Ausländerstrafrecht

Für Menschen ohne deutschen Pass geht es im Strafverfahren um mehr als die Strafe: Eine Verurteilung kann den Aufenthaltstitel, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Einbürgerung gefährden und bis zur Ausweisung führen. Als Strafverteidiger in Berlin behalten wir deshalb von Anfang an beides im Blick – das Strafverfahren und seine aufenthaltsrechtlichen Folgen.

Das Ausländerstrafrecht umfasst zum einen Straftatbestände, die nur Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit betreffen können, und zum anderen die besonderen Folgen, die jedes „normale“ Strafverfahren für Ausländerinnen und Ausländer haben kann. Beides verlangt eine Verteidigung, die das Strafrecht und das Aufenthaltsrecht zusammen denkt.

Typische Vorwürfe im Ausländerstrafrecht:

  • Unerlaubte Einreise und unerlaubter Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 AufenthG)
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)
  • Einschleusen von Ausländern (§§ 96, 97 AufenthG)
  • Verstöße gegen räumliche Beschränkungen und Auflagen
  • Urkundenfälschung und mittelbare Falschbeurkundung im Zusammenhang mit Ausweis- und Aufenthaltspapieren (§§ 267, 271 StGB)
  • Straftaten nach dem Asylgesetz (§§ 84, 85 AsylG)

Wenn die Strafe das kleinere Problem ist

Die Ausländerbehörde erfährt von jedem Strafverfahren. Bereits Verurteilungen zu vergleichsweise niedrigen Strafen können ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen (§§ 53, 54 AufenthG), der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen oder eine Einbürgerung auf Jahre blockieren (§ 12a StAG). Ein Strafbefehl, der auf den ersten Blick „günstig“ wirkt, kann deshalb die falsche Lösung sein.

Wir richten die Verteidigung konsequent an diesen Schwellen aus: Einstellung des Verfahrens statt Verurteilung, wo immer sie erreichbar ist, und ein Strafmaß, das Ihren Aufenthalt nicht gefährdet, wo eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist.

Ihre Rechte im Verfahren

  • Dolmetscher und Übersetzung: Sie haben Anspruch auf einen Dolmetscher und auf die Übersetzung der wesentlichen Unterlagen. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht vollständig verstanden haben.
  • Schweigerecht: Wie jeder Beschuldigte müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Machen Sie keine Angaben bei Polizei oder Ausländerbehörde, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.
  • Untersuchungshaft: Bei ausländischen Beschuldigten wird Fluchtgefahr oft vorschnell angenommen. Wir setzen uns dafür ein, dass ein Haftbefehl aufgehoben oder gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird.
  • Konsularische Benachrichtigung: Bei einer Festnahme können Sie verlangen, dass das Konsulat Ihres Heimatstaates benachrichtigt wird.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Kontaktieren Sie uns

Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen zu unterstützen.

Kanzlei KorffKluckstraße 36
10785 Berlin
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