Strafbefehl erhalten – Einspruch innerhalb von zwei Wochen prüfen

Sie haben einen Strafbefehl erhalten – meist in einem gelben Umschlag vom Amtsgericht – und fragen sich, was jetzt zu tun ist? Entscheidend ist die Frist: Ab der Zustellung bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch. Danach steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, mit Eintragung im Bundeszentralregister und allen weiteren Folgen. Diese Seite erklärt, was ein Strafbefehl ist, wie die Einspruchsfrist berechnet wird, wann ein Einspruch sinnvoll ist, welche Risiken er hat und was er kostet. Zahlen Sie nicht vorschnell und lassen Sie den Strafbefehl vor Fristablauf prüfen – die Kanzlei Korff erreichen Sie unter 030 85479867.

Was ist ein Strafbefehl?

Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren für Vergehen, also für leichtere und mittlere Kriminalität. Die Staatsanwaltschaft beantragt am Ende des Ermittlungsverfahrens beim Amtsgericht eine bestimmte Strafe, und der Richter erlässt sie nach Aktenlage – ohne Hauptverhandlung, ohne Zeugen und ohne den Beschuldigten persönlich anzuhören. In Berlin ist dafür das Amtsgericht Tiergarten zuständig.

Durch Strafbefehl können vor allem festgesetzt werden:

  • eine Geldstrafe in Tagessätzen – der mit Abstand häufigste Fall,
  • eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  • ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von bis zu zwei Jahren,
  • die Einziehung von Gegenständen oder Geldbeträgen,
  • eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung, allerdings nur, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat; notfalls bestellt ihm das Gericht dafür einen Pflichtverteidiger (§ 408b StPO).

Weil das Gericht allein nach Aktenlage entscheidet, beruhen Strafbefehle nicht selten auf einem unvollständigen Bild. Die Sicht des Beschuldigten fehlt oft ganz, etwa wenn er auf eine Vorladung zu Recht nicht ausgesagt hat. Auch das Einkommen wird häufig nur geschätzt. Ein Strafbefehl ist deshalb kein Schlusspunkt: Man kann ihn akzeptieren, muss es aber nicht.

Die Einspruchsfrist: zwei Wochen ab Zustellung

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 StPO). Für die Berechnung gilt:

  • Fristbeginn ist die Zustellung, nicht die Kenntnis. Der Zusteller vermerkt das Datum auf dem gelben Umschlag. Trifft er niemanden an, legt er das Schreiben in den Briefkasten – diese Ersatzzustellung setzt die Frist genauso in Gang, auch wenn Sie verreist sind oder den Umschlag erst Tage später öffnen. Bewahren Sie den Umschlag auf.
  • Fristende: Die Frist läuft zwei Wochen später am gleichen Wochentag um 24 Uhr ab. Bei Zustellung an einem Dienstag endet sie also am Dienstag der übernächsten Woche. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist am nächsten Werktag ab (§ 43 StPO).
  • Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, nicht das Absenden. Wird die Zeit knapp, sollte der Einspruch vorab per Fax übermittelt oder persönlich beim Gericht abgegeben werden.

Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Eine einfache E-Mail genügt dafür nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht; elektronisch kann der Einspruch nur auf den gesetzlich vorgesehenen sicheren Übermittlungswegen eingereicht werden (§ 32a StPO). Eine Begründung ist nicht erforderlich; es genügt die Erklärung, dass gegen den Strafbefehl mit dem genannten Aktenzeichen Einspruch eingelegt wird. Ein fristwahrender Einspruch verpflichtet zu nichts – er kann später beschränkt oder zurückgenommen werden.

Frist versäumt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ist die Frist abgelaufen, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Nur wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§§ 44, 45 StPO). Typische Fälle sind ein Krankenhausaufenthalt oder eine vorübergehende Abwesenheit, etwa ein Urlaub, während der nicht mit der Zustellung zu rechnen war. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, die Gründe sind glaubhaft zu machen, und der Einspruch ist zugleich nachzuholen. Die Anforderungen sind streng: Wer wusste, dass gegen ihn ermittelt wird, und mit Post vom Gericht rechnen musste, hat es schwerer. Hier zählt jeder Tag.

Wann lohnt sich der Einspruch – und wie kann man ihn beschränken?

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen. Der Verteidiger erhält die vollständige Ermittlungsakte und kann prüfen, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird. Typische Gründe für einen Einspruch sind:

  • Der Tatvorwurf trifft nicht zu oder ist nicht beweisbar.
  • Die rechtliche Bewertung ist fehlerhaft oder entlastende Umstände wurden nicht berücksichtigt.
  • Die Zahl der Tagessätze ist überhöht – etwa weil sie knapp über der Grenze von 90 Tagessätzen liegt, die für das Führungszeugnis entscheidend ist.
  • Die Tagessatzhöhe beruht auf einem zu hoch geschätzten Einkommen.
  • Nebenfolgen wie der Verlust der Fahrerlaubnis oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen wiegen schwerer als die Geldstrafe selbst.

Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden, vor allem auf den Rechtsfolgenausspruch oder allein auf die Höhe der Tagessätze. Bei einer Beschränkung auf die Tagessatzhöhe kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; in diesem Fall darf es nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Strafbefehl abweichen (§ 411 Abs. 1 StPO). Mit aktuellen Einkommensnachweisen lässt sich die Geldstrafe so oft deutlich senken.

Was passiert nach dem Einspruch?

Nach einem zulässigen Einspruch bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung. Der Strafbefehl übernimmt dann die Rolle der Anklageschrift, und das Verfahren läuft im Wesentlichen wie ein normales Strafverfahren ab. Wichtig zu wissen:

  • Verschlechterung ist möglich. Das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Die Strafe kann niedriger, aber auch höher ausfallen.
  • Einstellung bleibt möglich. Zwischen Einspruch und Verhandlung kann die Verteidigung auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken, etwa wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Eine Einstellung führt nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister.
  • Erscheinen ist Pflicht – oder Vertretung. Wer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und auch nicht vertreten wird, dessen Einspruch wird verworfen (§ 412 StPO). Der Angeklagte kann sich aber durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.
  • Rücknahme: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Zeichnet sich eine Verschlechterung ab, ist das die Notbremse.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts sind anschließend die üblichen Rechtsmittel Berufung und Revision gegeben.

Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehls: Vorstrafe, Führungszeugnis, Beruf

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung. Wer ihn akzeptiert, ist vorbestraft – auch wenn es nie eine Verhandlung gab.

  • Bundeszentralregister: Jede Verurteilung wird eingetragen, unabhängig von der Höhe. Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen diese Eintragung in späteren Verfahren.
  • Führungszeugnis: Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 BZRG). Ab 91 Tagessätzen oder bei einer weiteren Eintragung wird sie aufgenommen, bei Geldstrafen in der Regel für drei Jahre (§ 34 BZRG). Für bestimmte Sexualdelikte und für das erweiterte Führungszeugnis gelten strengere Regeln.
  • Aufenthalt und Einbürgerung: Verurteilungen können ein Ausweisungsinteresse begründen und einer Einbürgerung entgegenstehen. Geldstrafen bis 90 Tagessätze bleiben bei der Einbürgerung zwar grundsätzlich außer Betracht (§ 12a StAG), mehrere Verurteilungen werden aber zusammengerechnet, und bei Taten mit antisemitischem, rassistischem oder sonst menschenverachtendem Beweggrund gilt die Ausnahme nicht. Mehr dazu unter Strafverfahren gegen Ausländer.
  • Beruf und Erlaubnisse: Bei Beamten, Angehörigen bestimmter Kammerberufe und in einigen weiteren Bereichen wird die zuständige Stelle von der Justiz informiert. Auch die waffen- oder jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel schon bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen wegen einer Vorsatztat (§ 5 Abs. 2 WaffG).

Diese Nebenfolgen sind oft der eigentliche Grund, einen Strafbefehl nicht einfach hinzunehmen.

Was kostet der Einspruch?

Der Einspruch selbst löst keine gesonderte Gebühr aus. Kommt es zur Hauptverhandlung und bleibt es bei einer Verurteilung, fallen höhere Gerichtskosten an als im schriftlichen Verfahren; hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen für Zeugen oder Sachverständige. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder einer Vergütungsvereinbarung – Einzelheiten im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?. Ein Pflichtverteidiger wird im Strafbefehlsverfahren nur in besonderen Fällen bestellt, etwa wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung festgesetzt werden soll.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Zustelldatum auf dem gelben Umschlag prüfen und das Fristende notieren. Umschlag aufbewahren.
  2. Nicht vorschnell zahlen und keine Erklärungen gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft abgeben.
  3. Strafbefehl und Umschlag möglichst in den ersten Tagen einem Strafverteidiger vorlegen. Im Zweifel wird der Einspruch zunächst fristwahrend eingelegt und nach Akteneinsicht entschieden, ob er durchgeführt, beschränkt oder zurückgenommen wird.
  4. Aktuelle Einkommensnachweise und Belege über Unterhaltspflichten bereitlegen – sie sind für die Tagessatzhöhe entscheidend.

Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, prüft Ihren Strafbefehl und bespricht mit Ihnen, ob und in welchem Umfang ein Einspruch sinnvoll ist. Die Kanzlei liegt in Berlin-Tiergarten, wenige Minuten vom Amtsgericht Tiergarten in Moabit entfernt. Rufen Sie an unter 030 85479867 oder schreiben Sie über das Kontaktformular – bitte mit dem Zustelldatum.

Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Einspruchsfrist – und was, wenn sie abgelaufen ist?

Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung; maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Umschlag und der rechtzeitige Eingang des Einspruchs bei Gericht. Nach Fristablauf ist der Strafbefehl rechtskräftig. Dann hilft nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Dieser Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und begründet werden.

Kann ich ohne Anwalt Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen?

Ja. Der Einspruch kann von Ihnen selbst schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, eine Begründung ist nicht nötig. Schwieriger ist die Frage, ob und wie der Einspruch durchgeführt werden soll. Dafür braucht es die Kenntnis der Ermittlungsakte und eine realistische Einschätzung des Verschlechterungsrisikos. Vollständige Akteneinsicht erhält in der Praxis am einfachsten der Verteidiger.

Kann ich nur die Höhe der Tagessätze angreifen?

Ja. Der Einspruch lässt sich auf die Tagessatzhöhe beschränken, wenn der Schuldspruch und die Zahl der Tagessätze akzeptiert werden sollen. Das Gericht kann dann mit Zustimmung aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden und darf dabei nicht zu Ihrem Nachteil vom Strafbefehl abweichen. Nötig sind aussagekräftige Nachweise über Einkommen und Unterhaltspflichten.

Kann die Strafe nach dem Einspruch höher ausfallen?

Ja. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Kommt es zur Hauptverhandlung, ist das Gericht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe nicht gebunden. Das Risiko lässt sich nach Akteneinsicht meist gut einschätzen, und der Einspruch kann notfalls zurückgenommen werden.

Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?

Ja, bis zur Verkündung des Urteils in der ersten Instanz. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung geht das ohne Weiteres, danach nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Mit der Rücknahme wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Bin ich mit einem Strafbefehl vorbestraft?

Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze in der Regel nicht. Soweit eine Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen ist, dürfen Sie sich grundsätzlich als unbestraft bezeichnen, etwa gegenüber Arbeitgebern (§ 53 BZRG); Ausnahmen gelten gegenüber Gerichten und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht.

Muss ich die Geldstrafe aus dem Strafbefehl auf einmal zahlen?

Nein. Wenn Sie den Betrag nicht sofort aufbringen können, können Sie bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Ratenzahlung oder Stundung beantragen. Wichtig ist, sich frühzeitig zu melden und nicht abzuwarten, bis eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht wird. Einzelheiten finden Sie auf der Seite zur Geldstrafe.

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