Anwalt für Jugendstrafrecht in Berlin – Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende

Ihr Kind hat eine Vorladung der Polizei bekommen oder wurde nach einem Vorfall mit auf die Wache genommen? Im Jugendstrafrecht steht nicht die Strafe im Vordergrund, sondern die Erziehung – und viele Verfahren lassen sich ohne Gerichtsverhandlung beenden. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in Berlin. Bis zur Akteneinsicht gilt: keine Aussage bei der Polizei, auch nicht in guter Absicht.

Das Jugendstrafrecht folgt eigenen Regeln. Es kennt andere Sanktionen als das Erwachsenenstrafrecht, ein eigenes Register und eigene Verfahrensbeteiligte wie die Jugendgerichtshilfe. Diese Seite erklärt, für wen das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt, wie ein Verfahren in Berlin abläuft, welche Folgen drohen und was Sie als Eltern jetzt tun können – und was Sie besser lassen.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit, nicht das Alter bei der Verhandlung:

  • Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB). Ein Strafverfahren gegen sie gibt es nicht; die Polizei informiert aber häufig das Jugendamt.
  • Jugendliche (14 bis 17 Jahre): Es gilt immer Jugendstrafrecht. Voraussetzung ist, dass der Jugendliche nach seiner Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln (§ 3 JGG).
  • Heranwachsende (18 bis 20 Jahre): Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht angewendet wird (§ 105 JGG).

Vorladung Ihres Kindes – was Eltern wissen müssen

Einer Vorladung der Polizei muss Ihr Kind als Beschuldigter nicht folgen, und auch Sie als Eltern sind nicht verpflichtet, mit ihm dort zu erscheinen. Anders ist es nur bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Näheres steht im Ratgeber zur Vorladung als Beschuldigter.

Ihr Kind hat das Recht zu schweigen und sich vor jeder Vernehmung mit einem Verteidiger zu beraten. Als Erziehungsberechtigte dürfen Sie bei einer Vernehmung grundsätzlich anwesend sein, soweit das dem Wohl Ihres Kindes dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt, und Sie können selbst einen Verteidiger für Ihr Kind beauftragen (§ 67 JGG).

Viele Eltern möchten, dass ihr Kind "reinen Tisch macht". Das ist verständlich, für das Verfahren aber riskant. Jugendliche räumen in Vernehmungen erfahrungsgemäß schnell mehr ein, als tatsächlich geschehen ist, belasten Freunde oder übernehmen Verantwortung für andere. Ein Geständnis kann später sinnvoll sein, etwa um eine Einstellung zu erreichen – aber erst, wenn bekannt ist, was in der Akte steht. Bitte befragen Sie Ihr Kind auch nicht schriftlich per Chat zu dem Vorwurf: Wird das Handy später sichergestellt, können solche Nachrichten ausgewertet werden. Als Eltern müssen Sie nicht gegen Ihr Kind aussagen; Ihnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 52 StPO).

Die Jugendgerichtshilfe – Gespräch ja, aber vorbereitet

In jedem Jugendstrafverfahren wird die Jugendgerichtshilfe beteiligt (§ 38 JGG). In Berlin ist sie bei den Jugendämtern der Bezirke angesiedelt. Sie lädt zu einem Gespräch ein, berichtet dem Gericht über Persönlichkeit, Familie, Schule und Ausbildung und schlägt vor, welche Maßnahme sie für geeignet hält. Bei Heranwachsenden äußert sie sich auch dazu, ob Jugendstrafrecht angewendet werden sollte.

Ein Gespräch ist deshalb meist sinnvoll. Wichtig zu wissen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Was Ihr Kind dort zur Tat sagt, kann ins Verfahren gelangen. Über den Tatvorwurf sollte deshalb nur nach Absprache mit dem Verteidiger gesprochen werden; über Schule, Ausbildung, Familie und Zukunftspläne dagegen offen.

Diversion: Einstellung ohne Gerichtsverhandlung (§§ 45, 47 JGG)

Das Jugendstrafrecht bietet deutlich mehr Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden, als das Erwachsenenstrafrecht. Bei erstmals auffälligen Jugendlichen und leichten bis mittleren Vorwürfen ist das häufig das realistische Verteidigungsziel.

  • § 45 Abs. 1 JGG: Die Staatsanwaltschaft sieht bei geringer Schuld ohne weitere Folgen von der Verfolgung ab.
  • § 45 Abs. 2 JGG: Sie stellt ein, weil eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Das kann eine Reaktion der Eltern sein, eine Entschuldigung, Schadenswiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich.
  • § 45 Abs. 3 JGG: Auf Anregung der Staatsanwaltschaft erteilt der Jugendrichter eine Ermahnung, Weisung oder Auflage. Das setzt ein Geständnis voraus.
  • § 47 JGG: Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren noch einstellen.

Die Verteidigung kann solche Lösungen gezielt vorbereiten, etwa durch Wiedergutmachung oder Nachweise über Schule, Ausbildung und Beratungsgespräche. Eine Einstellung nach §§ 45, 47 JGG ist keine Verurteilung. Sie wird allerdings im Erziehungsregister vermerkt (dazu unten). Wo der Tatnachweis nicht zu führen ist, bleibt das Ziel die Einstellung mangels Tatverdachts oder der Freispruch – ein Geständnis allein für eine schnelle Diversion ist dann der falsche Weg.

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe

Kommt es zu einer Verurteilung, gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuchs nicht. Auch bei gefährlicher Körperverletzung oder Raub wählt das Gericht aus dem abgestuften Katalog des JGG.

Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG)

Weisungen zur Lebensführung, zum Beispiel Arbeitsleistungen, ein sozialer Trainingskurs, eine Betreuungsweisung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ein Anti-Gewalt-Training, außerdem Hilfen zur Erziehung.

Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG)

Verwarnung, Auflagen (Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen, Geldbetrag) und Jugendarrest. Jugendarrest gibt es als Freizeitarrest (ein bis zwei Wochenenden), als Kurzarrest (höchstens vier Tage) und als Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen (§ 16 JGG). Er kann auch neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt werden (§ 16a JGG). Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG)

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug und die einzige echte Strafe des JGG. Sie wird nur verhängt, wenn wegen schädlicher Neigungen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn die Schwere der Schuld Strafe erfordert. Sie dauert mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Das Höchstmaß beträgt zehn Jahre, wenn es um ein Verbrechen geht, für das das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe androht. Bei Heranwachsenden liegt das Höchstmaß bei zehn Jahren, bei Mord mit besonderer Schwere der Schuld bei fünfzehn Jahren (§ 105 Abs. 3 JGG).

Eine Jugendstrafe von bis zu einem Jahr wird bei günstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei mehr als einem und bis zu zwei Jahren gilt das ebenfalls, wenn nicht die Vollstreckung mit Blick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist (§ 21 JGG). Das Gericht kann außerdem zunächst nur die Schuld feststellen und die Entscheidung über eine Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 27 JGG). In Berlin wird Jugendstrafe an männlichen Verurteilten in der Jugendstrafanstalt Berlin in Plötzensee vollzogen.

Heranwachsende: Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht? (§ 105 JGG)

Bei 18- bis 20-Jährigen wendet das Gericht Jugendstrafrecht an, wenn der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich nach Art, Umständen und Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung handelt. Die Folgen sind erheblich: Die Mindeststrafen des StGB gelten nicht, eine Diversion nach §§ 45, 47 JGG ist möglich, und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel werden nur im Erziehungsregister eingetragen, nicht im Führungszeugnis.

Die Verteidigung trägt zusammen, was für eine noch nicht abgeschlossene Entwicklung spricht – Wohnsituation, Abhängigkeit vom Elternhaus, Brüche in Schule und Ausbildung – und bereitet das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vor. Wird allgemeines Strafrecht angewendet, gelten die Strafrahmen, die auf der Seite zum allgemeinen Strafrecht dargestellt sind; eine Milderung sieht § 106 JGG nur in engen Grenzen vor – so kann das Gericht anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe auf zehn bis fünfzehn Jahre erkennen.

Ablauf des Jugendstrafverfahrens in Berlin

Nach den polizeilichen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft Berlin über Einstellung, Diversion oder Anklage; mehr dazu im Ratgeber zum Ermittlungsverfahren. Angeklagt wird zum Jugendrichter oder zum Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten, bei besonders schweren Vorwürfen zur Jugendkammer des Landgerichts Berlin I. Verhandelt wird im Kriminalgericht Moabit in der Turmstraße 91, wenige Minuten von der Kanzlei entfernt.

Hauptverhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich (§ 48 JGG); bei Heranwachsenden wird grundsätzlich öffentlich verhandelt, das Gericht kann die Öffentlichkeit aber ausschließen. Eltern werden geladen und haben das Recht, sich zu äußern. Untersuchungshaft darf gegen Jugendliche nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel – etwa die vorläufige Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe – nicht ausreichen (§ 72 JGG). Wird Ihr Kind festgenommen, lesen Sie bitte die Hinweise zur Untersuchungshaft.

Eine Besonderheit gilt bei den Rechtsmitteln: Wer gegen ein Urteil Berufung einlegt, kann das Berufungsurteil anschließend nicht mehr mit der Revision angreifen (§ 55 Abs. 2 JGG). Die Wahl des Rechtsmittels muss deshalb besonders sorgfältig getroffen werden.

Erziehungsregister und Führungszeugnis

Das Gesetz schützt junge Menschen hier stärker als Erwachsene:

  • Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel – auch Jugendarrest – werden nur im Erziehungsregister eingetragen. Auskunft daraus erhalten im Wesentlichen Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte und Jugendämter, nicht aber Arbeitgeber. Im Führungszeugnis erscheinen diese Eintragungen nicht. Das Erziehungsregister wird grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht, solange keine Freiheits- oder Jugendstrafe im Zentralregister steht.
  • Eine Jugendstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Ist sie zur Bewährung ausgesetzt und wird die Bewährung nicht widerrufen, wird sie in das gewöhnliche Führungszeugnis nicht aufgenommen. Bei bestimmten Sexualdelikten und für das erweiterte Führungszeugnis gelten strengere Regeln.
  • Für junge Menschen ohne deutschen Pass können auch Entscheidungen des Jugendgerichts Bedeutung für Aufenthalt und Einbürgerung haben – siehe Ausländerstrafrecht.

Pflichtverteidiger im Jugendstrafverfahren (§ 68 JGG)

Ein Pflichtverteidiger wird unabhängig vom Einkommen der Familie bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Das ist insbesondere so, wenn auch einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre (etwa bei einem Verbrechensvorwurf wie Raub oder bei Untersuchungshaft), wenn die Verhängung einer Jugendstrafe oder die Aussetzung ihrer Verhängung zu erwarten ist oder wenn den Erziehungsberechtigten ihre Verfahrensrechte entzogen wurden. In diesen Fällen muss der Verteidiger grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung oder Gegenüberstellung bestellt sein (§ 68a JGG).

Ihr Kind darf den Verteidiger selbst benennen, und Sie dürfen dabei helfen. Wie das geht, steht im Ratgeber zum Pflichtverteidiger. Im Jugendverfahren kann das Gericht außerdem davon absehen, dem jungen Menschen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bewahren Sie Ruhe und machen Sie Ihrem Kind klar: keine Aussage bei der Polizei, keine Gespräche über den Vorwurf mit Mitbeschuldigten, keine Nachrichten dazu in Chats oder sozialen Netzwerken.
  2. Gehen Sie nicht "zur Klärung" gemeinsam zur Polizei. Der Termin lässt sich über den Verteidiger absagen.
  3. Nehmen Sie keinen Kontakt zu Geschädigten oder Zeugen auf. Eine Entschuldigung oder Wiedergutmachung kann sehr sinnvoll sein – aber zum richtigen Zeitpunkt und über den Verteidiger.
  4. Sammeln Sie Unterlagen: Vorladung, Schreiben der Jugendgerichtshilfe, Zeugnisse, Ausbildungs- oder Praktikumsnachweise.
  5. Rufen Sie an: 030 85479867, oder schreiben Sie über das Kontaktformular. Die Kanzlei zeigt die Verteidigung an, beantragt Akteneinsicht und bespricht mit Ihnen und Ihrem Kind das weitere Vorgehen. Mandant ist Ihr Kind: Was es dem Verteidiger anvertraut, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht – grundsätzlich auch gegenüber den Eltern.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Alter gilt Jugendstrafrecht?

Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gilt immer Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden von 18 bis 20 Jahren entscheidet das Gericht im Einzelfall nach § 105 JGG: Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn der junge Mensch in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat eine typische Jugendverfehlung war. Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit. Das gilt in Berlin wie im ganzen Bundesgebiet; ab dem 21. Geburtstag gilt ausschließlich Erwachsenenstrafrecht. Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig.

Mein Kind hat eine Vorladung von der Polizei bekommen – müssen wir hingehen?

Nein. Als Beschuldigter muss Ihr Kind einer polizeilichen Vorladung nicht folgen, und auch Sie als Eltern müssen nicht erscheinen. Verpflichtend sind nur Ladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Sinnvoll ist, dass ein Verteidiger den Termin absagt und Akteneinsicht beantragt. Erst wenn klar ist, was Ihrem Kind genau vorgeworfen wird und welche Beweise es gibt, wird entschieden, ob eine Stellungnahme abgegeben wird.

Dürfen Eltern bei der Vernehmung dabei sein?

Erziehungsberechtigte haben grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung ihres minderjährigen Kindes und sollen über die Vernehmung informiert werden. Ausnahmen sind möglich, etwa wenn die Eltern selbst der Beteiligung verdächtig sind. Das Anwesenheitsrecht ersetzt aber keinen Verteidiger: Auch in Anwesenheit der Eltern sollte ohne Aktenkenntnis keine Aussage zur Sache gemacht werden.

Was ist Jugendarrest und wie lange dauert er?

Jugendarrest ist ein Zuchtmittel, keine Jugendstrafe. Er wird als Freizeitarrest an ein bis zwei Wochenenden, als Kurzarrest von höchstens vier Tagen oder als Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen verhängt. Arrest kann auch drohen, wenn Weisungen oder Auflagen – etwa Arbeitsstunden – schuldhaft nicht erfüllt werden. Jugendarrest wird nur im Erziehungsregister eingetragen und erscheint nicht im Führungszeugnis.

Steht eine Jugendstrafe im Führungszeugnis?

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG erscheinen nicht im Führungszeugnis. Eine Jugendstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen; in das gewöhnliche Führungszeugnis wird sie nicht aufgenommen, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährung nicht widerrufen wurde. Eine Jugendstrafe ohne Bewährung erscheint dagegen grundsätzlich im Führungszeugnis, bis die gesetzlichen Fristen abgelaufen sind oder der Strafmakel beseitigt wurde.

Wann bekommt ein Jugendlicher einen Pflichtverteidiger?

Immer dann, wenn auch ein Erwachsener einen Pflichtverteidiger bekäme – etwa bei einem Verbrechensvorwurf, bei Untersuchungshaft oder bei einer Anklage zum Landgericht – und zusätzlich, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist (§ 68 JGG). Auf das Einkommen der Eltern kommt es nicht an. Der Verteidiger muss in diesen Fällen grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung bestellt werden. Der Jugendliche darf selbst vorschlagen, wer ihn verteidigen soll.

Müssen wir mit der Jugendgerichtshilfe sprechen?

Eine Pflicht dazu besteht nicht. Das Gespräch ist aber in den meisten Fällen sinnvoll, weil der Bericht der Jugendgerichtshilfe die Entscheidung von Staatsanwaltschaft und Gericht spürbar beeinflusst. Wichtig ist die Vorbereitung: Die Jugendgerichtshilfe hat kein Zeugnisverweigerungsrecht. Zum Tatvorwurf sollte Ihr Kind dort nur nach Absprache mit dem Verteidiger etwas sagen.

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