
Untersuchungshaft in Berlin – Dauer, Haftprüfung und Verteidigung
Untersuchungshaft trifft Beschuldigte und ihre Familien meist ohne Vorwarnung: Auf die Festnahme folgt innerhalb von Stunden die Vorführung beim Haftrichter, und danach ist ein Mensch für Wochen oder Monate nicht mehr erreichbar. Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen U-Haft angeordnet werden darf, wie lange sie dauern kann, wie Haftprüfung und Haftbeschwerde funktionieren und was Angehörige in Berlin jetzt konkret tun können. Das Wichtigste vorweg: Der Beschuldigte sollte zur Sache schweigen, und es sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger eingeschaltet werden – am besten noch vor dem Termin beim Haftrichter. Die Kanzlei Korff erreichen Sie unter 030 85479867.
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Sie soll allein sichern, dass das Strafverfahren durchgeführt werden kann. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Ein Haftbefehl setzt nach § 112 StPO drei Dinge voraus:
- Dringender Tatverdacht: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Ein bloßer Anfangsverdacht, wie er für ein Ermittlungsverfahren genügt, reicht nicht.
- Ein Haftgrund: Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (etwa die Beeinflussung von Zeugen oder das Beseitigen von Beweismitteln), bei bestimmten Delikten Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sowie bei besonders schweren Vorwürfen wie Tötungsdelikten der Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO).
- Verhältnismäßigkeit: Die Haft darf zur Bedeutung der Sache und zur erwartbaren Strafe nicht außer Verhältnis stehen. Bei Bagatellvorwürfen ist sie nur sehr eingeschränkt zulässig (§ 113 StPO).
In der Praxis wird der Haftbefehl am häufigsten auf Fluchtgefahr gestützt. Begründet wird sie regelmäßig mit der Höhe der erwarteten Strafe, fehlendem festen Wohnsitz, fehlender Arbeit oder Bindungen ins Ausland. Gerade hier setzt die Verteidigung an: Feste Wohnung, Familie, Arbeitsplatz oder ein laufendes Studium sprechen gegen Fluchtgefahr und müssen dem Gericht belegt werden. Für Beschuldigte ohne deutschen Pass gelten dabei keine anderen Maßstäbe, die Gerichte argumentieren aber häufiger mit Auslandsbezügen – mehr dazu unter Strafverfahren gegen Ausländer.
Von der Festnahme bis zum Haftrichter: der Ablauf in Berlin
Nach einer vorläufigen Festnahme wird der Beschuldigte in Berlin in der Regel in einen Polizeigewahrsam gebracht, erkennungsdienstlich behandelt und meist zu einer Vernehmung aufgefordert. Er muss keine Angaben zur Sache machen und darf jederzeit einen Verteidiger befragen. Außerdem hat er das Recht, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Zweck der Ermittlungen dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c StPO).
Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der Festgenommene einem Richter vorgeführt werden (§§ 115, 128 StPO), sonst ist er freizulassen. Zuständig ist in Berlin in der Regel der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten; an Wochenenden und Feiertagen entscheidet der richterliche Bereitschaftsdienst. Der Richter eröffnet den Vorwurf, hört den Beschuldigten an und entscheidet dann: Haftbefehl und Vollzug, Haftbefehl mit Haftverschonung oder Freilassung.
Dieser Termin ist oft der wichtigste des gesamten Verfahrens. Wer hier unvorbereitet aussagt, legt sich fest, ohne die Akte zu kennen. Ein Verteidiger kann vor dem Termin mit dem Beschuldigten sprechen, die für die Haftfrage wesentlichen Unterlagen einsehen (§ 147 Abs. 2 StPO) und dem Gericht Tatsachen vortragen, die gegen Fluchtgefahr sprechen. Die Kanzlei liegt in Tiergarten, wenige Minuten vom Kriminalgericht Moabit entfernt.
Pflichtverteidiger ab der Vorführung – selbst wählen statt zuteilen lassen
Wird ein Beschuldigter dem Haftrichter vorgeführt, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Hat er noch keinen Verteidiger, wird ihm einer bestellt – unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen. Vorher muss er Gelegenheit bekommen, selbst einen Anwalt zu benennen. Davon sollte er Gebrauch machen: Benennt er niemanden, wählt das Gericht aus.
Angehörige können in dieser Phase bereits einen Verteidiger ansprechen, der sich beim Gericht meldet und die Beiordnung beantragt. Wurde in der Eile ein Anwalt bestellt, den der Beschuldigte nicht selbst ausgesucht hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen die Bestellung eines von ihm benannten Verteidigers beantragen (§ 143a Abs. 2 StPO). Einzelheiten finden Sie auf der Seite zum Pflichtverteidiger.
Haftprüfung und Haftbeschwerde: Wege aus der U-Haft
Gegen einen vollzogenen Haftbefehl gibt es zwei Rechtsbehelfe, die nicht gleichzeitig betrieben werden können:
- Haftprüfung (§ 117 StPO): Der Beschuldigte kann jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Auf Antrag wird mündlich verhandelt; der Termin darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags liegen (§ 118 Abs. 5 StPO). Es entscheidet das Gericht, das für den Haftbefehl zuständig ist, vor der Anklage also in der Regel der Haftrichter selbst; der Vorteil liegt im persönlichen Eindruck und in der Möglichkeit, neue Tatsachen vorzutragen.
- Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Hilft der Haftrichter nicht ab, entscheidet das Landgericht, in der Regel im schriftlichen Verfahren. Gegen dessen Entscheidung ist die weitere Beschwerde zum Kammergericht möglich (§ 310 StPO). Die Beschwerde eignet sich vor allem, wenn Rechtsfragen im Vordergrund stehen, etwa ob überhaupt dringender Tatverdacht besteht.
Welcher Weg sinnvoll ist und wann, hängt vom Akteninhalt ab. Ein zu früh gestellter, erfolgloser Antrag kann die Haft eher verfestigen: Nach einer erfolglosen mündlichen Haftprüfung besteht Anspruch auf einen neuen Termin erst, wenn die Haft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO). Deshalb steht am Anfang fast immer die Akteneinsicht.
Haftverschonung: Kaution, Meldeauflagen, Passabgabe
Häufig geht es nicht um die Aufhebung des Haftbefehls, sondern um seine Außervollzugsetzung nach § 116 StPO. Der Haftbefehl bleibt bestehen, der Beschuldigte kommt aber frei, wenn mildere Mittel den Zweck der Haft ebenso erreichen. In Betracht kommen vor allem:
- die Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden,
- die Weisung, den Wohnort nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, oft verbunden mit der Abgabe von Reisepass und Ausweis,
- eine Sicherheitsleistung (Kaution), die auch von Angehörigen gestellt werden kann,
- bei Verdunkelungsgefahr ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen.
Ein tragfähiges Konzept – Wohnanschrift, Arbeitsbestätigung, realistische Kautionssumme – bereitet der Verteidiger gemeinsam mit der Familie vor. Wer grob gegen Auflagen verstößt oder Ladungen unentschuldigt nicht folgt, muss damit rechnen, dass der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wird.
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Eine feste Höchstdauer kennt das Gesetz nicht. Es gilt aber das Beschleunigungsgebot: Haftsachen müssen von Staatsanwaltschaft und Gericht vorrangig bearbeitet werden. Die wichtigste Grenze zieht § 121 StPO: Über sechs Monate hinaus darf die U-Haft vor einem Urteil nur fortdauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Darüber entscheidet nicht der Haftrichter, sondern das Oberlandesgericht – in Berlin das Kammergericht –, das die Haft anschließend in Abständen von höchstens drei Monaten erneut prüft. Vermeidbare, der Justiz zuzurechnende Verzögerungen können zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Ist der Haftbefehl auf Wiederholungsgefahr gestützt, darf die Haft vor einem Urteil höchstens ein Jahr vollzogen werden (§ 122a StPO).
Wird der Beschuldigte später verurteilt, wird die U-Haft grundsätzlich auf die Strafe angerechnet (§ 51 StGB) – auf eine Freiheitsstrafe tageweise, auf eine Geldstrafe mit einem Tagessatz pro Hafttag.
U-Haft in Berlin: JVA Moabit, Besuch, Post und Telefon
Erwachsene Männer kommen in Berlin in aller Regel in die JVA Moabit, direkt neben dem Kriminalgericht. Frauen werden in der JVA für Frauen Berlin untergebracht, männliche Jugendliche und Heranwachsende in der Regel in der Jugendstrafanstalt Berlin; für sie gelten zusätzliche Schutzvorschriften des Jugendstrafrechts.
Für Angehörige gilt im Grundsatz:
- Besuch: Wegen der üblichen richterlichen Beschränkungen (§ 119 StPO) brauchen Besucher in der Regel eine Besuchserlaubnis, die bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht beantragt wird. Erst mit der Erlaubnis wird ein Termin in der Anstalt vereinbart. Besuche können überwacht werden; Gespräche über den Tatvorwurf sind zu vermeiden.
- Post: Briefe sind erlaubt, werden aber häufig kontrolliert und brauchen deshalb länger. Schreiben Sie nichts zum Verfahren.
- Telefon: Telefonate sind in der Regel nur mit Erlaubnis möglich und können überwacht werden.
- Geld und Kleidung: Für Einkäufe in der Anstalt kann Geld überwiesen werden; die Einzelheiten zu Wäsche und Paketen regelt die jeweilige JVA.
Der Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant ist dagegen grundsätzlich frei und wird nicht überwacht (§ 148 StPO). Der Verteidiger ist deshalb oft die schnellste Verbindung zwischen dem Inhaftierten und seiner Familie.
Was Sie jetzt tun sollten
- Ruhe bewahren und klären, wo sich Ihr Angehöriger befindet und welcher Vorwurf im Raum steht – soweit Polizei oder Gericht dazu Auskunft geben.
- Sofort einen Strafverteidiger einschalten, möglichst vor dem Termin beim Haftrichter. Der Beschuldigte sollte ihn dem Gericht als gewünschten Verteidiger benennen.
- Keine eigenen Aussagen bei der Polizei machen, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und nahe Verwandte haben als Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO); für unverheiratete Lebensgefährten gilt das nicht.
- Unterlagen zusammenstellen, die gegen Fluchtgefahr sprechen: Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Nachweise über Familie und Ausbildung.
- Nicht mit Zeugen oder Mitbeschuldigten über die Sache sprechen – das kann als Verdunkelung ausgelegt werden.
Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt in Haftsachen in Berlin – von der Vorführung beim Haftrichter über Haftprüfung und Haftbeschwerde bis zur Hauptverhandlung. Rufen Sie an unter 030 85479867 oder nutzen Sie das Kontaktformular. Informationen zu den Kosten finden Sie im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.
Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.
Häufige Fragen
Wie lange darf Untersuchungshaft maximal dauern?
Eine absolute Höchstgrenze gibt es nicht. Nach sechs Monaten ohne Urteil muss jedoch das Kammergericht prüfen, ob besondere Gründe die Fortdauer rechtfertigen (§ 121 StPO); danach wird spätestens alle drei Monate erneut geprüft. Je länger die Haft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an die zügige Bearbeitung durch Staatsanwaltschaft und Gericht. Bei Haft wegen Wiederholungsgefahr darf der Vollzug vor einem Urteil höchstens ein Jahr dauern (§ 122a StPO).
Wie lange kann man ohne Anklage in U-Haft sitzen?
Das Gesetz nennt keine eigene Frist bis zur Anklage. Maßgeblich sind das Beschleunigungsgebot und die Sechs-Monats-Prüfung durch das Oberlandesgericht. In Haftsachen wird in der Regel deutlich schneller angeklagt als in anderen Verfahren. Bleiben die Ermittlungen über längere Zeit ohne erkennbaren Fortschritt, ist das ein Ansatzpunkt für Haftprüfung oder Haftbeschwerde.
Was ist der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde?
Bei der Haftprüfung entscheidet der zuständige Haftrichter selbst noch einmal, auf Antrag nach mündlicher Verhandlung innerhalb von zwei Wochen. Bei der Haftbeschwerde überprüft das nächsthöhere Gericht, in Berlin zunächst das Landgericht, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Beides gleichzeitig geht nicht: Solange ein Antrag auf Haftprüfung läuft, ist die Beschwerde unzulässig.
Wie bekomme ich eine Besuchserlaubnis für die JVA Moabit?
Solange das Gericht Beschränkungen angeordnet hat, beantragen Sie die Besuchserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, unter Angabe des Aktenzeichens und Ihrer Personalien. Mit der Erlaubnis vereinbaren Sie einen Termin bei der Anstalt. Das Aktenzeichen und die zuständige Stelle kann der Verteidiger mitteilen. Die aktuellen Besuchszeiten und Regeln erfahren Sie bei der JVA.
Kann man sich mit einer Kaution aus der U-Haft freikaufen?
Ein Freikaufen gibt es im deutschen Recht nicht. Das Gericht kann den Haftbefehl aber gegen eine Sicherheitsleistung außer Vollzug setzen, wenn damit die Fluchtgefahr ausreichend gemindert wird. Die Höhe richtet sich vor allem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Meist wird die Kaution mit weiteren Auflagen wie Meldepflicht und Passabgabe verbunden. Stellt sich der Beschuldigte dem Verfahren und einer etwaigen Strafe, wird die Sicherheit wieder frei (§ 123 StPO); entzieht er sich, verfällt sie der Staatskasse (§ 124 StPO).
Gibt es eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft?
Ja. Wer freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, kann nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) eine Entschädigung verlangen. Für den immateriellen Schaden sieht das Gesetz derzeit 75 Euro für jeden angefangenen Hafttag vor (§ 7 Abs. 3 StrEG); daneben kann nachgewiesener Vermögensschaden wie Verdienstausfall ersetzt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte die Haft vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat; bloßes Schweigen zählt dazu nicht. Es gelten kurze Antragsfristen.
Wird die U-Haft auf die spätere Strafe angerechnet?
Ja. Nach § 51 StGB wird die erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich vollständig auf eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe beziehungsweise einem Tagessatz.
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