Vorladung von der Polizei als Beschuldigter – muss ich hingehen?

Eine Vorladung von der Polizei bedeutet: Es läuft ein Ermittlungsverfahren, und die Polizei möchte Sie dazu befragen – entweder als Beschuldigter oder als Zeuge. Die wichtigste Antwort vorweg: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen, und Sie müssen sich zur Sache nicht äußern. Anders ist es bei Ladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts – und anders ist es häufig auch für Zeugen.

Dieser Ratgeber erklärt, woran Sie Ihre Rolle erkennen, wann Sie erscheinen müssen, wie Sie mit einem Anhörungsbogen umgehen und warum vor jeder Äußerung die Akteneinsicht stehen sollte. Wenn Sie bereits ein Schreiben in der Hand halten: Sagen Sie vorerst nichts zur Sache und lassen Sie das Schreiben prüfen, bevor der Termin ansteht.

Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge – der Unterschied

Im Schreiben steht, in welcher Eigenschaft Sie geladen werden. Typische Formulierungen sind „Vorladung als Beschuldigter“, „Beschuldigtenvernehmung“ oder „Ihre Vernehmung als Zeuge ist erforderlich“.

Der Unterschied ist erheblich:

  • Beschuldigte haben ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen nur Angaben zu ihrer Person machen (Name, Geburtsdatum, Anschrift), aber nichts zum Vorwurf sagen. Darüber sind sie vor der Vernehmung zu belehren (§ 136 StPO).
  • Zeugen haben kein allgemeines Schweigerecht. Sie müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen – es sei denn, ihnen steht ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Zeuge geladen sind, aber selbst in die Sache verwickelt sein könnten. Die Rollen können im Laufe eines Ermittlungsverfahrens wechseln, und was Sie als Zeuge sagen, steht später in der Akte.

Muss ich zur Vorladung hingehen?

Das hängt davon ab, wer Sie lädt.

Vorladung der Polizei

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Das Fernbleiben hat keine rechtlichen Nachteile und darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Die Polizei kann Sie auch nicht zwangsweise zur Vernehmung holen lassen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft nicht die Vernehmung, sondern die erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke nach § 81b StPO). Eine solche Anordnung kann durchgesetzt werden. Steht das in Ihrem Schreiben, sollten Sie es vor dem Termin anwaltlich prüfen lassen.

Ladung der Staatsanwaltschaft

Lädt die Staatsanwaltschaft Sie selbst zur Vernehmung, müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Bleiben Sie unentschuldigt fern, kann die Vorführung angeordnet werden. Das Schweigerecht bleibt aber bestehen: Erscheinen müssen Sie, aussagen nicht. In der Praxis lässt sich ein solcher Termin häufig abwenden, wenn ein Verteidiger vorab mitteilt, dass keine Angaben gemacht werden.

Ladung des Gerichts

Auch richterlichen Ladungen – etwa zur Vernehmung durch den Ermittlungsrichter oder zur Hauptverhandlung – müssen Sie folgen. Andernfalls drohen Vorführung oder Haftbefehl. Auch hier gilt: Anwesenheitspflicht ja, Aussagepflicht nein.

Vorladung als Zeuge: Wann Sie erscheinen und aussagen müssen

Lange galt, dass auch Zeugen nicht zur Polizei müssen. Das stimmt seit 2017 nur noch eingeschränkt. Zeugen sind verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Ob das so ist, sollte aus dem Schreiben hervorgehen; im Zweifel lohnt die Nachfrage. Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sind für Zeugen immer verbindlich. Wer unentschuldigt fehlt, muss mit einem Ordnungsgeld, den Kosten des geplatzten Termins und notfalls mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen (§ 51 StPO).

Schweigen dürfen Zeugen nur in gesetzlich geregelten Fällen:

  • Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO): Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und nahe Verwandte oder Verschwägerte des Beschuldigten dürfen die Aussage insgesamt verweigern.
  • Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO): Jeder Zeuge darf die Antwort auf Fragen verweigern, mit denen er sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde.

Gerade § 55 StPO ist für Laien schwer zu handhaben. Wer befürchtet, selbst ins Visier zu geraten, darf einen Anwalt als Zeugenbeistand zur Vernehmung mitbringen (§ 68b StPO).

Anhörungsbogen: ausfüllen oder nicht?

Bei einfacheren Vorwürfen verschickt die Polizei statt einer Vorladung oft einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter. Dafür gelten dieselben Regeln: Verpflichtend sind nur die Angaben zur Person. Zum Vorwurf müssen Sie nichts schreiben – und sollten es ohne Aktenkenntnis auch nicht tun.

Eine schriftliche Schilderung „zur Klarstellung“ ist riskant. Sie wissen nicht, was der Anzeigeerstatter behauptet hat, welche Zeugen es gibt und ob Videoaufnahmen existieren. Oft räumen Beschuldigte im Anhörungsbogen unbemerkt genau das ein, was sich sonst nicht beweisen ließe – zum Beispiel, überhaupt am Ort gewesen zu sein. Eine schriftliche Stellungnahme kann später immer noch abgegeben werden, dann aber über den Verteidiger und in Kenntnis der Akte.

Termin absagen – und was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Bei einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung müssen Sie den Termin nicht einmal absagen. Höflicher und sinnvoller ist eine kurze schriftliche Mitteilung: dass Sie den Termin nicht wahrnehmen, derzeit keine Angaben zur Sache machen und sich gegebenenfalls über einen Verteidiger äußern werden. Mehr gehört nicht hinein – keine Begründung, keine Erklärung zum Vorwurf. Von Telefonaten mit dem Sachbearbeiter ist abzuraten, denn auch beiläufige Bemerkungen können als Vermerk in der Akte landen.

Beauftragen Sie einen Verteidiger, übernimmt er die Absage, zeigt die Verteidigung an und beantragt zugleich Akteneinsicht.

Wenn Sie nicht erscheinen, vermerkt die Polizei, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, und gibt den Vorgang nach Abschluss ihrer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Berlin ab. Diese entscheidet dann, ob sie das Verfahren einstellt, Sie selbst lädt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Das Verfahren erledigt sich durch Schweigen also nicht von selbst – deshalb sollte die Zeit für die Verteidigung genutzt werden.

Erst Akteneinsicht, dann entscheiden

Die Ermittlungsakte enthält alles, was Polizei und Staatsanwaltschaft bislang wissen: Anzeige, Zeugenaussagen, Vermerke, Auswertungen. Das Recht auf Akteneinsicht steht dem Verteidiger zu (§ 147 StPO); solange die Ermittlungen laufen, kann die Staatsanwaltschaft sie allerdings beschränken, wenn sie den Untersuchungszweck gefährdet sieht. Beschuldigte ohne Anwalt können zwar ebenfalls Einsicht beantragen (§ 147 Abs. 4 StPO), in der Praxis ist dieser Weg aber umständlicher.

Erst mit der Akte lässt sich seriös beurteilen, wie belastbar der Vorwurf ist und welcher Weg der richtige ist: weiter schweigen, eine schriftliche Stellungnahme über den Verteidiger abgeben oder auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Bis die Akte vorliegt, können einige Wochen, manchmal auch Monate vergehen. In dieser Zeit müssen Sie nichts unternehmen.

Vorladung vom Polizeiabschnitt oder vom LKA Berlin

Absender ist in Berlin meist ein örtlicher Polizeiabschnitt, ein Kommissariat der Direktion oder das Landeskriminalamt am Tempelhofer Damm. Das LKA bearbeitet in der Regel schwerere oder spezialisierte Deliktsbereiche, etwa im Betäubungsmittelstrafrecht, im Sexualstrafrecht oder beim polizeilichen Staatsschutz. An Ihren Rechten ändert das nichts.

Richtet sich die Vorladung an Ihr minderjähriges Kind, gelten Besonderheiten: Eltern dürfen bei der Vernehmung in der Regel anwesend sein (§ 67 Abs. 3 JGG), und auch Jugendliche dürfen schweigen. Näheres finden Sie auf der Seite zum Jugendstrafrecht.

Typische Fehler nach einer Vorladung

  • „Ich habe nichts zu verbergen“: Gerade wer sich für unschuldig hält, redet sich oft in Schwierigkeiten – durch ungenaue Erinnerungen, missverständliche Formulierungen oder Widersprüche zu Zeugenaussagen, die er nicht kennt.
  • Hingehen, „um zu hören, worum es geht“: Vernehmungsbeamte sind darin geschult, Gespräche zu führen. Was Sie dort erfahren, steht meist in keinem Verhältnis zu dem, was Sie preisgeben.
  • Teilweise aussagen: Vollständiges Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Wer aber zu einigen Punkten redet und zu anderen schweigt, riskiert, dass daraus Schlüsse gezogen werden.
  • Kontakt zum Anzeigeerstatter oder zu Zeugen aufnehmen: Das kann als Beeinflussung verstanden werden und im ungünstigen Fall den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen.
  • Das Schreiben ignorieren und abwarten: Wer nichts tut, erfährt vom Fortgang oft erst durch Strafbefehl oder Anklageschrift – und hat die Chance auf eine frühe Einstellung verschenkt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder schriftlich noch am Telefon noch „informell“.
  2. Prüfen Sie im Schreiben, wer Sie lädt (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) und in welcher Rolle.
  3. Bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf und notieren Sie das Aktenzeichen.
  4. Lassen Sie die Vorladung vor dem Termin prüfen.

Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, sagt den Termin für Sie ab, beantragt Akteneinsicht und bespricht anschließend mit Ihnen, ob und wie eine Äußerung sinnvoll ist. Die Kanzlei in Berlin-Tiergarten erreichen Sie unter 030 85479867 oder über das Kontaktformular. Hinweise zu den Gebühren finden Sie im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?; ob ein Pflichtverteidiger in Betracht kommt, klären wir im ersten Gespräch.

Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.

Häufige Fragen

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen bin?

Nein. Einer polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte nicht folgen, und das Fernbleiben darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Verpflichtend sind nur Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. Auch dort müssen Sie zwar erscheinen, aber nichts zur Sache sagen.

Ich bin unschuldig – sollte ich trotzdem schweigen?

In aller Regel ja, jedenfalls bis die Akte vorliegt. Sie kennen weder die Aussage des Anzeigeerstatters noch die übrigen Beweismittel. Eine gut gemeinte, aber ungenaue Aussage lässt sich später kaum korrigieren. Eine Stellungnahme nach Akteneinsicht ist in aller Regel wirkungsvoller als eine spontane Aussage bei der Polizei.

Wirkt es nicht verdächtig, wenn ich schweige?

Nein. Schweigen ist ein gesetzliches Recht, und Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen daraus keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Für die Ermittler ist es Alltag, dass Beschuldigte sich zunächst nicht äußern und einen Verteidiger einschalten.

Was bedeutet „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ in der Vorladung?

Für Zeugen ist dieser Zusatz entscheidend: Beruht die polizeiliche Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft, müssen sie erscheinen und aussagen (§ 163 Abs. 3 StPO). Für Beschuldigte ändert der Zusatz nichts – sie müssen bei der Polizei weiterhin nicht erscheinen.

Muss ich als Zeuge zur Polizei gehen?

Nur wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Dann müssen Sie erscheinen und auch aussagen, soweit Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger (§ 52 StPO) oder Auskunftsverweigerungsrecht wegen möglicher Selbstbelastung (§ 55 StPO) zusteht. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie selbst betroffen sein könnten, lassen Sie sich vor dem Termin beraten.

Bekomme ich ohne Anwalt Akteneinsicht?

Das Gesetz sieht ein Einsichtsrecht auch für Beschuldigte ohne Verteidiger vor, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen (§ 147 Abs. 4 StPO). In der Praxis ist der Weg über einen Verteidiger meist einfacher – und er kann den Akteninhalt rechtlich einordnen.

Die Polizei hat angerufen und mich telefonisch vorgeladen – was gilt?

Dasselbe wie bei einer schriftlichen Vorladung. Machen Sie am Telefon keine Angaben zur Sache, bitten Sie um eine schriftliche Ladung mit Aktenzeichen und teilen Sie mit, dass Sie sich zunächst anwaltlich beraten lassen.

Weitere Themen

Verteidigung in diesen Rechtsgebieten

Kontaktieren Sie uns

Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen zu unterstützen.

Kanzlei KorffKluckstraße 36
10785 Berlin
AnfahrtÖffentliche Verkehrsmittel und Parkmöglichkeiten in der Nähe vorhanden.