
Anwalt bei Vorwurf der Vergewaltigung in Berlin – Verteidigung nach § 177 StGB
Der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs oder einer Vergewaltigung nach § 177 StGB wiegt für Beschuldigte außerordentlich schwer, oft schon vor jeder gerichtlichen Entscheidung. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, verteidigt in diesen Verfahren sachlich und ohne den Vorwurf zu bagatellisieren. Der wichtigste Schritt zuerst: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor ein Verteidiger die Akte kennt.
§ 177 StGB im Überblick: „Nein heißt Nein"
Seit der Reform von 2016 macht sich nach § 177 StGB strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder sie zu sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt (Absatz 1). Gewalt oder Drohung sind dafür nicht erforderlich – ein erkennbares Nein genügt. Absatz 2 stellt weitere Fälle gleich, etwa wenn der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person keinen Willen bilden oder äußern kann, ein Überraschungsmoment nutzt oder mit einem empfindlichen Übel droht. Der Versuch ist strafbar.
Die amtliche Überschrift der Vorschrift nennt drei Begriffe, die häufig durcheinandergeraten: Sexueller Übergriff ist der Grundtatbestand nach Absatz 1 und 2 – jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen, ohne dass es auf Gewalt ankommt. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind demgegenüber besonders schwere Ausprägungen: Nötigung, wenn der Täter Gewalt oder Drohung einsetzt oder eine schutzlose Lage ausnutzt (Absatz 5), Vergewaltigung, wenn es zusätzlich zu einem Eindringen in den Körper kommt (Absatz 6). Welcher Begriff im Einzelfall zutrifft, ist keine reine Formsache, sondern entscheidet unmittelbar über den anwendbaren Strafrahmen.
Strafrahmen: vom Grundtatbestand bis zur Vergewaltigung
Die Strafandrohung steigt mit der Art der Tathandlung deutlich an:
- Grundtatbestand (Absätze 1, 2): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, schutzlose Lage (Absatz 5): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
- Besonders schwerer Fall – Vergewaltigung (Absatz 6): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Beischlaf oder ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene Handlungen vorgenommen werden oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
- Waffen oder gefährliche Werkzeuge (Absatz 7): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- Verwendung einer Waffe, schwere Misshandlung, Lebensgefahr (Absatz 8): Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
- Minder schwere Fälle (Absatz 9): je nach betroffenem Absatz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren, sechs Monaten bis zehn Jahren oder einem bis zehn Jahren.
Welcher Rahmen einschlägig ist, entscheidet sich an den Einzelheiten des Vorwurfs – ein Grund, weshalb eine frühe, präzise Verteidigung gerade hier über sehr unterschiedliche Ergebnisse entscheidet.
Aussage gegen Aussage
Viele Verfahren nach § 177 StGB haben keine Tatzeugen. Es steht die Aussage der anzeigenden Person gegen das Bestreiten oder Schweigen des Beschuldigten. Eine Verurteilung allein auf dieser Grundlage ist rechtlich möglich, verlangt vom Gericht aber eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung – Entstehung der Aussage, Konstanz über mehrere Vernehmungen, Detailreichtum, mögliche Falschbelastungsmotive und objektive Anhaltspunkte müssen gegeneinander abgewogen werden. Für die Verteidigung bedeutet das vor allem eines: Jede eigene Einlassung sollte erst erfolgen, wenn die vollständige Akte vorliegt und der zeitliche Ablauf, Nachrichten und mögliche Zeugen gesichert sind. Eine vorschnelle Erklärung gegenüber der Polizei legt Sie fest, bevor Sie wissen, was die Akte enthält.
Untersuchungshaft und Fluchtgefahr
Ein Haftbefehl setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus – Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, bei bestimmten Sexualdelikten auch Wiederholungsgefahr. Bei einem Vorwurf nach § 177 StGB mit hoher Straferwartung nehmen Gerichte einen Fluchtanreiz eher an als bei geringeren Vorwürfen; auch der Versuch, Kontakt zur anzeigenden Person oder zu Zeugen aufzunehmen, kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden. Wer festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Feste soziale Bindungen, ein fester Wohnsitz und konsequentes Unterlassen jeder Kontaktaufnahme sprechen gegen eine Fortdauer der Haft.
Notwendige Verteidigung und Nebenklage
In Verfahren wegen § 177 StGB liegt praktisch immer ein Fall notwendiger Verteidigung vor – entweder weil ein Verbrechen vorgeworfen wird (Absätze 5, 7, 8) oder weil eine Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht zu erwarten ist. Sie können den Pflichtverteidiger Ihrer Wahl selbst benennen. Die anzeigende Person kann sich als Nebenklägerin oder Nebenkläger anschließen. Bei einem Verbrechen nach § 177 StGB oder einem besonders schweren Fall nach Absatz 6 hat sie auf Antrag Anspruch auf einen kostenlosen anwaltlichen Beistand (§ 397a StPO). Für die Verteidigung bedeutet das: Dem Verfahren steht neben der Staatsanwaltschaft regelmäßig ein eigener Nebenklagevertreter gegenüber.
Was in den ersten Tagen zu vermeiden ist
Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; erscheinen müssen Sie nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts – dort weiterhin ohne Aussagepflicht. Nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf, auch nicht über Dritte oder soziale Netzwerke, und versuchen Sie nicht, „die Sache zu klären". Löschen Sie nichts: Chatverläufe und Verbindungsdaten sind häufig auch entlastend, und Löschungen lassen sich meist nachvollziehen.
Nebenfolgen
Eine Verurteilung kann im erweiterten Führungszeugnis erscheinen, zu einem gerichtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB führen und bei bestimmten Berufsgruppen dienstrechtliche Meldungen auslösen. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf Umgangs- und Sorgerechtsfragen sowie – bei Beschuldigten ohne deutschen Pass – Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung. Auch ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren kann sich auswirken, etwa auf familiengerichtliche Entscheidungen, noch bevor es zu einer Anklage kommt.
Ablauf des Verfahrens in Berlin
Ermittelt wird in Berlin meist von spezialisierten Dienststellen des Landeskriminalamts, die Verfahren führt die Staatsanwaltschaft Berlin. Angeklagt wird je nach Straferwartung beim Amtsgericht Tiergarten oder beim Landgericht Berlin I, beide im Kriminalgericht Moabit in der Turmstraße 91 – wenige Minuten von der Kanzlei in Tiergarten entfernt. Weitere Grundlagen zum Sexualstrafrecht und zur Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage finden Sie dort.
Was Sie jetzt tun sollten
- Schweigen Sie zur Sache – auch bei einer Vorladung, der Sie nicht folgen müssen.
- Kein Kontakt zur anzeigenden Person, weder selbst noch über Dritte.
- Nichts löschen; sichern Sie stattdessen für Ihren Verteidiger, was Sie an eigenen Unterlagen haben.
- Bewahren Sie Vorladung, Anklage oder Haftbefehl vollständig auf.
- Rufen Sie an, bevor Sie sich äußern: 030 85479867 oder über das Kontaktformular.
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Häufige Fragen
Muss ich zur Vorladung der Polizei erscheinen?
Nein, als Beschuldigter besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Anders ist es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts – dort müssen Sie erscheinen, dürfen aber weiterhin zur Sache schweigen. Sinnvoll ist, den Termin über einen Verteidiger absagen und zugleich Akteneinsicht beantragen zu lassen.
Drohe ich in Untersuchungshaft zu kommen?
Nicht automatisch. Ein Haftbefehl setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei einer hohen Straferwartung nehmen Gerichte einen Fluchtanreiz eher an, feste soziale Bindungen und das konsequente Unterlassen jeder Kontaktaufnahme sprechen dagegen. Wer festgenommen wird, muss spätestens am Folgetag einem Richter vorgeführt werden.
Was bedeutet „Aussage gegen Aussage" für den Ausgang des Verfahrens?
Es bedeutet nicht, dass automatisch eingestellt oder freigesprochen wird. Ein Gericht darf eine Verurteilung auf eine einzige Zeugenaussage stützen, muss diese dann aber besonders sorgfältig auf Entstehung, Konstanz und Widersprüche prüfen. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, vor jeder eigenen Aussage vollständige Akteneinsicht zu erhalten.
Brauche ich zwingend einen Anwalt?
In aller Regel ja, und zwar unabhängig von Ihrem Willen: Bei § 177 StGB liegt praktisch immer ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil entweder ein Verbrechen vorgeworfen wird oder mit einer Hauptverhandlung vor Schöffengericht oder Landgericht zu rechnen ist. Ohne eigenen Wahlverteidiger bestellt Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger – Sie können ihn aber selbst benennen.
Was ist die Nebenklage und wer bezahlt den Anwalt der Gegenseite?
Die anzeigende Person kann sich dem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger anschließen und wird dann meist anwaltlich vertreten. Bei einem Verbrechen nach § 177 StGB oder einem besonders schweren Fall nach Absatz 6 wird dieser Rechtsanwalt auf Antrag kostenlos beigeordnet, unabhängig vom Einkommen der anzeigenden Person.
Kann eine falsche Beschuldigung nachgewiesen werden?
Das ist einzelfallabhängig und lässt sich erst nach vollständiger Akteneinsicht beurteilen. Eine eigene Anzeige wegen falscher Verdächtigung sollte nicht vorschnell erfolgen, da sie eine eigene Darstellung erzwingt, bevor die Aktenlage bekannt ist. Wichtiger ist zunächst, entlastende Nachrichten, Daten und Zeugen zu sichern.
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