
Anwalt für Auslieferungsrecht in Berlin – Europäischer Haftbefehl und Interpol Red Notice
Strafverfolgung endet nicht an der Grenze: Europäischer Haftbefehl, Auslieferungsersuchen eines Drittstaats, Interpol-Fahndung oder Ermittlungen in mehreren Staaten zugleich. Wer in Berlin aufgrund eines ausländischen Haftbefehls festgenommen wird, braucht sofort einen Anwalt für das Auslieferungsverfahren – die Fristen sind kurz, und manche Erklärung lässt sich später nicht mehr korrigieren. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt Sie im Auslieferungsverfahren vor dem Kammergericht und in Fragen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Das Wichtigste vorab: Stimmen Sie einer vereinfachten Auslieferung nicht zu, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.
Festnahme wegen eines ausländischen Haftbefehls – was jetzt zählt
Die Festnahme kommt meist überraschend: bei der Passkontrolle am Flughafen BER, bei einer Verkehrskontrolle oder bei einem Behördentermin. Grundlage ist meist eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) oder eine Interpol-Fahndung.
Für die ersten Stunden gilt:
- Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf – auch nicht „zur Klarstellung“. Ihre Angaben werden protokolliert und können in das ausländische Verfahren gelangen.
- Erklären Sie sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden und verzichten Sie nicht auf den Spezialitätsschutz.
- Verlangen Sie einen Rechtsbeistand. Wird die verfolgte Person festgenommen, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor (§ 40 IRG); Sie dürfen selbst einen Anwalt benennen.
- Verlangen Sie einen Dolmetscher und – wenn Sie das möchten – die Benachrichtigung Ihres Konsulats und Ihrer Angehörigen.
So läuft das Auslieferungsverfahren in Berlin ab
Maßgeblich ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), ergänzt durch völkerrechtliche Verträge und – innerhalb der EU – den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl. Das Verfahren ist zweigeteilt: Ein Gericht prüft die Zulässigkeit der Auslieferung, eine Behörde entscheidet über die Bewilligung.
- Festnahme und Vorführung beim Amtsgericht: Sie werden unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorgeführt (§§ 21, 22 IRG), in Berlin in der Regel beim Amtsgericht Tiergarten. Der Richter belehrt Sie über Ihr Schweigerecht und das Recht auf einen Rechtsbeistand, fragt nach Einwendungen und nimmt eine etwaige Erklärung zur vereinfachten Auslieferung zu Protokoll. Über die Auslieferung selbst entscheidet er nicht.
- Auslieferungshaftbefehl: Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entscheidet das Kammergericht, ob (vorläufige) Auslieferungshaft angeordnet wird.
- Zulässigkeitsentscheidung: Stimmen Sie der vereinfachten Auslieferung nicht zu, beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit (§ 29 IRG). Das Gericht entscheidet meist im schriftlichen Verfahren. Hier werden die Auslieferungshindernisse vorgetragen und belegt.
- Bewilligung und Übergabe: Erklärt das Kammergericht die Auslieferung für zulässig, entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob sie durchgeführt wird.
Beim Europäischen Haftbefehl gelten enge Fristen (§ 83c IRG): Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden, bei Zustimmung der verfolgten Person innerhalb von zehn Tagen nach der Zustimmung. Bei Ersuchen von Drittstaaten dauert das Verfahren häufig deutlich länger.
Die Entscheidungen des Kammergerichts sind unanfechtbar (§ 13 IRG). Möglich bleiben Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl, ein Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit bei neuen Umständen (§ 33 IRG), die Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht und in Ausnahmefällen ein Eilantrag zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Umso wichtiger ist es, von Anfang an vollständig vorzutragen.
Auslieferungshaft: Voraussetzungen und Dauer
Auslieferungshaft kann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass sich die verfolgte Person dem Verfahren oder der Auslieferung entzieht, oder wenn Verdunkelungsgefahr besteht (§ 15 IRG). In der Praxis wird Fluchtgefahr bei Auslieferungsersuchen häufig bejaht. Vollzogen wird die Haft in Berlin wie Untersuchungshaft – bei Männern in der Regel in der JVA Moabit, bei Frauen in der JVA für Frauen.
Haft ist dennoch kein Automatismus. Wer in Deutschland fest verwurzelt ist – Wohnung, Familie, Arbeit, gesicherter Aufenthalt –, kann erreichen, dass der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen wie Meldepflicht, Abgabe der Reisedokumente und Sicherheitsleistung ausgesetzt wird (§ 25 IRG). Die Verteidigung muss diese Umstände schnell und mit Belegen vortragen. Bei vorläufiger Auslieferungshaft muss der ersuchende Staat zudem seine Unterlagen fristgerecht vorlegen; andernfalls ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 16 IRG). Dauert die Haft an, prüft das Kammergericht ihre Fortdauer von Amts wegen alle zwei Monate (§ 26 IRG).
Vereinfachte Auslieferung: Die Zustimmung ist unwiderruflich
Bei der richterlichen Anhörung geht es auch um die Frage, ob Sie sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklären. Tun Sie das, entfällt in aller Regel das förmliche Auslieferungsverfahren mit der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung. Das Einverständnis wird zu richterlichem Protokoll erklärt und kann nicht widerrufen werden (§ 41 IRG). Dasselbe gilt für den gesondert abgefragten Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität.
Es gibt Fälle, in denen die Zustimmung sinnvoll ist – etwa wenn der Vorwurf überschaubar ist und im ersuchenden Staat eine schnelle Klärung möglich erscheint. Diese Entscheidung sollte aber nicht in der ersten Anhörung, ohne Kenntnis der Unterlagen und ohne Beratung getroffen werden.
Spezialitätsgrundsatz: Wofür Sie verfolgt werden dürfen
Nach dem Grundsatz der Spezialität (§ 11 IRG) darf der ersuchende Staat Sie grundsätzlich nur wegen der Taten verfolgen und bestrafen, für die die Auslieferung bewilligt worden ist – nicht wegen anderer, früherer Vorwürfe. Auch eine Weiterlieferung an einen dritten Staat ist ohne deutsche Zustimmung ausgeschlossen. Wer auf diesen Schutz verzichtet, gibt ihn endgültig aus der Hand. Zwischen EU-Staaten gilt der Grundsatz mit einigen Ausnahmen.
Auslieferungshindernisse: Wann die Auslieferung unzulässig ist
Typische Ansatzpunkte der Verteidigung:
- Fehlende beiderseitige Strafbarkeit: Die Tat muss grundsätzlich auch nach deutschem Recht strafbar sein. Beim Europäischen Haftbefehl entfällt diese Prüfung für einen Katalog bestimmter Deliktsgruppen.
- Politische Straftat und politische Verfolgung: Wegen politischer Taten wird grundsätzlich nicht ausgeliefert. Unzulässig ist die Auslieferung auch, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die verfolgte Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen verfolgt oder benachteiligt würde (§ 6 IRG). Eine Anerkennung als Flüchtling ist dafür ein gewichtiges Indiz.
- Haftbedingungen und faires Verfahren: Die Auslieferung ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche (§ 73 IRG). Drohen im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen (Art. 3 EMRK, Art. 4 der EU-Grundrechtecharta), muss das Gericht dem nachgehen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch innerhalb der EU: Bei konkreten Anhaltspunkten sind Auskünfte zur vorgesehenen Haftanstalt einzuholen. Die Verteidigung sollte dazu aktuelle Berichte vorlegen, etwa des Anti-Folter-Komitees des Europarats.
- Abwesenheitsurteile: Soll ein Urteil vollstreckt werden, das in Abwesenheit ergangen ist, ist die Auslieferung nur unter engen Voraussetzungen zulässig – etwa wenn Sie von dem Termin wussten, verteidigt waren oder Ihnen ein neues Verfahren mit umfassender Überprüfung zusteht.
- Drohende Todesstrafe: Ausgeliefert wird nur, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird (§ 8 IRG).
- Strafklageverbrauch und Verjährung: Wurde dieselbe Sache in einem Schengen- oder EU-Staat bereits rechtskräftig erledigt (Art. 54 SDÜ, Art. 50 EU-Grundrechtecharta), steht das der Auslieferung entgegen; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Verjährung nach deutschem Recht sie hindern.
- Bezug zu Deutschland: Bei Ausländern, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn wegen derselben Tat ein deutsches Verfahren geführt wird, kann beim Europäischen Haftbefehl die Bewilligung abgelehnt und eine Strafe unter Umständen in Deutschland vollstreckt werden (§ 83b IRG).
Werden deutsche Staatsangehörige ausgeliefert?
Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes verbietet die Auslieferung Deutscher grundsätzlich. Eine Ausnahme lässt das Grundgesetz nur für Auslieferungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an internationale Gerichtshöfe zu, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. An Drittstaaten wie die USA oder die Türkei liefert Deutschland eigene Staatsangehörige nicht aus.
Auch innerhalb der EU gelten Grenzen (§ 80 IRG): Zur Strafverfolgung wird ein Deutscher nur ausgeliefert, wenn gesichert ist, dass er zur Vollstreckung einer späteren Freiheitsstrafe auf Wunsch nach Deutschland zurücküberstellt wird, und wenn die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat hat; fehlt dieser Bezug, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Zur Strafvollstreckung ist die Auslieferung nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Dieser Schutz gilt nur in Deutschland: Wer im Ausland festgenommen wird, unterliegt dem dortigen Auslieferungsrecht.
EU-Haftbefehl und Drittstaaten: die Unterschiede
Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: einheitliches Formular, direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden, kurze Fristen, begrenzte Ablehnungsgründe. Den Tatverdacht prüfen die deutschen Gerichte grundsätzlich nicht nach. Die Verteidigung konzentriert sich deshalb auf Grundrechtsfragen, Abwesenheitsurteile, den Bezug zu Deutschland – und oft auf das Verfahren im Ausstellungsstaat selbst.
Bei Drittstaaten – etwa der Türkei, den USA, der Schweiz oder den Staaten des westlichen Balkans – richtet sich das Verfahren nach dem IRG und dem jeweiligen Auslieferungsvertrag, häufig dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Hier stehen politische Verfolgung, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, Haftbedingungen und die Belastbarkeit von Zusicherungen im Mittelpunkt. Ob Deutschland an einen bestimmten Staat ausliefert, lässt sich nur für den konkreten Vorwurf und die konkrete Person beantworten.
Interpol Red Notice und SIS-Ausschreibung überprüfen und löschen lassen
Eine Red Notice ist kein internationaler Haftbefehl, sondern ein über Interpol verbreitetes Fahndungsersuchen eines Mitgliedstaats. Jeder Staat entscheidet selbst, welche Wirkung er ihr beimisst; das Festnahmerisiko bei Reisen ist trotzdem erheblich.
- Auskunft und Löschung: Bei der Kontrollkommission für Interpol-Dateien (CCF) kann Auskunft über gespeicherte Daten beantragt werden. Verstößt die Ausschreibung gegen die Interpol-Regeln – insbesondere gegen das Verbot, in Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters tätig zu werden, oder gegen menschenrechtliche Mindeststandards –, kann dort auch die Löschung beantragt werden. Für anerkannte Flüchtlinge gelten besondere Schutzregeln gegenüber dem Verfolgerstaat. Das Verfahren ist schriftlich und dauert in der Regel mehrere Monate.
- SIS: Auch hier bestehen Auskunfts- und Löschungsansprüche. Der wirksamste Weg führt allerdings meist über den Ausstellungsstaat: Wird der nationale Haftbefehl dort aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt, entfällt die Grundlage der Ausschreibung.
Wer befürchtet, international gesucht zu werden, sollte das klären lassen, bevor er reist – nicht an der Grenze.
Vollstreckungshilfe und Europäische Ermittlungsanordnung
Internationale Rechtshilfe ist mehr als Auslieferung. Verteidigung ist auch gefragt, wenn ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt oder eine Freiheitsstrafe im Heimatstaat verbüßt werden soll (Vollstreckungshilfe, Überstellung) – und wenn Beweise grenzüberschreitend erhoben werden, etwa im Wege der Europäischen Ermittlungsanordnung. Wird bei Ihnen für ein ausländisches Verfahren durchsucht, gelten dieselben Verhaltensregeln wie bei jeder Hausdurchsuchung; zusätzlich ist zu prüfen, ob gegen die Herausgabe der Beweismittel vorgegangen werden kann. Wird parallel in mehreren Staaten ermittelt, ist die Abstimmung mit der Verteidigung im Ausland wichtig.
Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit berührt ein Auslieferungsverfahren häufig auch das Aufenthaltsrecht; dazu mehr auf der Seite zum Ausländerstrafrecht.
Für Angehörige: Was tun, wenn jemand festgenommen wurde?
- Beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger. Er kann klären, wo die Person festgehalten wird, Kontakt aufnehmen und nach Möglichkeit bereits an der ersten Anhörung teilnehmen. Allgemeine Hinweise gibt der Ratgeber zur Festnahme.
- Geben Sie – wenn Sie Kontakt haben – die wichtigste Botschaft weiter: nichts zur Sache sagen, keiner vereinfachten Auslieferung zustimmen, nichts unterschreiben.
- Sammeln Sie Unterlagen, die die Verwurzelung in Deutschland belegen (Meldebescheinigung, Miet- und Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel), und alles, was über das Verfahren im Ausland bekannt ist – Aktenzeichen, Urteile, ein Asyl- oder Flüchtlingsbescheid.
- Sprechen Sie am Telefon und bei Besuchen nicht über den Tatvorwurf; Gespräche können überwacht werden.
Was Sie jetzt tun sollten
Im Auslieferungsrecht entscheidet sich vieles in den ersten Tagen. Rufen Sie an – 030 85479867 – oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Die Kanzlei liegt in Berlin-Tiergarten, unweit des Kammergerichts und des Kriminalgerichts Moabit. Hinweise zur Beiordnung finden Sie im Ratgeber zum Pflichtverteidiger, zur Vergütung im Beitrag über die Kosten der Strafverteidigung.
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Häufige Fragen
Wie läuft ein Auslieferungsverfahren ab?
Nach der Festnahme werden Sie spätestens am nächsten Tag einem Richter am Amtsgericht vorgeführt, der Sie anhört und Ihre Erklärung zur vereinfachten Auslieferung aufnimmt. Stimmen Sie nicht zu, entscheidet das Oberlandesgericht – in Berlin das Kammergericht – auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Auslieferungshaft und über die Zulässigkeit der Auslieferung. Erst danach entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob die Auslieferung durchgeführt wird.
Wie lange dauert Auslieferungshaft?
Das hängt vom ersuchenden Staat und vom Verfahren ab. Beim Europäischen Haftbefehl soll innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden; in der Praxis wird diese Frist nicht immer eingehalten. Bei Ersuchen von Drittstaaten und wenn Auskünfte oder Zusicherungen eingeholt werden müssen, kann das Verfahren mehrere Monate dauern. Das Kammergericht überprüft die Fortdauer der Haft alle zwei Monate; die Verteidigung kann jederzeit die Aufhebung des Haftbefehls oder die Aussetzung seines Vollzugs beantragen.
Soll ich der vereinfachten Auslieferung zustimmen?
Nicht ohne vorherige Beratung. Die Zustimmung ist unwiderruflich, und die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit entfällt dann in aller Regel. In manchen Fällen ist sie sinnvoll, weil sie das Verfahren verkürzt; in anderen verschenkt sie die einzige Möglichkeit, die Auslieferung zu verhindern. Das lässt sich erst beurteilen, wenn die Auslieferungsunterlagen vorliegen.
Werden deutsche Staatsbürger ausgeliefert?
An Staaten außerhalb der Europäischen Union nicht. An EU-Mitgliedstaaten ist die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung unter engen Voraussetzungen möglich, insbesondere muss die Rücküberstellung zur Strafvollstreckung gesichert sein. Zur Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe werden Deutsche nur mit ihrer Zustimmung ausgeliefert.
Liefert Deutschland an die Türkei oder die USA aus?
Mit beiden Staaten besteht Auslieferungsverkehr, deutsche Staatsangehörige sind aber ausgenommen. In jedem Einzelfall prüft das Gericht, ob Hindernisse bestehen – etwa politische Verfolgung, drohende menschenrechtswidrige Haftbedingungen, ein unfaires Verfahren oder eine drohende Todesstrafe ohne ausreichende Zusicherung. Eine pauschale Antwort gibt es deshalb nicht.
Was bedeutet eine Interpol Red Notice, und kann man sie löschen lassen?
Eine Red Notice ist ein über Interpol verbreitetes Ersuchen eines Staates, eine Person ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen. Sie ist kein Haftbefehl, kann aber in vielen Staaten zur Festnahme führen. Verstößt sie gegen die Interpol-Regeln, etwa weil die Verfolgung politisch motiviert ist, kann bei der Kontrollkommission für Interpol-Dateien (CCF) die Löschung beantragt werden.
Bekomme ich im Auslieferungsverfahren einen Pflichtverteidiger?
Wird die verfolgte Person festgenommen, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor; hat sie noch keinen Anwalt, wird ihr unverzüglich einer bestellt (§ 40 IRG). Sie können dem Gericht einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Es empfiehlt sich, jemanden zu wählen, der mit dem Auslieferungsrecht vertraut ist.
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