und der Besitz von mehr als 30 Gramm unterwegs oder insgesamt mehr als 60 Gramm bleiben nach § 34 KCanG strafbar; dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, besonders schwere Fälle drei Monate bis fünf Jahre, die Qualifikationen des Absatzes 4 – etwa bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Cannabis: Was seit dem KCanG strafbar bleibt.

Für neue psychoaktive Stoffe, die nicht in den Anlagen des BtMG stehen, gilt das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).

Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr – was wird vorgeworfen?

§ 29 BtMG zählt eine Vielzahl von Tathandlungen auf. In der Praxis geht es vor allem um vier:

  • Besitz: die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Stoff, getragen von einem Besitzwillen. Bei Funden in Wohngemeinschaften oder gemeinsam genutzten Fahrzeugen ist häufig offen, wem die Drogen zuzuordnen sind.
  • Erwerb: das einvernehmliche Erlangen der Verfügungsgewalt, typischerweise der Kauf – auch über Messenger oder Online-Plattformen.
  • Handeltreiben: Die Rechtsprechung versteht darunter jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit. Das reicht weit: Schon ernsthafte Verkaufsverhandlungen können genügen, ohne dass Drogen übergeben wurden. Als Indizien gelten Feinwaage, Verpackungsmaterial, Bargeld in szenetypischer Stückelung und Chatnachrichten.
  • Einfuhr: das Verbringen über die deutsche Grenze. Auch wer sich Betäubungsmittel aus dem Ausland per Post schicken lässt, muss mit dem Vorwurf der Einfuhr oder der Beteiligung daran rechnen.

Wer nur untergeordnet unterstützt hat – etwa als Kurier oder durch das Aufbewahren für andere –, kann statt als Täter als Gehilfe zu bestrafen sein, was den Strafrahmen erheblich senkt.

Welche Strafe droht? Die Strafrahmen der §§ 29 bis 30a BtMG

Je nach Menge, Begehungsweise und Beteiligten steigt die Mindeststrafe sprunghaft an:

  • § 29 Abs. 1 BtMG (Grundtatbestand, u. a. Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr (§ 29 Abs. 3 BtMG).
  • § 29a BtMG (u. a. Handeltreiben mit oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abgabe durch Erwachsene über 21 Jahre an Minderjährige): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
  • § 30 BtMG (u. a. Einfuhr in nicht geringer Menge, bandenmäßiges Handeltreiben): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  • § 30a BtMG (bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge; Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines anderen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstands): Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Die §§ 29a bis 30a BtMG sind Verbrechen. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit scheidet damit aus, und es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor – Sie haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den Sie selbst auswählen dürfen. Alle drei Vorschriften kennen minder schwere Fälle mit deutlich niedrigeren Strafrahmen. Ob ein solcher Fall angenommen wird, ist häufig der Kern der Verteidigung, denn nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Geringe Menge, nicht geringe Menge und Eigenverbrauch

Die nicht geringe Menge

Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht des sichergestellten Stoffs, sondern die enthaltene Wirkstoffmenge. Die Grenzwerte hat der Bundesgerichtshof für jeden Stoff gesondert festgelegt. Seit langem gefestigt sind unter anderem (für andere Stoffe gelten eigene Werte):

  • Heroin: 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 Gramm Amphetaminbase

Weil der Wirkstoffgehalt von Straßenware stark schwankt, sagt das Gewicht im Sicherstellungsprotokoll allein wenig aus. Erst das Wirkstoffgutachten zeigt, ob die Grenze zum Verbrechen tatsächlich überschritten ist – Probenentnahme und Hochrechnung gehören deshalb auf den Prüfstand.

Geringe Menge zum Eigenverbrauch (§ 31a BtMG)

Am anderen Ende der Skala steht die geringe Menge: wenige Konsumeinheiten, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch bestimmt sind. Dann kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die früher viel zitierten Berliner Grammgrenzen betrafen Cannabis und haben durch das KCanG ihre Bedeutung weitgehend verloren. Bei anderen Betäubungsmitteln entscheidet die Staatsanwaltschaft Berlin im Einzelfall – nach Art und Menge des Stoffs, Vorbelastungen und den Umständen des Fundes. Daneben kommen die allgemeinen Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung in Betracht, häufig gegen eine Geldauflage; mehr dazu im Ratgeber zum Ermittlungsverfahren.

Durchsuchung, Handyauswertung und verschlüsselte Chats

BtM-Verfahren werden heute zu einem großen Teil mit digitalen Beweismitteln geführt. Bei einer Hausdurchsuchung suchen die Beamten nicht nur nach Drogen und Bargeld, sondern vor allem nach Mobiltelefonen. Chatverläufe, Kontaktlisten und Standortdaten bilden später oft das Rückgrat der Anklage. Sie müssen weder PIN noch Passwort nennen und sollten der Sicherstellung widersprechen, ohne sich körperlich zu widersetzen. Gespräche „am Rande“ der Durchsuchung landen als Vermerk in der Akte.

Eine eigene Gruppe bilden Verfahren, die auf Daten aus verschlüsselten Kommunikationsdiensten wie EncroChat, SkyECC oder ANOM beruhen. Der Bundesgerichtshof hat die Verwertbarkeit dieser aus ausländischen Ermittlungen stammenden Daten im Grundsatz bejaht, für EncroChat-Daten inzwischen auch beim Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis nach dem KCanG. Ansatzpunkte liegen dennoch häufig im Einzelfall: bei der Zuordnung eines Nutzerkontos zu einer bestimmten Person, bei der Auslegung von Szenebegriffen und Mengenangaben – und bei der Frage, ob über die Chats hinaus Beweise existieren.

Verteidigungsansätze im Drogenstrafrecht

Nach der Akteneinsicht zeigt sich, wo die Beweisführung trägt und wo nicht. Typische Fragen: War die Durchsuchung richterlich angeordnet oder wurde Gefahr im Verzug nur behauptet? Lässt sich nachweisen, wem der Stoff gehörte? Tragen die Indizien den Schluss auf Handeltreiben, oder erklären sie sich durch Eigenverbrauch? Ist die nicht geringe Menge gemessen oder nur geschätzt? Kommt Beihilfe, ein minder schwerer Fall oder bei jungen Beschuldigten Jugendstrafrecht in Betracht?

Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG

§ 31 BtMG ermöglicht eine Strafmilderung, unter Umständen sogar das Absehen von Strafe, wenn ein Beschuldigter freiwillig Wissen offenbart und damit wesentlich dazu beiträgt, dass eine mit seiner Tat zusammenhängende Tat aufgedeckt wird. Die Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen. Das hat seinen Preis: Wer aussagt, belastet regelmäßig auch sich selbst, legt sich fest und muss mit Reaktionen der Belasteten rechnen. Eine solche Entscheidung fällt nur mit Aktenkenntnis und nach gründlicher Beratung – niemals spontan in der ersten Vernehmung.

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

Wurde die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und beträgt die Freiheitsstrafe oder der noch zu verbüßende Strafrest nicht mehr als zwei Jahre, kann die Vollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Die Therapiezeit wird nach § 36 BtMG in gesetzlich bestimmtem Umfang auf die Strafe angerechnet, der Rest kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Das braucht Vorlauf und sollte früh mitgedacht werden.

Verfahren in Berlin: Zuständigkeiten und Untersuchungshaft

Ermittelt wird je nach Umfang von den örtlichen Polizeidienststellen, vom Landeskriminalamt Berlin oder vom Zoll; die Verfahren führt die Staatsanwaltschaft Berlin. Angeklagt wird beim Amtsgericht Tiergarten oder – bei höherer Straferwartung – beim Landgericht Berlin I. Beide sitzen im Kriminalgericht Moabit in der Turmstraße 91, wenige Minuten von der Kanzlei in Tiergarten entfernt.

Steht ein Verbrechen nach §§ 29a ff. BtMG im Raum, wird mit der hohen Straferwartung häufig Fluchtgefahr begründet und Haftbefehl beantragt. Männer kommen in Berlin in der Regel in die JVA Moabit, Frauen in die JVA für Frauen in Lichtenberg. Haftprüfung, Haftbeschwerde und Hinweise für Angehörige finden Sie im Ratgeber zur Untersuchungshaft.

Nebenfolgen: Fahrerlaubnis, Einziehung, Aufenthalt

  • Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt regelmäßig von dem Verfahren. Bei anderen Drogen als Cannabis kann schon der nachgewiesene Konsum Zweifel an der Fahreignung begründen – auch ohne Fahrt unter Drogeneinfluss. Das Fahrerlaubnisrecht gehört nicht zu unseren Tätigkeitsgebieten; wir achten aber darauf, dass Angaben im Strafverfahren dort nicht unnötig schaden.
  • Einziehung: Beim Vorwurf des Handeltreibens wird regelmäßig der Wert des gesamten Erlöses eingezogen (§§ 73 ff. StGB) – nicht nur der Gewinn.
  • Aufenthalt und Einbürgerung: Für Beschuldigte ohne deutschen Pass wiegen Verurteilungen nach dem BtMG im Ausweisungsrecht besonders schwer. Mehr dazu unter Ausländerstrafrecht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Schweigen Sie zur Sache – bei der Kontrolle, bei der Durchsuchung und nach einer Vorladung. Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen; einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts dagegen schon.
  2. Geben Sie keine Zugangsdaten heraus und unterschreiben Sie nichts.
  3. Sprechen Sie nicht mit Mitbeschuldigten oder in Chats über das Verfahren.
  4. Heben Sie Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsverzeichnis, Vorladung und Schreiben des Zolls auf.
  5. Lassen Sie Akteneinsicht beantragen, bevor irgendeine Erklärung abgegeben wird.

Rechtsanwalt Daniel Korff verteidigt ausschließlich im Strafrecht. Sie erreichen die Kanzlei unter 030 85479867 oder über das Kontaktformular. Ist ein Angehöriger festgenommen worden, rufen Sie bitte sofort an.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Häufige Tatvorwürfe in diesem Bereich

Häufige Fragen

Ab welcher Menge droht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Entscheidend ist zunächst, ob die nicht geringe Menge erreicht ist – gemessen am Wirkstoff, nicht am Bruttogewicht. Dann beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge zwei Jahre. Zur Bewährung ausgesetzt werden können nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Ob diese Grenze gehalten werden kann, hängt von Menge, Stoffart, Rolle bei der Tat, Vorstrafen, einem möglichen minder schweren Fall und dem Verhalten im Verfahren ab.

Wird ein Verfahren wegen Eigenbedarfs in Berlin eingestellt?

Das ist möglich, aber nicht garantiert. Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch von der Verfolgung absehen. Die bekannten Berliner Grammgrenzen bezogen sich auf Cannabis, das seit April 2024 nicht mehr unter das BtMG fällt. Bei anderen Betäubungsmitteln entscheidet die Staatsanwaltschaft im Einzelfall und ist deutlich zurückhaltender, vor allem bei Vorbelastungen oder wenn andere gefährdet wurden.

Ist Cannabis noch ein Betäubungsmittel?

Nein. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis aus dem BtMG herausgenommen; es gilt das Konsumcannabisgesetz. Erwachsene dürfen in gesetzlichen Grenzen besitzen und anbauen. Strafbar bleiben unter anderem das Handeltreiben, die Abgabe, die Einfuhr und der Besitz von mehr als 30 Gramm unterwegs oder insgesamt mehr als 60 Gramm. Steht in Ihrer Vorladung bei einem Cannabis-Vorwurf noch „BtMG“, sollte der Tatvorwurf rechtlich genau geprüft werden.

Dürfen Chatverläufe auf meinem Handy als Beweis verwendet werden?

Grundsätzlich ja, wenn das Gerät rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde. Chats sind in BtM-Verfahren oft das wichtigste Beweismittel. Sie sind nicht verpflichtet, PIN oder Passwort zu nennen. Ob die Sicherstellung rechtmäßig war, wem ein Gerät oder Account zuzuordnen ist und was eine Nachricht tatsächlich bedeutet, sind regelmäßige Ansatzpunkte der Verteidigung.

Lohnt sich die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG?

Sie kann die Strafe erheblich mildern, ist aber mit Risiken verbunden: Sie belasten sich in der Regel selbst, legen sich auf eine Darstellung fest und geraten möglicherweise in Konflikt mit anderen Beteiligten. Die Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden und tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen. Die Entscheidung gehört in ein ausführliches Gespräch mit dem Verteidiger nach Akteneinsicht – nicht in die erste Vernehmung.

Der Zoll hat eine an mich adressierte Sendung abgefangen – was nun?

Reagieren Sie nicht selbst auf Schreiben oder Anrufe und erklären Sie nicht, ob Sie die Sendung bestellt haben. Allein die Adressierung beweist noch keine Bestellung. Oft folgt auf die Sicherstellung eine Durchsuchung, bei der nach Bestellbelegen, Kryptowährungs-Wallets und Chatverläufen gesucht wird. Lassen Sie zunächst Akteneinsicht nehmen; danach lässt sich beurteilen, ob und wie man sich äußert.

Kann ich meine Fahrerlaubnis verlieren, obwohl ich nicht gefahren bin?

Ja, das ist möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung unabhängig vom Strafverfahren. Beim Konsum anderer Drogen als Cannabis kann sie schon aufgrund eines nachgewiesenen Konsums Maßnahmen bis hin zur Entziehung ergreifen. Deshalb sollten Angaben zum eigenen Konsum im Strafverfahren nie unüberlegt gemacht werden – auch nicht, um den Vorwurf des Handeltreibens zu entkräften.

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