
Pflichtverteidiger in Berlin – selbst wählen statt zuteilen lassen
Einen Pflichtverteidiger bekommt, wer sich in einem Strafverfahren nach dem Gesetz nicht ohne Anwalt verteidigen darf – etwa bei einem Verbrechensvorwurf, bei Untersuchungshaft oder vor dem Landgericht. Das Wichtigste vorweg: Sie dürfen Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Das Gericht setzt Ihnen dafür eine Frist. Lassen Sie diese verstreichen, wählt das Gericht einen Anwalt für Sie aus. Hier lesen Sie, wann ein Pflichtverteidiger in Berlin bestellt wird, wie Sie ihn beantragen oder wechseln und wer die Kosten trägt.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Das Gesetz spricht von „notwendiger Verteidigung“: Verfahren, in denen so viel auf dem Spiel steht, dass niemand ohne Verteidiger bleiben soll. Hat der Beschuldigte dann noch keinen Anwalt, bestellt ihm das Gericht einen – den Pflichtverteidiger.
Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig:
- Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe. Sie hängt nicht vom Einkommen ab: Wer gut verdient, bekommt in den gesetzlichen Fällen einen Pflichtverteidiger – und wer wenig Geld hat, allein deshalb noch keinen.
- Der Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger zweiter Klasse. Er ist ein unabhängiger Rechtsanwalt mit denselben Rechten und Pflichten wie ein Wahlverteidiger und allein Ihnen verpflichtet, nicht dem Gericht.
Wann ist die Verteidigung notwendig? (§ 140 StPO)
§ 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt danach unter anderem vor, wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug voraussichtlich vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) stattfindet,
- Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe,
- Sie einem Richter zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vorgeführt werden,
- Sie sich – auch in anderer Sache – aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in Haft oder in einer anderen Anstalt befinden,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Daneben gibt es die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO: Die Verteidigung ist auch notwendig, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Gerichte nehmen das in der Regel an, wenn etwa ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr zu erwarten ist – wobei ein drohender Bewährungswiderruf aus einer früheren Verurteilung berücksichtigt werden kann.
Bei einem einfachen Ladendiebstahl oder einem Strafbefehl über eine geringe Geldstrafe gibt es dagegen in aller Regel keinen Pflichtverteidiger.
Ab wann wird der Pflichtverteidiger bestellt? (§§ 141, 141a StPO)
Seit der Reform Ende 2019 setzt die Pflichtverteidigung nicht erst mit der Anklage an, sondern schon im Ermittlungsverfahren.
Auf Ihren Antrag: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und ist Ihnen der Tatvorwurf eröffnet worden, wird Ihnen unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Sie das ausdrücklich beantragen. Über den Antrag ist spätestens vor Ihrer Vernehmung oder einer Gegenüberstellung zu entscheiden. Über dieses Antragsrecht müssen Sie vor der ersten Vernehmung belehrt werden.
Von Amts wegen, also ohne Antrag, wird ein Pflichtverteidiger in den Fällen notwendiger Verteidigung bestellt, sobald Sie einem Haftrichter vorgeführt werden sollen, wenn Sie bereits in Haft sind, wenn erkennbar ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können – und spätestens dann, wenn Ihnen das Gericht die Anklageschrift mit der Aufforderung zur Erklärung zustellt.
§ 141a StPO erlaubt in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Vernehmung vor der Bestellung, etwa wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dringend erforderlich ist. Ihr Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl zu befragen, bleibt davon unberührt. Machen Sie deshalb keine Angaben zur Sache, solange Sie nicht mit einem Verteidiger gesprochen haben – gleichgültig, ob es um eine Vorladung oder eine Festnahme geht.
Pflichtverteidiger beantragen – so gehen Sie vor
Im Ermittlungsverfahren stellen Sie den Antrag bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft legt ihn unverzüglich dem zuständigen Gericht vor (§ 142 Abs. 1 StPO). In Berlin entscheidet vor der Anklage regelmäßig der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten, danach der Vorsitzende des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist.
Einfacher ist der Weg über den Anwalt, den Sie sich wünschen: Er prüft, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, stellt den Beiordnungsantrag und beantragt zugleich Akteneinsicht.
Pflichtverteidiger selbst aussuchen – Frist unbedingt nutzen
Bevor das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, muss es Ihnen Gelegenheit geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen (§ 142 Abs. 5 StPO). Der von Ihnen benannte Anwalt ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht – ein solcher Grund wäre etwa, dass er nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Die Frist steht im Anschreiben des Gerichts und ist oft kurz; in Haftsachen muss es noch schneller gehen. Benennen Sie niemanden, wählt das Gericht selbst aus dem Anwaltsverzeichnis aus – in der Regel einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen Anwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat (§ 142 Abs. 6 StPO).
Eine verbindliche „Pflichtverteidiger-Liste“ für Berlin, aus der Sie wählen müssten, gibt es nicht. Sie können grundsätzlich jeden Rechtsanwalt benennen, der bereit ist, die Verteidigung zu übernehmen. Es genügt ein kurzes Schreiben an das Gericht mit Aktenzeichen, zum Beispiel: „In der Strafsache gegen mich benenne ich Rechtsanwalt … als Verteidiger meiner Wahl und beantrage, ihn mir als Pflichtverteidiger beizuordnen.“ Sprechen Sie vorher mit dem Anwalt.
Sie können auch Rechtsanwalt Korff dem Gericht als Verteidiger Ihrer Wahl benennen; ob eine Beiordnung in Ihrem Fall in Betracht kommt, klären wir im ersten Gespräch.
Pflichtverteidiger wechseln (§ 143a StPO)
Ein Wechsel ist möglich, aber an Voraussetzungen gebunden:
- Kurze Frist oder anderer Anwalt als gewünscht: Wurde Ihnen ein anderer als der von Ihnen rechtzeitig benannte Verteidiger bestellt oder war die Frist zur Auswahl nur kurz bemessen, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung beantragen, dass Ihnen der Anwalt Ihrer Wahl beigeordnet wird (§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO). Das betrifft vor allem die eilige Bestellung bei der Vorführung vor den Haftrichter.
- Zerstörtes Vertrauensverhältnis: Ist das Vertrauen endgültig zerstört oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet, ist der Pflichtverteidiger auszuwechseln. Bloße Unzufriedenheit genügt nicht.
- Einvernehmlicher Wechsel: Die Gerichte lassen einen Wechsel in der Regel auch zu, wenn der bisherige und der neue Verteidiger einverstanden sind, das Verfahren nicht verzögert wird und der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen.
- Revision: Für das Revisionsverfahren kann ein neuer, von Ihnen benannter Pflichtverteidiger beantragt werden – spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist (§ 143a Abs. 3 StPO). Mehr dazu unter Berufung und Revision.
Außerdem können Sie jederzeit einen Wahlverteidiger beauftragen. Nimmt er das Mandat an, hebt das Gericht die Bestellung des Pflichtverteidigers grundsätzlich auf (§ 143a Abs. 1 StPO).
Pflichtverteidiger Kosten: Wer zahlt?
Der Pflichtverteidiger rechnet seine gesetzlichen Gebühren zunächst mit der Staatskasse ab. Sie müssen also nichts vorstrecken. „Kostenlos“ ist die Pflichtverteidigung damit aber nicht in jedem Fall:
- Bei einer Verurteilung tragen Sie die Kosten des Verfahrens (§ 465 StPO). Dazu gehören auch die Gebühren, die der Staat an den Pflichtverteidiger gezahlt hat. Die Staatskasse fordert sie nach Rechtskraft zurück.
- Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und Ihre notwendigen Auslagen.
- Bei einer Einstellung des Verfahrens werden dem Beschuldigten in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt; die Pflichtverteidigergebühren verbleiben dann üblicherweise bei der Staatskasse. Die Einzelheiten hängen von der Art der Einstellung ab.
Die Pflichtverteidigergebühren sind gesetzlich festgelegt und liegen unter den üblichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Unter den Voraussetzungen des § 52 RVG – etwa wenn das Gericht feststellt, dass der Beschuldigte dazu wirtschaftlich in der Lage ist – kann der Pflichtverteidiger die Differenz zu den Wahlverteidigergebühren vom Beschuldigten verlangen; einen Vorschuss darf er nicht fordern. Einen Überblick über Gebühren und Honorarvereinbarungen finden Sie im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.
Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?
Den Wahlverteidiger beauftragen und bezahlen Sie selbst, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer Honorarvereinbarung. Er kann in jedem Verfahren tätig werden, auch wenn kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Befugnisse und Verschwiegenheitspflicht sind dieselben. Ein zunächst als Wahlverteidiger tätiger Anwalt kann später seine Beiordnung beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Besonderheiten im Jugendstrafrecht (§§ 68, 68a JGG)
Im Jugendstrafrecht gelten die Fälle des § 140 StPO ebenfalls. Darüber hinaus ist die Verteidigung nach § 68 JGG insbesondere notwendig, wenn eine Jugendstrafe oder die Aussetzung ihrer Verhängung zu erwarten ist – das gilt auch für Heranwachsende. Bei Jugendlichen kommt hinzu: Ein Verteidiger ist nötig, wenn den Erziehungsberechtigten ihre Verfahrensrechte entzogen wurden oder wenn sie von der Verhandlung ausgeschlossen werden und sich das nicht anders ausgleichen lässt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, muss der Pflichtverteidiger grundsätzlich bestellt sein, bevor der Jugendliche vernommen wird (§ 68a JGG). Eltern sollten deshalb früh Kontakt zu einem Verteidiger aufnehmen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie das Schreiben des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft auf Fristen – insbesondere die Frist zur Benennung eines Verteidigers.
- Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger die Akte gesehen hat.
- Sprechen Sie rechtzeitig vor Fristablauf mit dem Anwalt, den Sie benennen möchten.
- Befindet sich ein Angehöriger in Untersuchungshaft, zählt jeder Tag: Auch von dort aus kann er einen Verteidiger seiner Wahl benennen.
Die Kanzlei Korff ist ausschließlich im Strafrecht tätig und liegt in Berlin-Tiergarten, wenige Minuten vom Kriminalgericht Moabit entfernt. Sie erreichen uns unter 030 85479867 oder über das Kontaktformular. Halten Sie das Schreiben des Gerichts mit dem Aktenzeichen bereit.
Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.
Häufige Fragen
Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt – zum Beispiel bei einem Verbrechensvorwurf, bei einer Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht, bei der Vorführung vor den Haftrichter oder wenn etwa ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr zu erwarten ist. Auf Ihr Einkommen kommt es nicht an.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Ja. Das Gericht muss Ihnen vor der Bestellung Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist einen Anwalt zu benennen (§ 142 Abs. 5 StPO). Der benannte Anwalt wird bestellt, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Reagieren Sie nicht, wählt das Gericht aus.
Wer zahlt den Pflichtverteidiger – auch bei einer Verurteilung?
Zunächst zahlt die Staatskasse. Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Verfahrenskosten, und dazu gehören auch die Pflichtverteidigergebühren; der Staat fordert sie von Ihnen zurück. Bei einem Freispruch bleibt es bei der Kostentragung durch die Staatskasse.
Wie kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?
Nach § 143a StPO unter anderem dann, wenn Ihnen nur eine kurze Auswahlfrist gesetzt wurde oder ein anderer als der benannte Anwalt bestellt wurde – der Antrag muss dann binnen drei Wochen gestellt werden – oder wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Daneben akzeptieren die Gerichte meist einen einvernehmlichen Wechsel ohne Mehrkosten und ohne Verzögerung.
Gibt es eine Liste der Pflichtverteidiger in Berlin?
Eine verbindliche Liste, aus der Sie wählen müssten, gibt es nicht. Sie können grundsätzlich jeden Rechtsanwalt benennen, der zur Übernahme bereit ist. Nur wenn Sie niemanden benennen, greift das Gericht auf das Anwaltsverzeichnis zurück und wählt in der Regel einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen Anwalt, der Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?
Allein deshalb nicht. Im Strafverfahren gibt es für Beschuldigte keine Prozesskostenhilfe. Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen notwendiger Verteidigung bestellt – dann aber unabhängig vom Einkommen. Ob Ihr Fall dazugehört, lässt sich meist in einem ersten Gespräch klären.
Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger?
Nein. Beide haben dieselben Rechte und Pflichten und sind allein ihrem Mandanten verpflichtet. Entscheidend ist, dass Sie dem Anwalt vertrauen und er im Strafrecht erfahren ist – deshalb sollten Sie Ihr Wahlrecht nutzen.
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