
Festnahme in Berlin – was Festgenommene und Angehörige jetzt tun sollten
Sie wurden festgenommen – oder ein Angehöriger meldet sich aus dem Polizeigewahrsam? Dann kommt es auf die ersten Stunden an. Was jetzt gesagt oder unterschrieben wird, lässt sich später kaum zurückholen. Diese Seite fasst zusammen, was bei einer Festnahme in Berlin sofort zu tun ist, welche Rechte Festgenommene haben, wie lange die Polizei jemanden festhalten darf und wie Angehörige helfen können.
Festgenommen – was tun? Die vier wichtigsten Regeln
- Schweigen Sie zur Sache. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Zum Vorwurf müssen Sie nichts sagen (§ 136 StPO) – auch nicht „informell“ im Streifenwagen oder auf dem Flur. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.
- Verlangen Sie einen Verteidiger. Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt hinzuziehen (§ 137 StPO) und ihn schon vor einer Vernehmung sprechen. Sagen Sie klar: „Ich möchte mit einem Verteidiger sprechen und mache bis dahin keine Angaben.“
- Unterschreiben Sie nichts. Keine Vernehmungsprotokolle, keine Einverständniserklärungen, keine Verzichtserklärungen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
- Lassen Sie einen Angehörigen benachrichtigen. Sie haben das Recht, unverzüglich einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c StPO). Bitten Sie diese Person, einen Strafverteidiger anzurufen.
Bleiben Sie dabei ruhig und höflich und leisten Sie keinen körperlichen Widerstand – das führt nur zu einem weiteren Vorwurf. Rufen Sie die Kanzlei unter 030 85479867 an; außerhalb der Bürozeiten hinterlassen Sie bitte eine Nachricht mit Rückrufnummer oder schreiben an kontakt@anwaltskanzlei-korff.de.
Wann darf die Polizei jemanden festnehmen?
Die Strafprozessordnung kennt mehrere Grundlagen, die sich in Voraussetzungen und Dauer unterscheiden:
- Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO): Wer auf frischer Tat angetroffen wird, darf festgenommen werden, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen außerdem bei Gefahr im Verzug festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen – also dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
- Festnahme für das beschleunigte Verfahren (§ 127b StPO): Wer auf frischer Tat angetroffen wird, kann auch festgenommen werden, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten steht, dass er der Hauptverhandlung fernbleibt. Ein Haftbefehl ist dann auf höchstens eine Woche ab der Festnahme zu befristen (sogenannte Hauptverhandlungshaft).
- Festhalten zur Identitätsfeststellung (§§ 163b, 163c StPO): Lässt sich die Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten anders klären, darf die Polizei jemanden festhalten und zur Dienststelle bringen – aber nur so lange wie unerlässlich und insgesamt nicht länger als zwölf Stunden.
- Festnahme aufgrund eines bestehenden Haftbefehls: Liegt bereits ein Haftbefehl vor, wird er bei der Festnahme vollstreckt. Das kann ein Untersuchungshaftbefehl sein, aber auch ein Vollstreckungshaftbefehl wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe – in diesem Fall lässt sich die Haft häufig noch durch Zahlung abwenden. Bei einem Europäischen Haftbefehl oder einer internationalen Fahndung gelten die Regeln des Auslieferungsverfahrens.
Davon zu unterscheiden ist der polizeiliche Gewahrsam nach dem Berliner Polizeirecht (ASOG). Er dient nicht der Strafverfolgung, sondern der Gefahrenabwehr, etwa im Umfeld von Versammlungen. Auch hier muss die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen, und die Höchstdauer ist gesetzlich begrenzt. Häufig steht daneben zugleich ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum, zum Beispiel in politischen Strafsachen nach Demonstrationen.
Wie lange darf eine vorläufige Festnahme dauern?
Das Grundgesetz setzt eine klare Grenze: Die Polizei darf niemanden aus eigener Machtvollkommenheit länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten (Art. 104 Abs. 2 GG). Wer vorläufig festgenommen wurde und nicht wieder freigelassen wird, ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorzuführen (§ 128 StPO).
„Spätestens“ heißt nicht, dass die Frist ausgeschöpft werden darf. Entfällt der Festnahmegrund vorher – weil die Identität geklärt ist oder die Staatsanwaltschaft keinen Haftbefehl beantragt –, ist der Betroffene sofort zu entlassen. In vielen Fällen endet die Festnahme nach einigen Stunden mit der Entlassung; das Ermittlungsverfahren läuft dann in Freiheit weiter.
Ihre Rechte im Polizeigewahrsam
Festgenommene sind unverzüglich und schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte zu belehren (§ 114b StPO; die Vorschrift gilt nach § 127 Abs. 4 StPO auch bei der vorläufigen Festnahme). Dazu gehören insbesondere:
- das Recht, zur Sache zu schweigen,
- das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen; Ihnen sind Informationen zu geben, die die Kontaktaufnahme erleichtern, und auf bestehende anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen,
- das Recht, in den Fällen der notwendigen Verteidigung die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen,
- das Recht auf einen Dolmetscher ohne eigene Kosten, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen,
- das Recht, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin Ihrer Wahl zu verlangen,
- das Recht, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
- für ausländische Staatsangehörige: das Recht, das Konsulat unterrichten zu lassen.
Angeben müssen Sie lediglich Ihre Personalien: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 OWiG). Alles Weitere – wo Sie waren, wen Sie kennen, wem das Handy gehört – ist bereits Aussage zur Sache. Zugangsdaten zu Handy oder Computer müssen Sie nicht nennen.
Erkennungsdienstliche Behandlung, DNA und Durchsuchung
Fotos, Fingerabdrücke und das Messen der Körpergröße darf die Polizei nach § 81b StPO auch gegen Ihren Willen durchführen. Dulden Sie diese Maßnahmen, ohne aktiv mitzuwirken oder Fragen zu beantworten. Die Rechtmäßigkeit kann Ihr Verteidiger nachträglich überprüfen lassen.
Anders liegt es bei der DNA-Probe: Eine molekulargenetische Untersuchung setzt Ihre Einwilligung oder grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus (§§ 81e–81g StPO). Willigen Sie nicht freiwillig ein und unterschreiben Sie auch hierzu nichts. Dasselbe gilt für eine „freiwillige“ Nachschau in der Wohnung oder im Handy – was in diesem Fall gilt, lesen Sie im Ratgeber zur Hausdurchsuchung.
Vorführung vor den Haftrichter: Haftbefehl oder Freilassung
Beantragt die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl, werden Sie dem Haftrichter vorgeführt – in Berlin ist das in der Regel ein Ermittlungs- oder Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Tiergarten. Der Richter eröffnet Ihnen den Vorwurf, gibt Ihnen Gelegenheit zur Äußerung und entscheidet dann: Freilassung, Haftbefehl oder Haftbefehl mit Außervollzugsetzung gegen Auflagen wie Meldepflicht oder Sicherheitsleistung.
Dieser Termin ist eine der wichtigsten Weichenstellungen des gesamten Verfahrens. Spätestens hier liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO); niemand muss ohne Verteidiger vor den Haftrichter treten. Ein Verteidiger kann vor dem Termin mit Ihnen sprechen, Zugang zu den für die Haftfrage wesentlichen Informationen verlangen (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Umstände vortragen, die gegen Fluchtgefahr sprechen – fester Wohnsitz, Arbeit, Familie.
Ergeht ein Haftbefehl, kommen Männer in Berlin in der Regel in die JVA Moabit, Frauen in die JVA für Frauen, männliche Jugendliche in die Jugendstrafanstalt Berlin. Wie es dann weitergeht – Haftprüfung, Haftbeschwerde, Besuche – erklärt der Ratgeber zur Untersuchungshaft.
Angehöriger festgenommen – was Sie tun können
Für Angehörige ist die Ungewissheit oft das Schlimmste: Die Polizei gibt am Telefon nur zurückhaltend Auskunft, und der Festgenommene darf häufig nur kurz anrufen. Festgenommene werden in Berlin zunächst in einen Polizeigewahrsam beziehungsweise eine Gefangenensammelstelle gebracht. Ein Verteidiger kann dort nachfragen, wo sich die Person befindet, was ihr vorgeworfen wird und ob eine Vorführung geplant ist – und er darf sie, anders als Angehörige, auch aufsuchen.
Halten Sie für das Gespräch mit dem Anwalt nach Möglichkeit bereit:
- vollständigen Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der festgenommenen Person,
- Zeitpunkt und Ort der Festnahme, beteiligte Dienststelle, falls bekannt eine Vorgangsnummer,
- was die Polizei zum Vorwurf gesagt hat,
- ob ein Dolmetscher gebraucht wird, ob Medikamente oder Erkrankungen zu beachten sind,
- Ihre Rückrufnummer.
Wichtig für Sie selbst: Als naher Angehöriger haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zum Vorwurf, auch nicht in gut gemeinter Absicht, und besprechen Sie Einzelheiten nicht am Telefon mit dem Festgenommenen – solche Gespräche sind nicht vertraulich. Den Verteidigungsauftrag erteilt am Ende der Beschuldigte selbst; Sie können den Kontakt aber herstellen. Bei Minderjährigen können auch die Eltern als gesetzliche Vertreter selbst einen Verteidiger wählen (§ 137 Abs. 2 StPO); Näheres zum Jugendstrafrecht finden Sie auf der entsprechenden Seite.
Was Sie jetzt tun sollten
Rufen Sie die Kanzlei Korff unter 030 85479867 an. Außerhalb der Bürozeiten hinterlassen Sie bitte eine Nachricht mit Namen, Rückrufnummer und dem Stichwort „Festnahme“ oder schreiben Sie an kontakt@anwaltskanzlei-korff.de beziehungsweise über das Kontaktformular. Die Kanzlei liegt in Berlin-Tiergarten, wenige Minuten vom Kriminalgericht Moabit entfernt. Ist es besonders eilig und erreichen Sie uns nicht sofort, können Festgenommene die Polizei auch nach einem anwaltlichen Notdienst fragen – auf bestehende Notdienste muss bei der Belehrung hingewiesen werden (§ 136 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, ist ausschließlich im Strafrecht tätig.
Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Polizei mich festhalten?
Ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme (Art. 104 Abs. 2 GG, § 128 StPO). Zur bloßen Identitätsfeststellung sind es höchstens zwölf Stunden. Entfällt der Grund für die Festnahme früher, müssen Sie sofort entlassen werden.
Muss ich bei der Polizei aussagen, wenn ich festgenommen wurde?
Nein. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Zum Vorwurf dürfen Sie schweigen, und aus Ihrem Schweigen darf kein nachteiliger Schluss gezogen werden. Eine Aussage kann später über den Verteidiger nachgeholt werden, wenn er die Akte kennt – eine unbedachte Aussage lässt sich dagegen nicht mehr zurücknehmen.
Darf ich nach der Festnahme telefonieren?
Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren und einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung von Angehörigen kann nur ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn sie den Untersuchungszweck erheblich gefährden würde. Den Kontakt zum Verteidiger darf die Polizei nicht verweigern.
Was ist der Unterschied zwischen vorläufiger Festnahme und Haftbefehl?
Die vorläufige Festnahme ist eine kurzfristige Maßnahme von Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne vorherige richterliche Entscheidung. Ein Haftbefehl wird von einem Richter erlassen und ist Grundlage der Untersuchungshaft, die Wochen oder Monate dauern kann. Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Festgenommene spätestens am Folgetag dem Haftrichter vorgeführt werden, der über Haftbefehl oder Freilassung entscheidet.
Mein Angehöriger wurde festgenommen – wie erfahre ich, wo er ist?
Die Polizei gibt Angehörigen oft nur eingeschränkt Auskunft. Ein Verteidiger kann bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft nachfragen, wo die Person untergebracht ist und ob eine Vorführung vor den Haftrichter ansteht. Halten Sie Name, Geburtsdatum sowie Ort und Zeit der Festnahme bereit.
Bekomme ich bei einer Festnahme einen Pflichtverteidiger?
Wenn Sie dem Haftrichter zur Entscheidung über Untersuchungshaft vorgeführt werden sollen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; haben Sie noch keinen Verteidiger, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie dürfen einen Anwalt Ihrer Wahl benennen. Tun Sie das nicht, wählt das Gericht aus. Ein eilig bestellter Verteidiger kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen ausgewechselt werden.
Ich werde per Haftbefehl gesucht – was soll ich tun?
Warten Sie nicht auf die Festnahme. Ein Verteidiger kann klären, um welche Art von Haftbefehl es sich handelt, Akteneinsicht beantragen und gegebenenfalls eine geordnete Selbststellung mit einem Antrag auf Außervollzugsetzung vorbereiten. Bei einem Haftbefehl wegen einer unbezahlten Geldstrafe lässt sich die Haft häufig durch Zahlung abwenden.
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