Von Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht ·
Die Frage kommt von beiden Seiten. Beschuldigte fragen: „Der Nachbar hat sich inzwischen beruhigt – kann er die Anzeige zurückziehen?“ Anzeigeerstatter fragen: „Ich habe mich versöhnt, wie nehme ich das zurück?“ Die kurze Antwort lautet: Eine Strafanzeige kann rechtlich nicht zurückgenommen werden. Ein Strafantrag kann es. Ob das Verfahren damit endet, hängt davon ab, welches Delikt im Raum steht – und bei vielen Vorwürfen entscheidet am Ende allein die Staatsanwaltschaft.
Dieser Beitrag erklärt den Unterschied, zeigt, bei welchen Delikten der Wille des Anzeigeerstatters den Ausschlag gibt, was ein Rückzieher bei allen anderen Delikten praktisch bewirkt – und welchen Fehler Beschuldigte dabei unbedingt vermeiden sollten.
Strafanzeige und Strafantrag – der Unterschied
Im Alltag werden beide Begriffe gleichgesetzt, rechtlich sind sie verschieden:
- Die Strafanzeige (§ 158 StPO) ist die bloße Mitteilung an Polizei oder Staatsanwaltschaft, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Jeder kann sie erstatten, auch anonym, auch ohne selbst betroffen zu sein.
- Der Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) ist die förmliche Erklärung des Verletzten, dass er die Strafverfolgung wünscht. Er ist nur bei bestimmten Delikten erforderlich – den Antragsdelikten – und muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Verletzte von Tat und Täter erfahren hat (§ 77b StGB).
Wer bei der Polizei eine Anzeige aufgibt, stellt in der Regel zugleich einen Strafantrag; das entsprechende Kästchen wird routinemäßig angekreuzt. Trotzdem bleiben es zwei verschiedene Erklärungen mit unterschiedlichen Folgen.
Warum eine Anzeige nicht „zurückgenommen“ werden kann
Sobald die Staatsanwaltschaft von einem möglichen Vergehen erfährt, ist sie verpflichtet zu ermitteln (Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 und § 160 StPO). Die Anzeige ist nur der Auslöser. Was einmal bekannt ist, kann nicht wieder unbekannt gemacht werden – deshalb gibt es die „Rücknahme der Anzeige“ im Gesetz nicht.
Was der Anzeigeerstatter tun kann, ist eine Erklärung abzugeben: dass er an der Strafverfolgung kein Interesse mehr hat, dass sich die Beteiligten versöhnt haben oder dass er die Sache anders bewertet als am Tag der Anzeige. Diese Erklärung landet in der Akte und hat Gewicht. Aber sie bindet die Staatsanwaltschaft nicht. Ob das Verfahren weiterläuft, entscheidet sich nach dem Delikt.
Antragsdelikte: Hier entscheidet der Strafantrag
Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag Voraussetzung dafür, dass überhaupt verfolgt wird. Wird er zurückgenommen, fehlt diese Voraussetzung – und das Verfahren muss eingestellt werden. Die Rücknahme ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich und endgültig: Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden (§ 77d StGB).
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen.
Absolute Antragsdelikte
Ohne Strafantrag läuft nichts, und an seine Rücknahme ist die Staatsanwaltschaft gebunden. Dazu gehören insbesondere:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB) – mit wenigen Ausnahmen, etwa bei Beleidigung von Amtsträgern (§ 194 StGB)
- Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB), also Diebstahl zum Nachteil von Angehörigen oder Mitbewohnern
Nimmt der Verletzte hier den Antrag zurück, ist das Verfahren beendet.
Relative Antragsdelikte
Hier kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden oder zurückgenommenen Antrag ersetzen, indem sie das „besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ bejaht. Zu dieser Gruppe gehören häufige Vorwürfe:
- Einfache und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB, Antragserfordernis in § 230 StGB)
- Sachbeschädigung (§§ 303 ff. StGB, § 303c StGB)
- Diebstahl, Unterschlagung und Betrug geringwertiger Sachen (§ 248a StGB, § 263 Abs. 4 StGB), also etwa der Ladendiebstahl im Wert von wenigen Euro
- Nachstellung (§ 238 Abs. 4 StGB)
Ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht, richtet sich nach Kriterien, die in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) niedergelegt sind: bei Körperverletzung etwa die Rohheit der Tat, erhebliche Verletzungen, einschlägige Vorstrafen oder eine Tat gegen Personen, die sich schlecht wehren können. In Fällen häuslicher Gewalt wird das öffentliche Interesse in Berlin regelmäßig bejaht – gerade weil die Erfahrung zeigt, dass Anzeigen dort häufig unter Druck zurückgenommen werden. Beim Ladendiebstahl stellt das Geschäft praktisch immer den Antrag, und die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn der Beschuldigte bereits einschlägig aufgefallen ist.
Was bei den einzelnen Vorwürfen gilt, steht auf den Seiten zu Körperverletzung, Diebstahl und Betrug.
Offizialdelikte: Die Anzeige läuft weiter
Die meisten Straftatbestände sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt, ein Strafantrag ist nicht nötig, und der Wunsch des Verletzten, das Verfahren zu beenden, ist rechtlich nicht bindend. Dazu gehören unter anderem:
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), also etwa mit einem Gegenstand, mit mehreren Beteiligten oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung
- Diebstahl und Betrug oberhalb der Geringwertigkeit (§§ 242, 263 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB)
- Raub und räuberische Erpressung (§§ 249 ff. StGB)
- alle Sexualdelikte, alle Betäubungsmitteldelikte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch
Eine gefährliche Körperverletzung bleibt also auch dann ein Fall für die Staatsanwaltschaft, wenn sich die Beteiligten am nächsten Tag die Hand geben. Auch ein Zeuge, der „die Anzeige zurückziehen“ will, bleibt Zeuge: Wird er von Staatsanwaltschaft oder Gericht geladen, muss er erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen – es sei denn, ihm steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Was ein Rückzieher des Anzeigeerstatters praktisch bewirkt
Auch wenn die Erklärung rechtlich nicht bindet, verändert sie das Verfahren oft erheblich. Drei Mechanismen sind dafür verantwortlich:
Die Beweislage. In vielen Verfahren ist der Anzeigeerstatter der einzige Zeuge. Bekundet er, dass er die Sache anders sieht, oder beruft er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht – das haben Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und nahe Angehörige des Beschuldigten (§ 52 StPO) –, fehlt häufig der Beweis. Dann bleibt der Staatsanwaltschaft nur die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO). Gerade bei Vorwürfen aus Partnerschaft und Familie ist das die typische Konstellation. Zu beachten ist: Frühere Aussagen bei der Polizei dürfen dann in der Regel nicht verwertet werden, Angaben gegenüber dem Richter unter Umständen schon.
Die Einstellung aus Opportunitätsgründen. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft einstellen (§ 153 StPO), gegebenenfalls gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung oder Arbeitsstunden (§ 153a StPO). Eine Versöhnung der Beteiligten, Wiedergutmachung oder eine Entschuldigung sind dabei starke Argumente. Die verschiedenen Einstellungsarten erklärt der Ratgeber zum Ermittlungsverfahren.
Der Täter-Opfer-Ausgleich. Haben sich Beschuldigter und Verletzter geeinigt, etwa über Schadensersatz und eine Entschuldigung, wirkt das strafmildernd und kann bis zum Absehen von Strafe führen (§ 46a StGB). Staatsanwaltschaft und Gericht sollen in jedem Stadium prüfen, ob ein solcher Ausgleich möglich ist (§ 155a StPO). In Berlin bieten mehrere Stellen ein begleitetes Ausgleichsverfahren an.
Hinzu kommt der Privatklageweg: Bei Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfacher Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn ein öffentliches Interesse besteht (§§ 374, 376 StPO). Andernfalls verweist sie den Verletzten darauf, selbst Privatklage zu erheben – was zunächst einen Sühneversuch vor der Schiedsstelle voraussetzt (§ 380 StPO) und in der Praxis selten geschieht.
Als Beschuldigter: Was Sie nicht tun sollten
Hier liegt der eigentliche Grund für diesen Beitrag. Wer beschuldigt wird, hat oft die Idee, den Anzeigeerstatter anzusprechen und ihn zur Rücknahme zu bewegen. Davon ist dringend abzuraten:
- Risiko neuer Straftaten. Wer Druck ausübt, droht oder etwas in Aussicht stellt, riskiert ein Verfahren wegen Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB). Schon ein scharf formulierter Anruf kann so gedeutet werden.
- Verdunkelungsgefahr. Einwirken auf Zeugen ist ein Haftgrund (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Aus einem Verfahren, das mit einer Geldstrafe geendet hätte, kann so ein Fall für die Untersuchungshaft werden.
- Kontaktverbote. Bestehen eine Gewaltschutzanordnung oder polizeiliche Auflagen, ist jede Kontaktaufnahme selbst ein Verstoß.
- Beweiswirkung. Nachrichten wie „Bitte zieh die Anzeige zurück, es tut mir leid“ landen in der Akte und werden als Eingeständnis gelesen.
Der richtige Weg führt über den Verteidiger. Er kennt nach der Akteneinsicht die Beweislage und kann einschätzen, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich, eine Wiedergutmachung oder eine Erklärung des Verletzten sinnvoll sind – und er kann den Kontakt so herstellen, dass daraus kein Vorwurf entsteht. Bis dahin gilt, was bei jeder Vorladung gilt: keine Aussage zur Sache, kein Anhörungsbogen, kein Anruf bei der Polizei „zur Klärung“.
Als Anzeigeerstatter: Was eine Rücknahme bedeutet
Wer selbst Anzeige erstattet hat und sie bereut, sollte drei Dinge wissen. Erstens: Die Rücknahme eines Strafantrags ist endgültig (§ 77d StGB). Zweitens: Bei Offizialdelikten läuft das Verfahren ohne Rücksicht auf die Rücknahme weiter, und die Zeugenpflicht bleibt bestehen. Drittens – und das ist der wichtigste Punkt: Eine wahre Anzeige wird nicht dadurch falsch, dass man sie bedauert. Wer bei der Rücknahme erklärt, der Vorwurf sei erfunden gewesen, obwohl er stimmte, setzt sich selbst dem Verdacht der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) oder des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) aus. Die zutreffende Erklärung lautet dann nicht „es war gelogen“, sondern „ich habe kein Interesse mehr an der Strafverfolgung“.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob der Vorwurf gegen Sie ein Antrags- oder ein Offizialdelikt ist, welche Rolle die Erklärung des Anzeigeerstatters spielt und welcher Weg zur Einstellung führt, lässt sich erst mit der Akte beurteilen. Nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf und äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, beantragt Akteneinsicht und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen: 030 85479867 oder über das Kontaktformular. Einen Überblick über die häufigsten Vorwürfe gibt die Seite Allgemeines Strafrecht.
Häufige Fragen
Kann man eine Anzeige bei der Polizei zurückziehen?
Nein, eine Strafanzeige kann rechtlich nicht zurückgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie von einem Verdacht weiß. Zurückgenommen werden kann nur der Strafantrag. Bei absoluten Antragsdelikten wie Hausfriedensbruch oder Beleidigung beendet das das Verfahren. Bei relativen Antragsdelikten wie der einfachen Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft trotzdem weiterverfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Bei Offizialdelikten ändert die Rücknahme rechtlich nichts.
Wie lange kann ein Strafantrag zurückgenommen werden?
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, also auch noch während der Hauptverhandlung. Die Rücknahme ist endgültig: Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.
Wird das Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt, wenn der Geschädigte die Anzeige zurückzieht?
Nicht automatisch. Die einfache Körperverletzung ist ein relatives Antragsdelikt. Nach Rücknahme des Antrags prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, etwa wegen Vorstrafen, erheblicher Verletzungen oder häuslicher Gewalt. Bejaht sie es, läuft das Verfahren weiter. Die gefährliche Körperverletzung ist ohnehin ein Offizialdelikt. In der Praxis endet aber ein großer Teil dieser Verfahren mit einer Einstellung, wenn sich die Beteiligten geeinigt haben.
Darf ich den Anzeigeerstatter fragen, ob er die Anzeige zurücknimmt?
Davon ist abzuraten. Jede Kontaktaufnahme kann als Einwirken auf einen Zeugen gewertet werden und im schlimmsten Fall zu einem Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr oder zu einem weiteren Verfahren wegen Nötigung führen. Besteht ein Kontaktverbot, ist die Kontaktaufnahme selbst strafbar. Eine Einigung sollte über den Verteidiger oder im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gesucht werden.
Was passiert, wenn der Zeuge die Aussage verweigert?
Angehörige des Beschuldigten – Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Eltern, Kinder und Geschwister – dürfen die Aussage insgesamt verweigern. Fehlt dann der Beweis, wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Andere Zeugen müssen aussagen, wenn sie von Staatsanwaltschaft oder Gericht geladen werden; sie dürfen nur Fragen unbeantwortet lassen, mit denen sie sich selbst belasten würden.
