Anwalt für Handel mit Betäubungsmitteln in Berlin – Strafe und Verteidigung

Der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wiegt im Drogenstrafrecht besonders schwer: Schon ab der nicht geringen Menge drohen Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt in Berlin bei diesem Vorwurf – oft unter dem Druck einer bereits vollzogenen Untersuchungshaft. Wichtig zuerst: keine Aussage, bevor die Ermittlungsakte vorliegt.

Was gilt als Handeltreiben? Eine weite Auslegung durch die Rechtsprechung

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG stellt unter anderem das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht darunter jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Übergabe kommt. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung weit: Schon ernsthafte Verkaufsverhandlungen, eine einzelne Vermittlungshandlung oder das Bereithalten von Stoff zum Verkauf können je nach den Umständen genügen. Als Indizien für Handeltreiben gelten in der Praxis eine Feinwaage, Verpackungsmaterial, Bargeld in kleiner Stückelung und einschlägige Chatnachrichten. Wer dagegen nur untergeordnet unterstützt hat – etwa als Kurier oder durch bloßes Verwahren für einen anderen –, kann als Gehilfe statt als Täter einzustufen sein, was den Strafrahmen spürbar senkt. Diese weite Auslegung bedeutet zugleich: Nicht jeder, dem Handeltreiben vorgeworfen wird, hat tatsächlich schon verkauft.

Welche Strafe droht? Die Strafrahmen der §§ 29 bis 30a BtMG

  • § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Grundtatbestand Handeltreiben): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr (§ 29 Abs. 3 BtMG).
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
  • § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (bandenmäßiges Handeltreiben): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.
  • § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge): ebenfalls Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  • § 30a BtMG (bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge sowie Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder eines anderen seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstands, Absatz 2 Nummer 2): Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.

Ab § 29a BtMG handelt es sich um Verbrechen: Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit scheidet aus, notwendige Verteidigung liegt vor, und Sie haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl. Nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden – ob ein minder schwerer Fall angenommen wird, ist deshalb oft der Kern der Verteidigung.

Die nicht geringe Menge: Wirkstoff statt Bruttogewicht

Maßgeblich für die Grenze zum Verbrechen ist nicht das sichergestellte Gewicht, sondern die enthaltene Wirkstoffmenge. Der Bundesgerichtshof hat dafür feste Grenzwerte entwickelt, unter anderem:

  • Heroin: 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 Gramm Amphetaminbase

Erst ein Wirkstoffgutachten zeigt verlässlich, ob diese Grenze überschritten ist – die Probenentnahme und die Hochrechnung auf die Gesamtmenge gehören deshalb regelmäßig auf den Prüfstand der Verteidigung.

Beweislage: U-Haft, Chats und bewaffnetes Handeltreiben

Verfahren wegen Handeltreibens werden heute überwiegend mit digitalen Beweismitteln geführt. Nach einer Festnahme oder Hausdurchsuchung werten die Ermittler vor allem Mobiltelefone aus: Chatverläufe, Kontaktlisten und Bewegungsprofile bilden häufig das Rückgrat der Anklage. Bei der Auswertung entscheidet oft die Auslegung von Szenebegriffen und Mengenangaben in Chats über die Einordnung als Handeltreiben oder bloßen Eigenverbrauch. Wegen der hohen Straferwartung wird bei Vorwürfen nach §§ 29a bis 30a BtMG regelmäßig Fluchtgefahr angenommen und Untersuchungshaft beantragt – das gilt verschärft, wenn zusätzlich eine Schusswaffe oder ein anderer seiner Art nach zur Verletzung von Personen bestimmter Gegenstand mitgeführt wurde (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

Verteidigungsansätze

  • Abgrenzung zum Eigenverbrauch: Ob die sichergestellte Menge und die Indizien wirklich für Handeltreiben sprechen oder sich durch Eigenkonsum erklären lassen, ist häufig der zentrale Streitpunkt.
  • Beteiligungsform: Kurier- oder Verwahrtätigkeiten können als bloße Beihilfe statt als Täterschaft zu werten sein.
  • Mengenberechnung: Ist die nicht geringe Menge tatsächlich durch ein Gutachten belegt oder nur geschätzt?
  • Durchsuchung und Beweisverwertung: War die Durchsuchung richterlich angeordnet, oder wurde Gefahr im Verzug nur behauptet?
  • Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG): Wer freiwillig Wissen offenbart und dadurch wesentlich zur Aufklärung einer damit zusammenhängenden Tat beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung oder sogar ein Absehen von Strafe erreichen. Das hat seinen Preis – wer aussagt, belastet sich in aller Regel selbst und legt sich fest. Eine solche Entscheidung gehört ausschließlich in ein Gespräch nach Akteneinsicht, niemals in die erste Vernehmung.

Einziehung und Abgrenzung zu Cannabis

Beim Vorwurf des Handeltreibens ordnet das Gericht regelmäßig die Einziehung des gesamten erzielten Erlöses an (§§ 73 ff. StGB), nicht nur eines etwaigen Gewinns. Zu beachten ist außerdem: Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr und fällt nicht unter das BtMG. Handeltreiben mit Cannabis wird stattdessen nach § 34 KCanG verfolgt, mit eigenen, niedrigeren Strafrahmen und einer eigenen Bestimmung der nicht geringen Menge. Steht in einer Vorladung trotz eines Cannabis-Vorwurfs noch „BtMG“, sollte das genau geprüft werden – Einzelheiten dazu im Beitrag Cannabis: Was seit dem KCanG strafbar bleibt.

Ablauf des Verfahrens in Berlin

Ermittelt wird von den örtlichen Polizeidienststellen, dem Landeskriminalamt Berlin oder dem Zoll unter Leitung der Staatsanwaltschaft Berlin. Angeklagt wird beim Amtsgericht Tiergarten oder – bei den Verbrechenstatbeständen der §§ 29a bis 30a BtMG – beim Landgericht Berlin I; beide sitzen im Kriminalgericht Moabit, wenige Minuten von der Kanzlei in Tiergarten entfernt. Bei Untersuchungshaft kommen Männer in Berlin in der Regel in die JVA Moabit, Frauen in die JVA für Frauen in Lichtenberg.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Schweigen Sie zur Sache – bei der Kontrolle, bei der Durchsuchung, bei jeder Vorladung.
  2. Geben Sie keine PIN oder Passwörter heraus und unterschreiben Sie nichts.
  3. Sprechen Sie nicht mit Mitbeschuldigten oder in Chats über das Verfahren.
  4. Heben Sie Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsverzeichnis und alle Schreiben auf.
  5. Rufen Sie an: 030 85479867, oder nutzen Sie das Kontaktformular – bei einer bereits erfolgten Festnahme möglichst sofort. Die Kanzlei beantragt Akteneinsicht, bevor irgendeine Erklärung abgegeben wird.

Einen Überblick über das gesamte Betäubungsmittelstrafrecht bietet die Seite Betäubungsmittelstrafrecht.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Häufige Fragen

Ab wann spricht man von Handeltreiben statt bloßem Besitz?

Die Rechtsprechung legt den Begriff weit aus: Jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit genügt, auch ohne dass es zu einer Übergabe kommt. Indizien wie eine Feinwaage, Verpackungsmaterial oder Verkaufschats werden häufig herangezogen, sind aber nicht automatisch beweiskräftig – die Abgrenzung zum bloßen Eigenbesitz muss im Einzelfall geprüft werden.

Wie wird die nicht geringe Menge bestimmt?

Maßgeblich ist die Wirkstoffmenge, nicht das Bruttogewicht. Die Grenzwerte hat der Bundesgerichtshof festgelegt, etwa 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, 5 Gramm Kokainhydrochlorid oder 10 Gramm Amphetaminbase. Ob diese Grenze erreicht ist, klärt regelmäßig erst ein Wirkstoffgutachten.

Muss ich mit Untersuchungshaft rechnen?

Bei den Verbrechenstatbeständen der §§ 29a bis 30a BtMG wird wegen der hohen Straferwartung häufig Fluchtgefahr angenommen und Haftbefehl beantragt, besonders wenn zusätzlich eine Waffe mitgeführt wurde. Zwingend ist das nicht – feste Wohnsitz- und Familienverhältnisse und der frühzeitige Einsatz eines Verteidigers können dem entgegenwirken.

Lohnt sich die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG?

Sie kann die Strafe erheblich mildern, ist aber riskant: Wer aussagt, belastet sich meist selbst und muss mit Reaktionen der Belasteten rechnen. Die Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen. Diese Entscheidung gehört in ein ausführliches Gespräch nach Akteneinsicht, nicht in die erste Vernehmung.

Werden Chatverläufe auf meinem Handy als Beweis verwendet?

Grundsätzlich ja, wenn das Gerät rechtmäßig sichergestellt wurde. Chats sind in Handeltreiben-Verfahren häufig das wichtigste Beweismittel. Sie müssen weder PIN noch Passwort nennen. Ob die Sicherstellung rechtmäßig war und wem ein Account zuzuordnen ist, sind typische Ansatzpunkte der Verteidigung.

Gilt für Handel mit Cannabis dieselbe Strafe wie bei anderen Drogen?

Nein. Cannabis ist seit April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. Handeltreiben mit Cannabis wird nach § 34 KCanG verfolgt, mit eigenen, in der Regel niedrigeren Strafrahmen als das BtMG und eigenen Grenzwerten für die nicht geringe Menge.

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