
Allgemeines Strafrecht – Anwalt bei Körperverletzung, Diebstahl und Betrug in Berlin
Anzeige wegen Körperverletzung, Vorladung wegen Diebstahls, Anklage wegen Betrugs: Die meisten Strafverfahren in Berlin betreffen Delikte aus dem Strafgesetzbuch. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Sie in allen diesen Verfahren – vom ersten Schreiben der Polizei bis zur Hauptverhandlung. Wichtig ist vor allem eines: Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte gelesen hat.
Wer zum ersten Mal Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Berlin bekommt, will die Sache meist schnell aufklären. Genau das ist der häufigste Fehler: Was Sie in einer Vernehmung sagen, steht dauerhaft in der Akte – und Sie wissen zu diesem Zeitpunkt nicht, was Zeugen ausgesagt haben oder ob der Vorwurf überhaupt beweisbar ist. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, und einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Auf dieser Seite finden Sie die häufigsten Vorwürfe des allgemeinen Strafrechts, die gesetzlichen Strafrahmen und die Ansatzpunkte, an denen eine Verteidigung typischerweise arbeitet.
Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Sie wird in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 230 StGB).
Deutlich schwerer wiegt die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Wer mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, gemeinschaftlich mit anderen oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung handelt, muss mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen, in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als gefährliches Werkzeug kann schon eine Flasche gelten, je nach Einsatz auch der beschuhte Fuß. Bei Ersttätern wird eine Freiheitsstrafe häufig zur Bewährung ausgesetzt – sicher ist das nicht. Die schwere Körperverletzung mit bleibenden Folgen (§ 226 StGB) ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
Typische Verteidigungsansätze:
- Notwehr (§ 32 StGB): Viele Auseinandersetzungen haben eine Vorgeschichte, die in der Anzeige fehlt. Wer sich gegen einen Angriff verteidigt hat, handelt nicht rechtswidrig.
- Beweislage: Wechselseitige Anzeigen, alkoholisierte Zeugen und unsichere Wiedererkennungen sind häufig. Ärztliche Atteste belegen eine Verletzung, aber nicht, wer sie verursacht hat.
- Herabstufung: Ob wirklich ein gefährliches Werkzeug eingesetzt oder gemeinschaftlich gehandelt wurde, entscheidet über den Strafrahmen.
- Ausgleich: Ein Täter-Opfer-Ausgleich oder Schmerzensgeld (§ 46a StGB) kann den Weg zu einer Einstellung oder einer deutlich milderen Strafe öffnen.
Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242 ff. StGB)
Der einfache Diebstahl (§ 242 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Beim Diebstahl geringwertiger Sachen ist grundsätzlich ein Strafantrag nötig (§ 248a StGB); bei Ersttätern endet ein solches Verfahren häufig mit einer Einstellung, gegebenenfalls gegen eine Geldauflage.
Schärfer wird es beim besonders schweren Fall (§ 243 StGB, etwa Einbruch oder gewerbsmäßiges Handeln: drei Monate bis zehn Jahre) und beim Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB: sechs Monate bis zehn Jahre). Der Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Ein Punkt überrascht viele Beschuldigte: Für den Diebstahl mit Waffen kann es genügen, dass man beim Ladendiebstahl ein Taschenmesser bei sich trug – auch wenn man nie vorhatte, es zu benutzen.
Verteidigt wird hier oft über die Zueignungsabsicht (vergessen zu bezahlen ist kein Diebstahl), über die Qualität der Videoaufnahmen und der Aussage des Ladendetektivs, über den tatsächlichen Wert der Sache und über die Frage, ob ein mitgeführter Gegenstand wirklich ein gefährliches Werkzeug war. Einfache Fälle erledigt die Staatsanwaltschaft häufig per Strafbefehl; dagegen bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch.
Betrug und Urkundenfälschung (§§ 263, 263a, 267 StGB)
Betrug (§ 263 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Kanzlei verteidigt in den Betrugsverfahren des Alltags: Verkäufe über Kleinanzeigen- und Auktionsportale, Bestellungen auf fremden Namen, der Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs gegenüber Jobcenter oder Familienkasse, Versicherungsfälle oder die Rolle als sogenannter Finanzagent, dessen Konto für fremde Zahlungen genutzt wurde.
Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Im Kern geht es fast immer um die Frage, ob jemand bei Vertragsschluss wirklich täuschen wollte – oder ob er später schlicht nicht liefern oder zahlen konnte. Eine nicht erfüllte Vertragspflicht ist ein zivilrechtliches Problem, keine Straftat. Weitere Ansatzpunkte sind die Höhe des Schadens, die Zuordnung von Accounts und IP-Adressen zu einer bestimmten Person und die Schadenswiedergutmachung. Bei Vermögensdelikten ordnet das Gericht außerdem regelmäßig die Einziehung des Erlangten an (§§ 73 ff. StGB); auch das muss die Verteidigung im Blick haben.
Die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) hat denselben Grundstrafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sie tritt häufig zusammen mit Betrugsvorwürfen auf, etwa bei veränderten Gehaltsnachweisen.
Raub und räuberische Erpressung (§§ 249 ff. StGB)
Raub ist ein Verbrechen: Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 249 StGB). Beim schweren Raub (§ 250 StGB) liegt sie bei drei Jahren, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wurde, und bei fünf Jahren, wenn es verwendet wurde. Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) werden wie Raub bestraft.
Wegen der hohen Straferwartung steht bei Raubvorwürfen nicht selten Untersuchungshaft im Raum. Es liegt außerdem immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor – Sie haben also Anspruch auf einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl. Die Verteidigung prüft vor allem, ob Gewalt oder Drohung tatsächlich der Wegnahme dienten (sonst bleibt es bei Diebstahl und Körperverletzung), ob die Identifizierung durch Zeugen trägt und ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt.
Nötigung, Bedrohung und Beleidigung (§§ 240, 241, 185 StGB)
Die Nötigung (§ 240 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar ist sie nur, wenn der Einsatz von Gewalt oder Drohung zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist – an dieser Wertung setzt die Verteidigung oft an.
Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) wurde 2021 deutlich erweitert. Strafbar ist seitdem nicht mehr nur die Drohung mit einem Verbrechen (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), sondern bereits die Drohung mit einer Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Sache von bedeutendem Wert (bis zu ein Jahr oder Geldstrafe). Bei öffentlichen Äußerungen, etwa in sozialen Netzwerken, erhöht sich das Höchstmaß auf zwei beziehungsweise drei Jahre. Auf Beleidigung (§ 185 StGB) steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; wird sie öffentlich, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, bis zu zwei Jahre.
Diese Vorwürfe entstehen häufig in Trennungen, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder im Netz. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der Zusammenhang und die Frage, ob die Äußerung überhaupt ernst zu nehmen war. Gesichert werden sollten deshalb vollständige Chatverläufe – nicht nur die Ausschnitte, die der Anzeige beiliegen.
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (§§ 303, 123 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft; erfasst ist auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes, also Graffiti. Auf Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Beide Delikte werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Verteidigt wird häufig über die Identifizierung und die Wiedergutmachung des Schadens. Wird der Strafantrag zurückgenommen, entfällt beim Hausfriedensbruch die Grundlage der Verfolgung; bei der Sachbeschädigung gilt das, solange die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt.
Tötungsdelikte (§§ 211, 212, 222 StGB)
Totschlag (§ 212 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe; auf fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Verhandelt wird vor dem Schwurgericht des Landgerichts Berlin I, gegen dessen Urteil nur die Revision zum Bundesgerichtshof möglich ist. Eine zweite Tatsacheninstanz gibt es nicht. In diesen Verfahren geht es um Vorsatz und Rücktritt vom Versuch, um Notwehr, um Schuldfähigkeit, um rechtsmedizinische und psychiatrische Gutachten – und um die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag. Die Verteidigung sollte hier so früh wie möglich beginnen, am besten vor der ersten Vernehmung.
So läuft das Verfahren in Berlin ab
Ermittelt wird durch die Polizei Berlin – je nach Vorwurf durch den örtlichen Abschnitt oder das Landeskriminalamt – unter Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin. Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht die Einstellung, ein Strafbefehl oder die Anklage. Strafsachen gegen Erwachsene werden in Berlin zentral vor dem Amtsgericht Tiergarten verhandelt, schwerere Vorwürfe vor dem Landgericht Berlin I. Beide Gerichte sitzen im Kriminalgericht Moabit in der Turmstraße 91, wenige Minuten von der Kanzlei in Tiergarten entfernt. Beim Amtsgericht entscheidet bei Vergehen der Strafrichter, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Sonst – und bei Verbrechen – ist das Schöffengericht zuständig; die Strafgewalt des Amtsgerichts endet bei vier Jahren Freiheitsstrafe (§ 24 GVG).
Ein großer Teil der Verfahren lässt sich beenden, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt: durch Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO). Ob das erreichbar ist, zeigt erst die Akteneinsicht.
Folgen über die Strafe hinaus
- Führungszeugnis: Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint in der Regel nicht im Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO sind keine Verurteilungen.
- Aufenthalt und Einbürgerung: Für Menschen ohne deutschen Pass kann schon eine vergleichsweise geringe Strafe Folgen haben. Das muss von Beginn an mitgedacht werden – siehe Ausländerstrafrecht.
- Junge Beschuldigte: Für 14- bis 20-Jährige gelten die Strafrahmen des StGB nicht oder nur eingeschränkt; maßgeblich ist das Jugendstrafrecht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Machen Sie keine Angaben zur Sache – nicht am Telefon, nicht "nur kurz" an der Wohnungstür und nicht im Anhörungsbogen. Pflichtangaben sind allein Ihre Personalien.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter oder zu Zeugen auf, auch nicht, um sich zu entschuldigen. Das kann als Beeinflussung gewertet werden und im ungünstigsten Fall einen Haftgrund liefern.
- Bewahren Sie alle Schreiben mit Umschlag auf und notieren Sie Zustelldaten. Fristen – etwa beim Strafbefehl – sind kurz.
- Sichern Sie entlastendes Material: Chatverläufe, Fotos, Namen von Zeugen, ärztliche Unterlagen.
- Rufen Sie an: 030 85479867, oder schreiben Sie über das Kontaktformular. Die Kanzlei zeigt die Verteidigung an, sagt den Termin bei der Polizei für Sie ab und beantragt Akteneinsicht. Erst danach wird entschieden, ob und wie Sie sich äußern.
Zu den Kosten finden Sie eine Übersicht im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Häufige Tatvorwürfe in diesem Bereich
Häufige Fragen
Ich habe eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen – was soll ich tun?
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, auch wenn Sie sich im Recht fühlen oder selbst verletzt wurden. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts dagegen schon. Ein Verteidiger beantragt Akteneinsicht und prüft, was die Zeugen tatsächlich ausgesagt haben, ob Notwehr in Betracht kommt und ob ein Strafantrag gestellt wurde. Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist.
Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung für Ersttäter?
Der Strafrahmen des § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei Ersttätern wird eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren häufig zur Bewährung ausgesetzt; einen Anspruch darauf gibt es nicht. Wie das Verfahren ausgeht, hängt von den Verletzungen, dem Tatbild, einer möglichen Notwehrlage und dem Verhalten nach der Tat ab, etwa einer Wiedergutmachung.
Was passiert nach einer Anzeige wegen Ladendiebstahls?
Das Geschäft erstattet in der Regel Anzeige und verlangt häufig zusätzlich eine Bearbeitungspauschale; das ist eine zivilrechtliche Frage und vom Strafverfahren getrennt. Die Polizei übersendet meist einen Anhörungsbogen. Bei geringem Wert und ohne Vorbelastung wird das Verfahren häufig eingestellt, teils gegen eine Geldauflage; sonst folgt oft ein Strafbefehl. Problematisch wird es bei Wiederholung, bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder wenn ein Messer oder ähnliches mitgeführt wurde.
Muss ich den Anhörungsbogen der Polizei ausfüllen?
Verpflichtet sind Sie nur zu den Angaben zur Person. Angaben zur Sache sollten Sie ohne Aktenkenntnis nicht machen – auch keine gut gemeinten Erklärungen. Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht nachteilig ausgelegt werden. Üblich ist, dass der Verteidiger der Polizei mitteilt, dass Sie vorerst keine Angaben machen, und Akteneinsicht beantragt.
Kann das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung enden?
Ja, das ist bei vielen Vorwürfen des allgemeinen Strafrechts möglich: durch Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Auflage, oder durch einen Strafbefehl, der ohne Hauptverhandlung ergeht. Bei Verbrechen wie Raub scheiden Einstellungen wegen Geringfügigkeit und gegen Auflage aus. Welcher Weg realistisch ist, zeigt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte.
Bin ich nach einer Geldstrafe vorbestraft?
Jede rechtskräftige Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen, auch eine Geldstrafe. Im Führungszeugnis, das Arbeitgeber üblicherweise verlangen, erscheint eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in der Regel nicht, sofern keine weitere Strafe im Register steht. Eine Einstellung des Verfahrens führt zu keinem Eintrag im Führungszeugnis.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Einen Pflichtverteidiger gibt es in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO), unabhängig vom Einkommen – etwa wenn ein Verbrechen wie Raub vorgeworfen wird, wenn vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht verhandelt wird oder wenn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Wegen der Schwere der drohenden Rechtsfolge nimmt die Rechtsprechung einen solchen Fall außerdem in der Regel an, wenn etwa ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr zu erwarten ist. Sie dürfen den Verteidiger selbst benennen. Bei einfachen Vorwürfen wie einem ersten Ladendiebstahl besteht dieser Anspruch in der Regel nicht.
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