Geldstrafe – Tagessätze, Ratenzahlung und Führungszeugnis

Die Geldstrafe ist die mit Abstand häufigste Strafe in Deutschland. Verhängt wird sie durch Urteil oder – ohne Verhandlung – durch Strafbefehl. Sie wird nicht als fester Betrag festgesetzt, sondern in Tagessätzen: Die Zahl der Tagessätze drückt aus, wie schwer die Tat wiegt, die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen. Diese Seite erklärt, wie Tagessätze berechnet werden, wie Sie Ratenzahlung bekommen, was passiert, wenn Sie nicht zahlen können, und wann eine Geldstrafe im Führungszeugnis erscheint. Wer einen Strafbefehl oder ein Urteil für zu hoch hält, muss schnell handeln – die Fristen betragen nur ein bis zwei Wochen.

Geldstrafe in Tagessätzen: Anzahl und Höhe

Das Gericht trifft nach § 40 StGB zwei getrennte Entscheidungen:

  • Anzahl der Tagessätze: Sie bemisst sich nach Schuld und Tatumständen, also etwa nach Schaden, Vorstrafen, Geständnis und Wiedergutmachung. Das Gesetz erlaubt 5 bis 360 Tagessätze. Werden mehrere Taten zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst, sind bis zu 720 Tagessätze möglich.
  • Höhe des Tagessatzes: Sie richtet sich allein nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro.

Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation: 60 Tagessätze zu je 40 Euro sind 2.400 Euro. Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens. Für die Frage, wie schwer die Verurteilung wiegt – etwa im Führungszeugnis –, kommt es nur auf die Zahl der Tagessätze an, nicht auf den Betrag.

Tagessatz berechnen: das Nettoeinkommensprinzip

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Verurteilte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Als Faustformel gilt: monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30. Dabei bleibt es aber nicht:

  • Zum Einkommen zählen Lohn und Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Arbeitslosengeld und Grundsicherungsleistungen sowie Sachbezüge; bei Personen ohne eigenes Einkommen können Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden.
  • Abgezogen werden vor allem Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten. Schulden und laufende Belastungen werden nur in engen Grenzen anerkannt.
  • Vermögen bleibt in der Regel außer Betracht.
  • Bei sehr geringem Einkommen, etwa bei Bezug von Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld), darf der Tagessatz nicht schematisch berechnet werden. Dem Verurteilten muss das zum Leben Unerlässliche bleiben (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB), weshalb die Gerichte hier häufig deutlich niedrigere Tagessätze festsetzen.

Drei vereinfachte Beispiele ohne Unterhaltspflichten:

  • 1.200 Euro netto: Tagessatz rund 40 Euro – 30 Tagessätze ergeben 1.200 Euro.
  • 2.100 Euro netto: Tagessatz 70 Euro – 90 Tagessätze ergeben 6.300 Euro.
  • 3.600 Euro netto: Tagessatz 120 Euro – 50 Tagessätze ergeben 6.000 Euro.

Wenn das Gericht das Einkommen schätzt

Macht der Beschuldigte keine Angaben zu seinem Einkommen – wozu er nicht verpflichtet ist –, darf das Gericht die Grundlagen des Tagessatzes schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB). Gerade im Strafbefehlsverfahren beruht die Tagessatzhöhe oft auf einer groben Annahme nach Beruf oder Branche. Liegt die Schätzung zu hoch, lässt sich das korrigieren: Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Mit Gehaltsabrechnungen, Bescheiden und Nachweisen über Unterhaltspflichten lässt sich die Geldstrafe dann häufig spürbar senken, ohne dass der Rest des Strafbefehls neu verhandelt wird. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Bei einem Urteil sind Berufung oder Revision binnen einer Woche einzulegen – mehr dazu unter Rechtsmittel.

Ratenzahlung und Stundung beantragen

Niemand muss eine Geldstrafe auf einmal zahlen, wenn ihm das nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Zahlungserleichterungen kann bereits das Gericht im Urteil oder Strafbefehl bewilligen (§ 42 StGB). Nach Rechtskraft ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig (§ 459a StPO) – also die Stelle, von der Sie die Zahlungsaufforderung erhalten.

So gehen Sie vor:

  1. Nach Rechtskraft erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mit Aktenzeichen und Frist. Reagieren Sie innerhalb dieser Frist.
  2. Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung und schlagen Sie eine realistische Monatsrate vor.
  3. Fügen Sie Nachweise bei: Einkommensbelege, Mietvertrag, Unterhaltspflichten, laufende Verbindlichkeiten.
  4. Zahlen Sie die bewilligten Raten pünktlich. Die Bewilligung enthält meist eine Verfallklausel: Bleibt eine Rate aus, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

Wird der Antrag abgelehnt oder ist die festgesetzte Rate zu hoch, können Einwendungen erhoben werden, über die das Gericht entscheidet (§ 459o StPO). Ändern sich Ihre Verhältnisse später, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit, können die Raten auf Antrag angepasst werden.

Geldstrafe nicht zahlen: Ersatzfreiheitsstrafe

Wer nicht zahlt und sich nicht meldet, wird zunächst gemahnt; anschließend kann die Staatsanwaltschaft die Geldstrafe zwangsweise beitreiben, etwa durch Pfändung. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Seit dem 1. Februar 2024 entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe; zuvor galt das Verhältnis eins zu eins. Aus 60 Tagessätzen werden also höchstens 30 Tage Haft.

Die Ersatzfreiheitsstrafe lässt sich auf mehreren Wegen abwenden:

  • Zahlung: Sie ist jederzeit möglich, auch noch nach der Ladung zum Strafantritt und auch in Teilbeträgen. Jede Zahlung verkürzt die Haft entsprechend.
  • Ratenzahlung oder Stundung – auch in diesem späten Stadium noch.
  • Gemeinnützige Arbeit (siehe nächster Abschnitt).
  • Härtefall: Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt, wenn sie für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre (§ 459f StPO). Die Hürden dafür sind hoch.

Wer die Ladung zum Strafantritt ignoriert, muss mit einem Vollstreckungshaftbefehl rechnen (§ 457 StPO). Auch dann kann die Verhaftung in der Regel noch durch Zahlung des offenen Betrags abgewendet werden. Besser ist es, vorher tätig zu werden und mit der Vollstreckungsbehörde eine Lösung zu suchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe tilgt die Geldstrafe, löscht aber nicht die Eintragung im Register.

Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe

Wer die Geldstrafe nicht zahlen kann, kann die Ersatzfreiheitsstrafe nach Landesrecht durch freie, gemeinnützige Arbeit abwenden (Art. 293 EGStGB). In Berlin läuft das unter dem Stichwort „Arbeit statt Strafe“; bei der Vermittlung einer Einsatzstelle helfen die Sozialen Dienste der Justiz und freie Träger der Straffälligenhilfe. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gestellt; auf diese Möglichkeit wird in den Schreiben zur Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen. Wie viele Arbeitsstunden einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen, ist landesrechtlich festgelegt. Wichtig: Die Arbeit muss zuverlässig abgeleistet werden, sonst wird die Gestattung widerrufen.

Geldstrafe, Geldauflage, Geldbuße – der Unterschied

Die Begriffe werden oft verwechselt, haben aber sehr unterschiedliche Folgen:

  • Geldstrafe: echte Kriminalstrafe nach einer Verurteilung wegen einer Straftat. Sie wird im Bundeszentralregister eingetragen; der Verurteilte ist vorbestraft.
  • Geldauflage nach § 153a StPO: Das Verfahren wird gegen Zahlung eines Betrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Es gibt keine Verurteilung, keinen Schuldspruch und keine Eintragung im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis. Die Einstellung ist deshalb in vielen Ermittlungsverfahren ein wichtiges Verteidigungsziel.
  • Geldbuße: Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit, etwa im Straßenverkehr. Sie ist keine Strafe und führt nicht zu einer Vorstrafe.
  • Geldauflage als Bewährungsauflage: Sie kann zusätzlich zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verhängt werden.

Geldstrafe und Führungszeugnis: die 90-Tagessätze-Grenze

Jede Geldstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen, das vor allem Gerichte und Staatsanwaltschaften einsehen. Für das Führungszeugnis, das Arbeitgeber verlangen, gilt eine wichtige Ausnahme (§ 32 BZRG): Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen oder bei einer zweiten Eintragung erscheint sie – bei Geldstrafen in der Regel drei Jahre lang (§ 34 BZRG). Im Bundeszentralregister selbst wird eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze nach fünf Jahren getilgt, wenn keine Freiheitsstrafe eingetragen ist; höhere Geldstrafen in der Regel nach zehn Jahren (§ 46 BZRG). Kommen neue Verurteilungen hinzu, wird erst getilgt, wenn die Fristen für alle Eintragungen abgelaufen sind.

Ausnahmen gelten für bestimmte Sexualdelikte und das erweiterte Führungszeugnis, das für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangt wird. Auch außerhalb des Führungszeugnisses kann eine Geldstrafe Folgen haben: im Aufenthalts- und Einbürgerungsrecht (dazu Strafverfahren gegen Ausländer), bei waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen und in Berufen mit besonderer Aufsicht. Ob am Ende 90 oder 100 Tagessätze stehen, ist deshalb oft wichtiger als die Höhe des Betrags – und ein zentraler Punkt der Verteidigung.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Strafbefehl oder Urteil gerade erhalten? Notieren Sie das Zustelldatum und lassen Sie Anzahl und Höhe der Tagessätze innerhalb der Frist prüfen. Nach Fristablauf lässt sich an der Strafe praktisch nichts mehr ändern.
  • Geldstrafe rechtskräftig, Zahlung nicht möglich? Beantragen Sie sofort Ratenzahlung mit Nachweisen und lassen Sie keine Frist der Staatsanwaltschaft verstreichen.
  • Ersatzfreiheitsstrafe angedroht oder Ladung zum Strafantritt erhalten? Jetzt zählen Tage. Zahlung, Ratenzahlungsantrag oder gemeinnützige Arbeit sind weiterhin möglich.

Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, berät und verteidigt in Berlin ausschließlich im Strafrecht. Sie erreichen die Kanzlei unter 030 85479867 oder über das Kontaktformular. Hinweise zu den Anwaltskosten finden Sie im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.

Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.

Häufige Fragen

Wie wird ein Tagessatz berechnet?

Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30. Unterhaltspflichten mindern den Tagessatz, Vermögen bleibt in der Regel unberücksichtigt. Bei sehr niedrigem Einkommen setzen die Gerichte den Tagessatz häufig niedriger an, als es die reine Rechnung ergäbe. Macht der Beschuldigte keine Angaben, darf das Gericht sein Einkommen schätzen.

Wie beantrage ich Ratenzahlung für eine Geldstrafe?

Schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, die die Zahlungsaufforderung verschickt hat, unter Angabe des Aktenzeichens. Schlagen Sie eine Rate vor, die Sie verlässlich zahlen können, und legen Sie Belege über Einkommen und Ausgaben bei. Stellen Sie den Antrag, bevor die Zahlungsfrist abläuft.

Was passiert, wenn mein Antrag auf Ratenzahlung abgelehnt wird?

Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde können Sie Einwendungen erheben und eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Oft hilft es bereits, den Antrag mit besseren Nachweisen oder einer höheren Anfangsrate neu zu stellen. Parallel kommt gemeinnützige Arbeit in Betracht.

Wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe drohen bei einer Geldstrafe?

Seit dem 1. Februar 2024 entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen. Bei 90 Tagessätzen sind das 45 Tage. Bereits gezahlte Beträge werden abgezogen, und jede weitere Zahlung verkürzt die Haft.

Ich habe wegen einer Geldstrafe einen Haftbefehl erhalten – was tun?

Ein Vollstreckungshaftbefehl ergeht, wenn die Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht befolgt wurde. Die Verhaftung lässt sich in der Regel durch Zahlung des offenen Betrags abwenden. Ist das nicht möglich, sollte umgehend – am besten über einen Verteidiger – mit der Staatsanwaltschaft über Raten oder gemeinnützige Arbeit gesprochen werden.

Steht eine Geldstrafe im Führungszeugnis?

Eine erste Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze steht nicht im Führungszeugnis, solange keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen oder bei einer weiteren Verurteilung wird sie aufgenommen, in der Regel für drei Jahre. Im Bundeszentralregister ist sie in jedem Fall eingetragen.

Verjährt eine Geldstrafe, wenn ich nicht zahle?

Es gibt eine Vollstreckungsverjährung: drei Jahre bei Geldstrafen bis 30 Tagessätze, fünf Jahre bei höheren Geldstrafen, jeweils ab Rechtskraft (§ 79 StGB). Die Frist ruht aber unter anderem, solange Ratenzahlung oder Stundung bewilligt ist (§ 79a StGB), und die Staatsanwaltschaft vollstreckt in der Regel deutlich früher. Auf die Verjährung zu setzen, ist deshalb keine realistische Strategie.

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