Revision und Berufung im Strafrecht – Anwalt für Rechtsmittel in Berlin

Sie sind verurteilt worden und halten das Urteil für falsch oder zu hart? Mit Berufung und Revision lässt sich ein Strafurteil überprüfen – die Frist zur Einlegung beträgt aber nur eine Woche. Sie können Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, auch dann mit dem Rechtsmittel beauftragen, wenn er Sie in der ersten Instanz nicht verteidigt hat. Der erste Schritt ist immer derselbe: die Frist wahren, dann in Ruhe prüfen.

Ein Strafurteil wird rechtskräftig, wenn es nicht rechtzeitig angefochten wird. Danach lässt es sich nur noch in seltenen Ausnahmefällen korrigieren. Wer unsicher ist, sollte das Rechtsmittel deshalb zunächst einlegen: Es kann später wieder zurückgenommen werden – eine versäumte Frist lässt sich dagegen kaum heilen. Diese Seite erklärt den Unterschied zwischen Berufung und Revision im Strafrecht, die Fristen, das Verschlechterungsverbot und den Instanzenzug in Berlin.

Die Wochenfrist: Was nach dem Urteil sofort zu tun ist

Berufung und Revision müssen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§§ 314, 341 StPO) – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das das Urteil gesprochen hat. Die Frist beginnt mit der mündlichen Urteilsverkündung, nicht erst mit dem schriftlichen Urteil. Nur wenn das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde, kommt es in der Regel auf die Zustellung an (§ 314 Abs. 2, § 341 Abs. 2 StPO).

Drei Punkte sind in dieser Woche wichtig:

  • Kein vorschneller Rechtsmittelverzicht. Noch im Gerichtssaal wird häufig gefragt, ob das Urteil angenommen wird. Ein erklärter Verzicht ist praktisch nicht rückgängig zu machen.
  • Einlegen kostet wenig, Versäumen alles. Eine Begründung ist bei der Einlegung nicht erforderlich. Die rechtzeitige Einlegung verhindert die Rechtskraft; eine Strafe wird vorerst nicht vollstreckt.
  • Frist versäumt? Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Versäumung möglich und muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden (§§ 44, 45 StPO).

Gegen einen Strafbefehl gibt es weder Berufung noch Revision, sondern den Einspruch mit einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung – siehe den Ratgeber zum Strafbefehl.

Berufung oder Revision – der Unterschied

Welches Rechtsmittel möglich ist, hängt davon ab, welches Gericht geurteilt hat. Gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) ist die Berufung zulässig, wahlweise die Sprungrevision. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts gibt es nur die Revision.

  • Berufung: Eine zweite Tatsacheninstanz. Der Fall wird vollständig neu verhandelt, Zeugen werden erneut gehört, neue Beweismittel sind zulässig. Überprüft werden Schuldspruch und Strafe.
  • Revision: Eine reine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht prüft anhand des schriftlichen Urteils und des Verhandlungsprotokolls, ob das Recht richtig angewendet und das Verfahren eingehalten wurde. Es hört keine Zeugen und nimmt keine neuen Beweise entgegen.

Wer nach einem Urteil des Amtsgerichts noch unentschieden ist, kann zunächst allgemein "Rechtsmittel" einlegen und die Wahl treffen, sobald das schriftliche Urteil vorliegt – spätestens bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist. Ohne ausdrückliche Wahl wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt.

Die Berufung: neue Verhandlung vor dem Landgericht

Über die Berufung entscheidet eine kleine Strafkammer des Landgerichts, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Die Berufung ist immer dann das richtige Mittel, wenn es um Tatsachen geht: wenn Zeugen falsch gewürdigt wurden, Entlastungsbeweise fehlten oder die Strafe zu hoch ausgefallen ist.

Was die Verteidigung dabei beachtet:

  • Beschränkung: Die Berufung kann auf bestimmte Punkte begrenzt werden, etwa auf das Strafmaß (§ 318 StPO). Das ist sinnvoll, wenn es vor allem um Bewährung oder eine niedrigere Strafe geht.
  • Annahmeberufung: Bei Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen muss das Landgericht die Berufung erst annehmen (§ 313 StPO). Hier empfiehlt sich eine schriftliche Begründung.
  • Erscheinen ist Pflicht: Bleibt der Angeklagte der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und ist er auch nicht zulässig vertreten, wird seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§ 329 StPO).
  • Neue Verteidigungslinie: Die zweite Instanz ist die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen, die in der ersten Instanz unterblieben sind, und die Verteidigung neu auszurichten.

Im Jugendstrafrecht gilt eine Besonderheit: Wer Berufung einlegt, kann das Berufungsurteil nicht mehr mit der Revision anfechten (§ 55 Abs. 2 JGG). Mehr dazu auf der Seite zum Jugendstrafrecht.

Die Revision: Überprüfung auf Rechtsfehler

Die Revision ist das technisch anspruchsvollste Rechtsmittel des Strafverfahrens. Sie muss innerhalb eines Monats begründet werden (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn das schriftliche Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war – das ist der Regelfall –, mit dessen Zustellung. Nur wenn das Gericht für die Absetzung des Urteils besonders lange gebraucht hat – mehr als 21 Wochen nach der Verkündung –, verlängert sich die Frist kraft Gesetzes. Das Gericht selbst kann sie nicht verlängern.

Die Begründung kann der Angeklagte nicht selbst schreiben: Sie muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Inhaltlich gibt es zwei Arten von Rügen.

Die Sachrüge

Mit ihr wird beanstandet, dass das Gericht das materielle Strafrecht falsch angewendet hat. Geprüft wird allein anhand der schriftlichen Urteilsgründe: Tragen die Feststellungen den Schuldspruch? Ist die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder verstößt sie gegen Denkgesetze? Wurde die Strafe rechtsfehlerhaft bemessen oder die Bewährung zu Unrecht abgelehnt? Dass das Gericht einem Zeugen nicht hätte glauben dürfen, ist dagegen für sich genommen kein Revisionsgrund.

Die Verfahrensrüge

Mit ihr werden Fehler im Ablauf gerügt, zum Beispiel ein zu Unrecht abgelehnter Beweisantrag, die Verwertung eines unverwertbaren Beweismittels, ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Verständigung oder einer der absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO. Die Anforderungen sind streng: Alle Tatsachen, aus denen sich der Fehler ergibt, müssen in der Revisionsbegründung vollständig vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 StPO). Fehlt ein Detail, ist die Rüge unzulässig – gleichgültig, ob der Fehler tatsächlich passiert ist. Manche Verfahrensfehler lassen sich zudem nur rügen, wenn in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wurde.

Wie das Revisionsgericht entscheidet

In aller Regel wird schriftlich entschieden. Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht stellt einen Antrag, zu dem die Verteidigung binnen zwei Wochen Stellung nehmen kann. Hält das Gericht die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet, verwirft es sie durch Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO). So endet der überwiegende Teil aller Revisionen. Hat die Revision Erfolg, wird das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben und die Sache meist zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer oder Abteilung zurückverwiesen. Ausnahmsweise entscheidet das Revisionsgericht selbst, etwa durch Freispruch.

Sprungrevision: direkt vom Amtsgericht zum Kammergericht

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann statt der Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden (§ 335 StPO). Das kommt in Betracht, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und es allein um eine Rechtsfrage geht. Der Preis ist hoch: Die zweite Tatsacheninstanz entfällt. In den meisten Fällen ist die Berufung deshalb der sicherere Weg.

Verschlechterungsverbot: Kann die Strafe höher ausfallen?

Legt nur der Angeklagte – oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten – das Rechtsmittel ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Das gilt für die Berufung (§ 331 StPO) ebenso wie für die Revision und die neue Verhandlung nach einer Zurückverweisung (§ 358 Abs. 2 StPO).

Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen. Das Verbot gilt nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Rechtsmittel eingelegt hat; dann kann die Strafe steigen. Und es schützt nur vor härteren Rechtsfolgen, nicht vor einem verschärften Schuldspruch. Ausgenommen ist außerdem die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.

Instanzenzug in Berlin

  • Erste Instanz Amtsgericht Tiergarten (Strafrichter oder Schöffengericht): Berufung zur kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin I. Gegen das Berufungsurteil ist die Revision zum Kammergericht möglich. Auch über die Sprungrevision entscheidet das Kammergericht.
  • Erste Instanz Landgericht Berlin I (große Strafkammer, Schwurgericht, Jugendkammer): nur Revision zum Bundesgerichtshof. Für Revisionen aus Berlin ist dort nach der aktuellen Geschäftsverteilung grundsätzlich der 5. Strafsenat mit Sitz in Leipzig zuständig; für einzelne Spezialmaterien gelten Sonderzuweisungen.

Amtsgericht Tiergarten und Landgericht Berlin I sitzen im Kriminalgericht Moabit in der Turmstraße 91, wenige Minuten von der Kanzlei entfernt. Das Kammergericht in der Elßholzstraße ist das Berliner Oberlandesgericht; dort wird die Staatsanwaltschaft durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten, beim Bundesgerichtshof durch den Generalbundesanwalt. Das Revisionsverfahren wird ganz überwiegend schriftlich geführt. Stammt Ihr Urteil von einem Gericht außerhalb Berlins, sprechen Sie uns an.

Verteidigerwechsel für Berufung und Revision

Ein Wechsel des Verteidigers ist nach dem Urteil jederzeit möglich. Für die Revision kann er sinnvoll sein: Die Revisionsbegründung ist eine eigene, stark formalisierte Arbeit, und ein zweiter, unbefangener Blick auf Urteil und Verfahren hilft häufig. Ein neuer Verteidiger arbeitet sich anhand des Urteils, des Hauptverhandlungsprotokolls und der Akte ein.

Haben Sie einen Pflichtverteidiger, können Sie für die Revisionsinstanz einen neuen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl benennen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist bei dem Gericht gestellt werden, dessen Urteil angefochten wird (§ 143a Abs. 3 StPO). Allgemeine Hinweise finden Sie im Ratgeber zum Pflichtverteidiger.

Wenn das Urteil rechtskräftig ist: weitere Rechtsbehelfe

  • Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO): Sie ist an keine Frist gebunden, aber nur in eng begrenzten Fällen möglich – vor allem bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einem Freispruch oder einer milderen Bestrafung führen können, oder wenn sich eine Urkunde als gefälscht oder eine Zeugenaussage als falsch erwiesen hat. Die Hürden sind hoch.
  • Bewährungswiderruf: Gegen den Beschluss, mit dem eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch hier beträgt die Frist nur eine Woche ab Bekanntgabe (§ 311 Abs. 2 StPO).
  • Verfassungsbeschwerde: Sie ist keine weitere Instanz. Gerügt werden kann nur die Verletzung von Grundrechten, binnen eines Monats nach der letzten fachgerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Erfolgreich ist sie selten.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Notieren Sie das Datum der Urteilsverkündung. Die Wochenfrist läuft ab diesem Tag.
  2. Erklären Sie keinen Rechtsmittelverzicht – auch nicht, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft danach fragt.
  3. Sorgen Sie dafür, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt wird, durch Ihren bisherigen Verteidiger oder durch die Kanzlei. Befinden Sie sich in Untersuchungshaft, können Sie die Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt (§ 299 StPO).
  4. Halten Sie bereit, was Sie haben: das Urteil (sobald zugestellt), die Anklageschrift, Namen und Kontaktdaten des bisherigen Verteidigers, Aktenzeichen und Gericht.
  5. Rufen Sie an: 030 85479867, oder schreiben Sie über das Kontaktformular. Sobald Urteil und Protokoll geprüft sind, erhalten Sie eine offene Einschätzung der Erfolgsaussichten – auch dann, wenn sie gering sind.

Wer trägt die Kosten? Bleibt das Rechtsmittel erfolglos, trägt derjenige die Kosten, der es eingelegt hat. Einzelheiten zu Gebühren und Honorar stehen im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?. Wie ein Strafverfahren insgesamt abläuft, lesen Sie im Beitrag zum Ablauf des Strafverfahrens.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Häufige Fragen

Berufung oder Revision – was ist der Unterschied?

Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Verhandlung vor dem Landgericht: Zeugen werden erneut gehört, neue Beweise sind möglich, Schuld und Strafe werden neu beurteilt. Sie ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. Die Revision prüft dagegen ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht – anhand der schriftlichen Urteilsgründe und des Protokolls, ohne neue Beweisaufnahme. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist sie das einzige Rechtsmittel.

Welche Fristen gelten für Berufung und Revision?

Beide Rechtsmittel müssen innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung bei dem Gericht eingelegt werden, das das Urteil gesprochen hat. Die Revision muss zusätzlich innerhalb eines Monats begründet werden; diese Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung des schriftlichen Urteils. Die Berufung muss nicht begründet werden, eine Begründung ist aber oft sinnvoll. Eine Verlängerung dieser Fristen durch das Gericht ist nicht möglich.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht?

Der überwiegende Teil aller Revisionen wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Das liegt an der begrenzten Prüfung: Das Revisionsgericht bewertet die Beweise nicht neu, sondern sucht nur nach Rechtsfehlern. Ob ein Urteil angreifbar ist, lässt sich erst sagen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe und das Protokoll geprüft sind. Eine seriöse Einschätzung benennt auch klar, wenn keine tragfähige Rüge erkennbar ist.

Kann das Urteil in der Berufung schlechter ausfallen?

Wenn nur Sie Berufung eingelegt haben, nein: Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO verhindert eine höhere oder härtere Strafe. Hat auch die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Berufung eingelegt, gilt dieser Schutz nicht, und die Strafe kann steigen. In diesem Fall muss besonders sorgfältig abgewogen werden, ob und in welchem Umfang das eigene Rechtsmittel durchgeführt wird.

Brauche ich für die Revision einen Anwalt?

Die Einlegung können Sie selbst erklären. Die Revisionsbegründung muss aber von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein; die einzige Alternative ist die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Wegen der strengen formalen Anforderungen, vor allem an Verfahrensrügen, ist eine Revision ohne Verteidiger kaum erfolgversprechend. Die Berufung kann dagegen auch ohne Anwalt eingelegt und geführt werden, soweit kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Muss ich die Strafe antreten, solange das Rechtsmittel läuft?

Nein. Die rechtzeitige Einlegung von Berufung oder Revision hemmt die Rechtskraft; eine Freiheits- oder Geldstrafe wird bis zur Entscheidung nicht vollstreckt. Anders ist es bei Untersuchungshaft: Ein bestehender Haftbefehl bleibt grundsätzlich in Kraft und muss gesondert angegriffen werden, etwa mit Haftprüfung oder Haftbeschwerde.

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

Das hängt vom Umfang der Sache und vom Gericht ab. Nach der Begründung nimmt zunächst die Staatsanwaltschaft Stellung, dann gelangen die Akten zum Revisionsgericht. Bis zur Entscheidung vergehen in der Regel mehrere Monate. Wird das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, schließt sich eine neue Hauptverhandlung an.

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