
Anwalt bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Berlin – Verteidigung nach §§ 113, 114 StGB
Der Vorwurf, sich gegen Polizeibeamte gewehrt oder sie angegriffen zu haben, entsteht oft in Sekundenbruchteilen – bei einer Festnahme, einer Kontrolle oder im Anschluss an eine Demonstration. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, verteidigt in diesen Verfahren sachlich und prüft dabei auch, ob die zugrunde liegende Diensthandlung rechtmäßig war. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.
Die drei Tatbestände: §§ 113, 114, 115 StGB
§ 113 StGB erfasst, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der eine Vollstreckungshandlung vornimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. § 114 StGB erfasst den tätlichen Angriff bei einer Diensthandlung – nach der Rechtsprechung jede unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende feindselige Einwirkung, auch ohne dass eine Verletzung eintritt. § 115 StGB erweitert diesen Schutz auf gleichgestellte Personen: etwa auf Personen mit Polizeibefugnissen, die keine Amtsträger sind, auf Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, auf zur Unterstützung Hinzugezogene sowie auf Helfende von Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz oder ärztlichem Notdienst bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.
Strafrahmen im Detail
- § 113 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- § 113 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – etwa wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, der Angegriffene in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät oder die Tat gemeinschaftlich begangen wird.
- § 114 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Anders als bei § 113 sieht das Gesetz hier keine Geldstrafe vor; eine Geldstrafe kommt nur über § 47 Abs. 2 StGB in Betracht, wenn eine kurze Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist.
- § 114 Abs. 2 StGB: verweist auf die besonders schweren Fälle des § 113 Abs. 2 StGB – auch beim tätlichen Angriff steigt der Rahmen also unter denselben Voraussetzungen.
Schon ein Stoß oder ein Schlag gegen den Arm eines Beamten kann den tätlichen Angriff erfüllen. Wie ein Vorfall rechtlich einzuordnen ist – bloßer Widerstand oder tätlicher Angriff –, entscheidet sich oft an Details, die nur die vollständige Akte zeigt.
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Nach § 113 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn die zugrunde liegende Diensthandlung nicht rechtmäßig war – und zwar unabhängig davon, ob der Täter das erkannt hat. Nimmt der Täter irrig an, die Diensthandlung sei rechtmäßig, ändert das nichts an der Straflosigkeit. Umgekehrt gilt: Nimmt der Täter irrig an, eine tatsächlich rechtmäßige Diensthandlung sei rechtswidrig, kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (§ 113 Abs. 4 StGB) – bei einem unvermeidbaren Irrtum, dem mit zumutbaren Rechtsbehelfen nicht zu begegnen war, entfällt die Strafbarkeit ganz. Für § 114 StGB gilt dies entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB war. Die Prüfung, ob Festnahme, Platzverweis oder Durchsuchung ihrerseits rechtmäßig waren, gehört deshalb an den Anfang jeder Verteidigung.
Passiver Widerstand ist in der Regel kein Widerstand
Wer sich lediglich wegtragen lässt, erschlafft oder sitzen bleibt, leistet nach der Rechtsprechung in der Regel keinen Widerstand im Sinne des § 113 StGB. Wer sich dagegen mit Kraft losreißt, sich festkrallt oder um sich schlägt, kann den Tatbestand erfüllen. Die Grenze verläuft in der Praxis fließend und hängt von Einzelheiten ab, die sich meist nur anhand von Video- und Zeugenbeweisen klären lassen.
Typische Situationen: Demonstration, Kontrolle, Alkohol
Der Vorwurf entsteht häufig bei Festnahmen im Rahmen von Versammlungen, bei Personenkontrollen im öffentlichen Raum und bei Einsätzen im nächtlichen Ausgehviertel, oft im Zusammenspiel mit Alkohol. Eine erhebliche Alkoholisierung kann die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB mindern und bei der Strafzumessung eine Rolle spielen; sie ändert aber nichts daran, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist. Wer im Zusammenhang mit einer Versammlung festgenommen wurde, findet weitere Hinweise im Ratgeber Festnahme; zu Vorwürfen aus derselben Situation, etwa Landfriedensbruch, informiert die Seite Politische Strafsachen.
Häufig kommt der Vorwurf nicht allein: Beleidigung, Körperverletzung oder – bei Versammlungen – Landfriedensbruch werden oft im selben Verfahren angeklagt. Für die Verteidigung ist deshalb wichtig, den gesamten Geschehensablauf zu betrachten und nicht nur den isolierten Moment, in dem der Widerstand oder der Angriff gesehen worden sein soll.
Vollstreckungshandlung und Platzverweis
Ein häufiger Ausgangspunkt ist der polizeiliche Platzverweis: Wer einer rechtmäßig ausgesprochenen Anweisung, einen Ort zu verlassen, nicht folgt und daraufhin von der Polizei mit Gewalt durchgesetzt wird, gerät leicht in eine Situation, aus der ein Widerstandsvorwurf entsteht – etwa, wenn sich jemand beim Wegführen losreißt. Auch hier gilt: Nur wenn der Platzverweis selbst rechtmäßig war, kommt eine Strafbarkeit nach § 113 StGB überhaupt in Betracht.
Beweislage: Bodycam- und Videomaterial frühzeitig sichern
Polizeikräfte setzen zunehmend Bodycams ein, deren Aufnahmen häufig automatisch gelöscht werden, wenn sie nicht rechtzeitig für ein Verfahren gesichert werden. Ein früher anwaltlicher Antrag auf Sicherung und Herausgabe des Materials ist deshalb oft entscheidend – wird das Video erst nach der Löschfrist angefordert, ist es meist nicht mehr vorhanden. Dasselbe gilt für Aufnahmen von Umstehenden, die als Zeugenbeweis wichtig werden können.
Gegenanzeige wegen Körperverletzung im Amt
Wurde die beschuldigte Person selbst durch den Polizeieinsatz verletzt, kommt eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt in Betracht (§ 340 StGB: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Ob ein solcher Schritt sinnvoll ist und wann er gestellt werden sollte, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht und ärztlicher Dokumentation der eigenen Verletzungen beurteilen – vorschnell sollte er nicht erfolgen.
Nebenfolgen
Ab einer bestimmten Geldstrafenhöhe oder bei einer Freiheitsstrafe erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis. Das kann bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst, im Sicherheitsgewerbe oder für eine waffenrechtliche Erlaubnis erhebliche Folgen haben. Für Beschuldigte ohne deutschen Pass kommen zusätzlich Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung in Betracht.
Ablauf des Verfahrens in Berlin
Einfachere Fälle nach § 113 StGB enden in Berlin häufig mit einem Strafbefehl; die Einspruchsfrist beträgt dann nur zwei Wochen ab Zustellung. Bei einem besonders schweren Fall oder einem tätlichen Angriff mit höherer Straferwartung wird beim Amtsgericht Tiergarten, gegebenenfalls vor dem Schöffengericht, verhandelt. Ermittelt wird meist von der zuständigen Dienststelle der Polizei Berlin, die Sachleitung liegt bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Was Sie jetzt tun sollten
- Schweigen Sie zur Sache, auch gegenüber den beteiligten Beamten selbst.
- Lassen Sie eigene Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren, falls vorhanden.
- Notieren Sie Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen, solange die Erinnerung frisch ist.
- Bewahren Sie jedes behördliche Schreiben mit Zustellungsdatum auf.
- Rufen Sie an, bevor Sie sich äußern: 030 85479867 oder über das Kontaktformular.
Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Häufige Fragen
Ist es schon Widerstand, wenn ich mich beim Festnehmen sperre?
Das hängt von den Einzelheiten ab. Rein passives Verhalten wie Sitzenbleiben oder Sich-Wegtragen-Lassen erfüllt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht den Tatbestand des § 113 StGB. Reißt sich jemand mit Kraft los oder schlägt um sich, kann sowohl Widerstand als auch – bei Körperkontakt mit dem Beamten – ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB vorliegen.
Bekomme ich eine Geldstrafe oder muss ich mit Freiheitsstrafe rechnen?
Bei § 113 StGB ist eine Geldstrafe der gesetzliche Regelfall bei geringerer Schuld. Bei § 114 StGB sieht das Gesetz dagegen keine Geldstrafe vor; sie kommt nur ausnahmsweise über § 47 Abs. 2 StGB in Betracht, wenn eine kurze Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist. Welcher Tatbestand erfüllt ist, entscheidet maßgeblich über diese Frage.
Was passiert, wenn die Diensthandlung rechtswidrig war?
War die zugrunde liegende Diensthandlung nicht rechtmäßig, ist die Tat nach § 113 StGB nicht strafbar – unabhängig davon, ob der Beschuldigte das im Moment der Tat erkannt hat. Bei § 114 StGB gilt dies entsprechend, wenn es sich um eine Vollstreckungshandlung handelte. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, lässt sich meist nur anhand der vollständigen Akte und vorhandenem Videomaterial klären.
Lohnt sich eine Gegenanzeige wegen Körperverletzung im Amt?
Das kommt in Betracht, wenn die beschuldigte Person selbst verletzt wurde, sollte aber nicht vorschnell erfolgen. Sinnvoll ist zunächst die ärztliche Dokumentation eigener Verletzungen und die Akteneinsicht in das eigene Verfahren; erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob und wann eine eigene Anzeige sinnvoll ist.
Sichert die Polizei die Bodycam-Aufnahmen automatisch?
Nein, verlässlich ist das nicht. Aufnahmen werden regelmäßig nach einer gewissen Frist automatisch gelöscht, wenn sie nicht ausdrücklich für ein Verfahren gesichert werden. Ein früher anwaltlicher Antrag auf Sicherung erhöht die Chance, dass entlastendes Material noch vorhanden ist.
Endet ein Widerstandsvorwurf meist mit einem Strafbefehl?
Bei einfacheren Fällen nach § 113 StGB ist ein Strafbefehl in Berlin ein häufiger Verfahrensausgang. Bei einem tätlichen Angriff nach § 114 StGB oder einem besonders schweren Fall ist dagegen eher mit einer Hauptverhandlung zu rechnen. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
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