
Anwalt für Körperverletzung in Berlin – Vorwurf, Strafe und Verteidigung
Ob nach einer Auseinandersetzung in der Kneipe, in der Familie oder im Straßenverkehr: Der Vorwurf der Körperverletzung nach §§ 223 bis 227 StGB gehört zu den häufigsten Strafanzeigen in Berlin. Zwischen einer einfachen und einer gefährlichen oder gar schweren Körperverletzung liegen erhebliche Unterschiede im Strafmaß. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt in Berlin bei diesem Vorwurf – vom ersten Schreiben bis zur Hauptverhandlung. Wichtig zuerst: Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor die Ermittlungsakte vorliegt.
Welcher Vorwurf steht im Raum? Von § 223 bis § 227 StGB
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) erfasst jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen – vom Schlag ins Gesicht bis zur Verletzung durch Anrempeln. Schon der Versuch ist strafbar. Deutlich schärfer bewertet das Gesetz die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), die fünf Varianten unterscheidet: die Beibringung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen, den Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, einen hinterlistigen Überfall, gemeinschaftliches Handeln mit einem anderen Beteiligten oder eine das Leben gefährdende Behandlung. Als gefährliches Werkzeug kommen erstaunlich viele Alltagsgegenstände in Betracht – ein Gürtel, ein Werkzeug aus dem Baumarkt oder ein beschuhter Fuß können je nach Einsatz genügen, entscheidend ist die konkrete Verwendung im Einzelfall.
Noch schwerer wiegt die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), wenn die verletzte Person dauerhafte Folgen davonträgt: den Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit, den Verlust oder dauerhaften Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Körperglieds oder eine erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung. Führt die Tat sogar zum Tod des Opfers, greift § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge). Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) schließlich betrifft Fälle ohne Verletzungsvorsatz, etwa bei einem Unfall oder einer unachtsamen Bewegung mit Folgen für Dritte.
Welche Strafe droht? Strafrahmen von der Geldstrafe bis zur Verbrechensstrafe
- § 223 StGB (einfache Körperverletzung): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- § 226 StGB (schwere Körperverletzung): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; handelt der Täter absichtlich oder wissentlich, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre. Auch hier gibt es minder schwere Fälle mit niedrigerem Strafrahmen.
- § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen von einem bis zu zehn Jahren.
- § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden – einen Anspruch darauf gibt es nicht. Ab § 226 StGB liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; Sie haben dann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl.
Strafantrag und Privatklage: Wer betreibt das Verfahren?
Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) werden nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft nimmt ein besonderes öffentliches Interesse an und ermittelt von Amts wegen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Sieht die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse, verweist sie den Geschädigten häufig auf den Privatklageweg: Er muss die Anklage dann selbst und auf eigene Kosten betreiben, in der Regel erst nach einem zuvor erfolglosen Sühneversuch vor einer Schiedsstelle. Für Beschuldigte bedeutet das: Nicht jede Anzeige mündet zwingend in ein staatsanwaltschaftliches Verfahren.
Typische Beweislage: Aussage gegen Aussage, Atteste und Videos
Körperverletzungsverfahren stehen und fallen fast immer mit der Beweislage. Häufig gibt es keine neutralen Zeugen, sondern nur die sich widersprechenden Angaben von Beteiligten und ihrem Umfeld – wechselseitige Anzeigen sind keine Seltenheit. Ein ärztliches Attest dokumentiert zwar eine Verletzung, sagt aber nichts darüber aus, wer sie verursacht hat oder wie die Situation begann. Videoaufnahmen aus Überwachungskameras, Bodycams der Polizei oder Handys Dritter können entlasten oder belasten, sind aber oft nur ausschnittsweise vorhanden und lassen den Beginn einer Auseinandersetzung im Unklaren. Diese Lücken lassen sich erst nach vollständiger Akteneinsicht bewerten.
Verteidigungsansätze
- Notwehr (§ 32 StGB): Wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt nicht rechtswidrig. Die Vorgeschichte einer Auseinandersetzung fehlt in Anzeigen oft vollständig.
- Einordnung der Tatvariante: Ob tatsächlich ein gefährliches Werkzeug eingesetzt, gemeinschaftlich gehandelt oder eine lebensgefährdende Behandlung vorlag, entscheidet über den anwendbaren Strafrahmen.
- Beweiswürdigung: Unsichere Wiedererkennungen, widersprüchliche Zeugenangaben und die Alkoholisierung von Beteiligten sind häufige Angriffspunkte.
- Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB): Wer sich ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht oder den Schaden wiedergutmacht, kann eine Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe erreichen. In geeigneten Fällen lässt sich darüber auch ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldanspruch im sogenannten Adhäsionsverfahren gleich im Strafprozess klären, statt einen separaten Zivilprozess zu führen.
Nebenfolgen: Führungszeugnis und Beruf
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint in der Regel nicht im Führungszeugnis, sofern das Register keine weitere Eintragung enthält. Anders sieht es bei einer Freiheitsstrafe oder einer höheren Geldstrafe aus – hier drohen Konsequenzen etwa im öffentlichen Dienst, bei Sicherheitsüberprüfungen oder in Berufen mit polizeilichem Führungszeugnis. Für Beschuldigte ohne deutschen Pass kann bereits eine gefährliche Körperverletzung ausländerrechtliche Folgen haben; mehr dazu unter Ausländerstrafrecht.
Ablauf des Verfahrens in Berlin
Ermittelt wird durch die Polizei Berlin unter Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin. Einfache Fälle enden häufig durch Einstellung oder durch Strafbefehl ohne Hauptverhandlung. Verhandelt wird vor dem Amtsgericht Tiergarten, bei höherer Straferwartung – etwa bei § 226 oder § 227 StGB – vor dem Landgericht Berlin I; beide Gerichte sitzen im Kriminalgericht Moabit, wenige Minuten von der Kanzlei in Tiergarten entfernt. Bei drohender Untersuchungshaft, etwa nach einer schweren Auseinandersetzung mit Fluchtverdacht, entscheidet der Haftrichter am Amtsgericht Tiergarten.
Was Sie jetzt tun sollten
- Machen Sie keine Angaben zur Sache – nicht gegenüber der Polizei, nicht gegenüber dem mutmaßlich Geschädigten.
- Suchen Sie keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter oder zu Zeugen, auch nicht zur Klärung oder Entschuldigung.
- Sichern Sie eigene Beweise: Fotos von Verletzungen, Zeugennamen, Chatverläufe, ärztliche Unterlagen.
- Bewahren Sie Post der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Umschlag auf und notieren Sie das Zustelldatum.
- Rufen Sie an: 030 85479867, oder nutzen Sie das Kontaktformular. Die Kanzlei beantragt Akteneinsicht, bevor eine Aussage abgewogen wird.
Zu den Kosten einer Verteidigung finden Sie eine Übersicht im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?. Einen Überblick über alle Delikte des allgemeinen Strafrechts bietet die Seite Allgemeines Strafrecht.
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Häufige Fragen
Ich habe eine Vorladung wegen Körperverletzung bekommen – muss ich hingehen?
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Nur eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist verpflichtend. In jedem Fall sollten Sie sich vorher nicht zur Sache äußern und zunächst Akteneinsicht nehmen lassen.
Was gilt als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB?
Das Gesetz nennt keine abschließende Liste. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Das kann eine Flasche, ein Werkzeug oder ein beschuhter Fuß sein, abhängig davon, wie er im konkreten Fall eingesetzt wurde.
Droht mir bei einer gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?
Nicht zwingend. Der Strafrahmen des § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei Ersttätern und moderaten Verletzungsfolgen wird eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren häufig zur Bewährung ausgesetzt, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Entscheidend sind Tatbild, Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat.
Was bringt ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich mit dem Verletzten oder eine Wiedergutmachung kann nach § 46a StGB zu einer milderen Strafe oder, bei geringerer Straferwartung, zum Absehen von Strafe führen. Er ersetzt keine Verteidigung, kann aber ein sinnvoller zusätzlicher Baustein sein.
Kann der Geschädigte mich selbst verklagen, statt die Polizei einzuschalten?
Bei der einfachen und der fahrlässigen Körperverletzung kommt der Privatklageweg in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Verfolgung sieht. Der Geschädigte muss dann selbst Klage erheben, in der Regel nach einem zuvor erfolglosen Schlichtungsversuch. Das entbindet Sie nicht davon, den Vorwurf ernst zu nehmen.
Bin ich nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung vorbestraft?
Jede rechtskräftige Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in der Regel nicht, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist. Eine Einstellung des Verfahrens ist keine Verurteilung und führt zu keinem Eintrag.
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