Von Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht ·
Im Briefkasten liegt ein Schreiben der Polizei, adressiert an Ihren 15-jährigen Sohn oder Ihre 17-jährige Tochter: „Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung“. Die meisten Eltern reagieren auf dieselbe Weise: Sie wollen die Sache sofort klären, mit dem Kind zur Wache gehen und zeigen, dass die Familie kooperiert. Dieser Impuls ist verständlich – und er ist der häufigste Fehler am Anfang eines Jugendstrafverfahrens.
Dieser Beitrag richtet sich an Eltern. Er erklärt, was das Schreiben bedeutet, ob Ihr Kind hingehen muss, welche Rechte Sie als Erziehungsberechtigte haben, wie es nach der Vorladung weitergeht und was die Verteidigung kostet. Die rechtlichen Grundlagen des Jugendstrafrechts im Überblick finden Sie auf der Seite Jugendstrafrecht.
Zuerst: Lesen Sie das Schreiben genau
Aus der Vorladung ergibt sich fast alles, was für die ersten Entscheidungen wichtig ist:
- In welcher Rolle wird Ihr Kind geladen? „Beschuldigtenvernehmung“ heißt: Gegen Ihr Kind wird ermittelt. „Zeugenvernehmung“ heißt: Es soll über etwas aussagen, das andere betrifft. Beide Rollen können wechseln – was ein Zeuge sagt, steht später in der Akte.
- Welcher Vorwurf steht im Raum? Meist ist der Tatvorwurf mit Paragraf genannt, etwa Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Beleidigung oder ein Verstoß gegen das Betäubungsmittel- oder Konsumcannabisgesetz. Manchmal steht dort nur ein Aktenzeichen.
- Wer lädt? Eine Ladung der Polizei ist etwas anderes als eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Jugendgerichts (dazu gleich).
- Steht etwas von „erkennungsdienstlicher Behandlung“? Fotos und Fingerabdrücke nach § 81b StPO können angeordnet und durchgesetzt werden. Das sollte vor dem Termin anwaltlich geprüft werden.
Werfen Sie das Schreiben nicht weg und antworten Sie vorerst nicht darauf. Es wird die erste Unterlage sein, die der Verteidiger sehen möchte.
Muss mein Kind zur Polizei?
Als Beschuldigter: nein. Einer polizeilichen Vorladung muss niemand folgen, auch kein Jugendlicher. Das Fernbleiben hat keine Nachteile und darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Auch Sie als Eltern müssen nicht erscheinen. Der Termin lässt sich über den Verteidiger absagen, der zugleich mitteilt, dass vorerst keine Angaben gemacht werden.
Anders ist es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Jugendgerichts: Dort besteht Erscheinenspflicht (§ 163a Abs. 3 StPO). Aussagen muss Ihr Kind aber auch dort nicht. Erscheinen ja, aussagen nein – diese Unterscheidung ist der Kern aller Vorladungen. Ausführlich erklärt sie der Ratgeber zur Vorladung als Beschuldigter.
Wird Ihr Kind als Zeuge geladen, gilt seit 2017: Liegt der polizeilichen Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde, muss es erscheinen und aussagen (§ 163 Abs. 3 StPO). Ist Ihr Kind möglicherweise selbst in den Vorfall verwickelt, sollte auch eine Zeugenladung nicht ohne anwaltlichen Rat wahrgenommen werden. Ein Anwalt darf als Zeugenbeistand mitkommen (§ 68b StPO).
Warum „reinen Tisch machen“ der häufigste Fehler ist
Eltern wollen, dass ihr Kind Verantwortung übernimmt. Das ist ein richtiges erzieherisches Ziel – aber eine Aussage bei der Polizei ist der falsche Ort dafür, jedenfalls solange niemand weiß, was in der Akte steht.
Zu diesem Zeitpunkt kennen weder Sie noch Ihr Kind die Aussage des Anzeigeerstatters, die Zeugen, die Videoaufnahmen oder die Chatprotokolle, die der Polizei vorliegen. Jugendliche räumen in Vernehmungen erfahrungsgemäß schnell mehr ein, als geschehen ist: Sie wollen die Situation beenden, belasten aus Loyalität Freunde oder nehmen Dinge auf sich, die andere getan haben. Eine einmal protokollierte Aussage lässt sich später kaum korrigieren.
Hinzu kommt: Ein Geständnis kann im Jugendstrafrecht sehr sinnvoll sein, zum Beispiel um eine Einstellung ohne Verhandlung zu erreichen. Aber es wirkt nur, wenn es zum richtigen Zeitpunkt und in Kenntnis der Beweislage abgegeben wird. Nach Akteneinsicht kann der Verteidiger beurteilen, ob der Vorwurf überhaupt beweisbar ist und welcher Weg für Ihr Kind der beste ist.
Ein praktischer Hinweis, der oft übersehen wird: Fragen Sie Ihr Kind nicht per Chat nach dem Vorwurf, und lassen Sie es nicht in Gruppenchats darüber schreiben. Wird das Handy sichergestellt, werden solche Nachrichten ausgewertet.
Ihre Rechte als Eltern im Jugendstrafverfahren
Das Jugendgerichtsgesetz räumt Erziehungsberechtigten eine eigene Stellung ein (§ 67 JGG). Sie dürfen bei Vernehmungen grundsätzlich anwesend sein, Fragen stellen, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Vor allem dürfen Sie für Ihr Kind einen Verteidiger wählen. Über eine Vernehmung Ihres Kindes sind Sie zu informieren (§ 67a JGG).
Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen. Erstens: Mandant des Verteidigers ist Ihr Kind, nicht Sie. Was Ihr Kind dem Anwalt anvertraut, unterliegt der Schweigepflicht – grundsätzlich auch gegenüber den Eltern. Das ist kein Misstrauen, sondern die Voraussetzung dafür, dass Jugendliche ihrem Verteidiger die Wahrheit sagen. Zweitens: Sie selbst müssen nicht gegen Ihr Kind aussagen. Als Angehörige steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 52 StPO). Werden Sie als Zeugen geladen, sollten Sie sich vorher beraten lassen.
Die ersten sieben Tage: eine Checkliste
- Ruhe bewahren und das Schreiben sichern. Notieren Sie, wann es zugegangen ist, und heben Sie den Umschlag auf.
- Nicht zur Polizei gehen, nicht anrufen, nichts schriftlich erklären. Auch ein Anhörungsbogen muss zur Sache nicht ausgefüllt werden. Pflicht sind nur die Angaben zur Person.
- Mit dem Kind ruhig sprechen – ohne Verhör. Ihr Kind soll wissen: Es ist nicht allein, und es muss bei der Polizei nichts sagen. Drängen Sie es nicht zu einer Version der Geschichte.
- Keinen Kontakt zu Geschädigten, Zeugen oder Mitbeschuldigten aufnehmen. Eine Entschuldigung oder Wiedergutmachung kann später sehr helfen, aber zum richtigen Zeitpunkt und über den Verteidiger. Jetzt wirkt sie leicht wie Beeinflussung.
- Unterlagen sammeln: Vorladung, eventuelle Schreiben der Jugendgerichtshilfe, letzte Zeugnisse, Ausbildungs- oder Praktikumsnachweise, Vereinsmitgliedschaften. Solche Nachweise brauchen Sie später für die Diversion.
- Verteidiger beauftragen. Er zeigt die Verteidigung an, sagt den Termin ab und beantragt Akteneinsicht. Erst danach wird entschieden, ob und was sich Ihr Kind äußert.
- Nichts in sozialen Netzwerken. Weder Ihr Kind noch Sie sollten über den Vorfall posten oder Nachrichten dazu austauschen.
Das Schreiben der Jugendgerichtshilfe
Kurz nach der Vorladung meldet sich häufig die Jugendgerichtshilfe. In Berlin ist sie bei den Jugendämtern der Bezirke angesiedelt und lädt Eltern und Kind zu einem Gespräch ein. Sie ist in jedem Jugendstrafverfahren beteiligt (§ 38 JGG) und berichtet später der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über Persönlichkeit, Familie, Schule und Entwicklung Ihres Kindes – und schlägt vor, welche Reaktion sie für richtig hält.
Ein Gespräch ist in der Regel sinnvoll, weil ein positiver Bericht viel bewirken kann. Wichtig ist aber, es vorbereitet zu führen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe haben kein Zeugnisverweigerungsrecht. Was Ihr Kind dort zur Tat sagt, kann ins Verfahren gelangen. Über Schule, Ausbildung, Hobbys, Familie und Zukunftspläne darf und sollte offen gesprochen werden; über den Vorwurf selbst nur nach Absprache mit dem Verteidiger.
Wie geht es weiter? Die möglichen Ausgänge
Nach der Akteneinsicht zeigt sich, in welche Richtung das Verfahren gehen kann. Die wichtigsten Wege:
- Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): Lässt sich der Vorwurf nicht beweisen, stellt die Staatsanwaltschaft ein. Folgenlos.
- Diversion (§§ 45, 47 JGG): Bei erstmals auffälligen Jugendlichen und leichten bis mittleren Vorwürfen ist das der häufigste Ausgang. Das Verfahren wird ohne Urteil beendet, oft nachdem eine erzieherische Maßnahme stattgefunden hat: ein Gespräch, eine Entschuldigung, Wiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Teilweise setzt das ein Geständnis voraus – weshalb der Zeitpunkt des Geständnisses so wichtig ist.
- Vereinfachtes Jugendverfahren (§ 76 JGG): Eine kurze Verhandlung vor dem Jugendrichter ohne förmliche Anklage, möglich bei leichteren Vorwürfen.
- Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht: Sie ist nicht öffentlich (§ 48 JGG); Presse und Zuschauer sind ausgeschlossen. Kommt es zu einer Verurteilung, wählt das Gericht aus Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln (zum Beispiel Arbeitsleistungen oder Jugendarrest) und – nur in schweren Fällen – Jugendstrafe. Welche Folgen das im Einzelnen sind, erklärt die Seite Jugendstrafrecht.
Für die Verteidigung heißt das: Bei einem beweisbaren, leichten Vorwurf wird früh auf Diversion hingearbeitet, etwa durch Wiedergutmachung und Nachweise über Schule und Ausbildung. Ist der Vorwurf nicht haltbar, bleibt das Ziel die Einstellung mangels Tatverdachts oder der Freispruch – und ein schnelles Geständnis um des Friedens willen wäre der falsche Weg.
Was kostet die Verteidigung – und wer zahlt?
Beauftragen Sie einen Verteidiger Ihrer Wahl, schließen in der Regel Sie als Eltern den Vertrag und übernehmen die Kosten. Die Höhe hängt vom Umfang ab; im Erstgespräch wird sie offen besprochen. Mehr dazu im Beitrag Was kostet ein Strafverteidiger?.
In bestimmten Fällen bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger – unabhängig vom Einkommen der Familie (§ 68 JGG): etwa bei schweren Vorwürfen wie Raub, bei Untersuchungshaft oder wenn Jugendstrafe im Raum steht. Dann muss der Verteidiger grundsätzlich schon vor der ersten Vernehmung bestellt sein (§ 68a JGG). Ihr Kind darf den Pflichtverteidiger selbst benennen; wie das geht, steht im Ratgeber Pflichtverteidiger. Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse; im Jugendverfahren kann das Gericht außerdem davon absehen, dem Jugendlichen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Schule, Ausbildung, Führungszeugnis
Die Sorge vieler Eltern gilt der Zukunft: Steht das jetzt für immer in der Akte? In den meisten Fällen nicht. Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel – auch Jugendarrest – werden nur im Erziehungsregister vermerkt (§ 60 BZRG). Dieses Register ist Arbeitgebern nicht zugänglich, und die Eintragungen erscheinen nicht im Führungszeugnis. Erst eine Jugendstrafe wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ist sie zur Bewährung ausgesetzt, bleibt sie im einfachen Führungszeugnis in der Regel ebenfalls außen vor.
Die Schule wird über ein Strafverfahren nicht automatisch informiert. Anders ist es naturgemäß, wenn der Vorwurf einen Vorfall in der Schule betrifft. Eine laufende Ausbildung ist durch ein Jugendstrafverfahren in der Regel nicht gefährdet; im Gegenteil wird sie im Verfahren positiv berücksichtigt.
Für Kinder ohne deutschen Pass können auch jugendgerichtliche Entscheidungen Bedeutung für Aufenthalt und Einbürgerung haben. Das sollte von Anfang an mitgedacht werden – siehe Ausländerstrafrecht.
Besonderheit: Heranwachsende zwischen 18 und 20
Ist Ihr Kind volljährig, aber noch keine 21 Jahre alt, entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 105 JGG). Für die Verteidigung ist das ein zentraler Punkt, weil die Folgen sich erheblich unterscheiden. Die Rechte der Erziehungsberechtigten nach § 67 JGG gelten für Volljährige allerdings nicht mehr; der Verteidiger wird dann vom Heranwachsenden selbst beauftragt, auch wenn die Eltern die Kosten übernehmen.
Wenn Ihr Kind festgenommen wurde
Manchmal beginnt alles nicht mit einem Brief, sondern mit einem Anruf von der Wache. Dann gilt: Ihr Kind hat das Recht, einen Verteidiger zu sprechen, bevor es vernommen wird, und Sie werden über die Festnahme informiert. Untersuchungshaft gegen Jugendliche ist nur zulässig, wenn sie nicht durch andere Maßnahmen – etwa eine Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe – vermieden werden kann (§ 72 JGG). In diesen Fällen ist ein Pflichtverteidiger sofort zu bestellen. Was in den ersten Stunden zählt, steht in den Ratgebern Festnahme und Untersuchungshaft.
Was Sie jetzt tun sollten
Sagen Sie Ihrem Kind, dass es bei der Polizei nichts sagen muss und nichts sagen soll. Sagen Sie den Termin nicht selbst ab, sondern lassen Sie das den Verteidiger tun. Sammeln Sie die Unterlagen. Und rufen Sie an: Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in Berlin – 030 85479867 oder über das Kontaktformular. Im Erstgespräch mit Ihnen und Ihrem Kind wird geklärt, was der Vorwurf bedeutet und wie die nächsten Schritte aussehen.
Häufige Fragen
Mein Kind ist 13 – kann es überhaupt ein Strafverfahren geben?
Nein. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB). Ein Strafverfahren findet nicht statt. Die Polizei kann den Vorfall aber aufnehmen und das Jugendamt informieren; zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das Kind oder die Eltern sind davon unabhängig.
Darf die Polizei mein Kind ohne mich vernehmen?
Als Erziehungsberechtigte haben Sie grundsätzlich das Recht, bei einer Vernehmung anwesend zu sein, und Sie sind über die Vernehmung zu informieren (§§ 67, 67a JGG). Einer polizeilichen Vorladung muss Ihr Kind als Beschuldigter aber ohnehin nicht folgen. Sinnvoll ist, dass vor jeder Vernehmung ein Verteidiger eingeschaltet ist.
Sollte mein Kind sich entschuldigen oder den Schaden ersetzen?
Oft ja – Wiedergutmachung und ein Täter-Opfer-Ausgleich können zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Entscheidend sind Zeitpunkt und Form. Eine Entschuldigung ohne Kenntnis der Akte kann als Geständnis gewertet werden und, wenn sie auf den Geschädigten einwirkt, als Beeinflussung. Deshalb sollte der Verteidiger den Weg und den Zeitpunkt festlegen.
Erfährt die Schule oder der Ausbildungsbetrieb von dem Verfahren?
Nicht automatisch. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft informieren Schule oder Arbeitgeber über ein laufendes Verfahren. Einstellungen und die meisten jugendgerichtlichen Reaktionen erscheinen auch nicht im Führungszeugnis, sondern nur im Erziehungsregister, das Arbeitgebern nicht zugänglich ist.
Wie lange dauert ein Jugendstrafverfahren?
Das hängt vom Vorwurf und von der Auslastung der Behörden ab. Einfache Verfahren werden in Berlin häufig innerhalb einiger Monate durch Einstellung beendet. Kommt es zur Anklage, dauert es bis zur Hauptverhandlung meist länger. Im Jugendstrafrecht gilt der Grundsatz der Beschleunigung, weil die erzieherische Wirkung zeitnah eintreten soll; in der Praxis sind Wartezeiten dennoch nicht ungewöhnlich.
