Anwalt für Landfriedensbruch in Berlin – Verteidigung nach §§ 125, 125a StGB

Der Vorwurf des Landfriedensbruchs entsteht meist im Umfeld großer Menschenansammlungen – auf einer Demonstration ebenso wie rund um ein Fußballspiel. Rechtsanwalt Daniel Korff, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, verteidigt in diesen Verfahren sachlich und unabhängig vom Anlass der Versammlung. Wenn Sie eine Vorladung oder einen Bußgeld- oder Strafbescheid erhalten haben: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Akte geprüft wurde.

Der Tatbestand: was Landfriedensbruch bedeutet

Nach § 125 StGB macht sich strafbar, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen mit einer Gewalttätigkeit beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften und in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden – oder wer auf die Menge einwirkt, um deren Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der Tatbestand setzt also einen eigenen Beitrag voraus: entweder eine eigene Gewalttätigkeit oder Bedrohung, oder ein gezieltes Anstacheln der Menge. Richtet sich die Gewalttätigkeit gegen Vollstreckungsbeamte, gelten ergänzend die Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung aus § 113 StGB entsprechend.

Strafrahmen: Grundtatbestand und besonders schwerer Fall

  • § 125 StGB (Grundtatbestand): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • § 125a StGB (besonders schwerer Fall): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schusswaffe, eine andere Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder plündert beziehungsweise bedeutenden Sachschaden anrichtet.

Zwischen diesen beiden Rahmen liegt in der Praxis eine erhebliche Bandbreite – von der Geldstrafe bis zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Welcher Rahmen zur Anwendung kommt, hängt entscheidend davon ab, welcher konkrete eigene Beitrag nachgewiesen werden kann.

Bloße Anwesenheit ist kein Landfriedensbruch

Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge, aus der heraus andere Gewalt verüben, genügt für eine Strafbarkeit nicht. Anders kann es liegen, wenn sich jemand erkennbar in eine geschlossene, auf Gewalt eingestellte Gruppe eingliedert und mit ihr gezielt zum Ort einer verabredeten Auseinandersetzung zieht: Ein solches „ostentatives Mitmarschieren" hat der Bundesgerichtshof in einem Fall verabredeter Gewalt zwischen Fußball-Anhängergruppen als ausreichend für eine Beihilfe zum Landfriedensbruch angesehen, weil darin ein sichtbares Bekenntnis zur Gewaltbereitschaft der Gruppe liegen kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 – 2 StR 414/16). Wo im Einzelfall die Grenze zwischen bloßem Dabeisein und einem strafbaren Beitrag verläuft, ist in der Rechtsprechung nicht immer trennscharf und hängt stark von den konkreten Umständen ab – ein zentraler Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Typische Beweismittel: Polizeivideos und szenekundige Beamte

Die Identifizierung stützt sich meist auf Übersichtsaufnahmen und Bodycams der Polizei sowie auf sogenannte szenekundige Beamte, die Personen aus früheren Einsätzen wiedererkennen wollen. Beides ist angreifbar: Entscheidend ist, ob das vollständige Videomaterial vorliegt und nicht nur die in der Akte ausgewählten Ausschnitte, und wie zuverlässig eine Wiedererkennung nach kurzer Beobachtung, aus größerer Entfernung oder bei Vermummung tatsächlich ist.

Häufig werden ganze Gruppen zunächst eingekesselt und die Personalien aller Anwesenden festgestellt, ohne dass damit bereits ein Tatverdacht gegen jede einzelne Person begründet wäre. Aus einer solchen Ingewahrsamnahme allein folgt kein Tatnachweis – erforderlich bleibt, dass der beschuldigten Person eine konkrete eigene Handlung zugeordnet werden kann. Auch hier lohnt der Blick in die vollständige Akte: Oft stützt sich der Anfangsverdacht zunächst nur auf den Aufenthaltsort innerhalb der Menge.

Verteidigungsansätze

Im Zentrum steht regelmäßig die Frage, welcher eigene Tatbeitrag nachweisbar ist – reine Anwesenheit reicht nicht. Hinzu kommt die Prüfung, ob die Menge tatsächlich „in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise" auftrat und ob die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 125a StGB wirklich vorliegen. Wurden Beweise – etwa durch eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung oder eine unverhältnismäßige Datenerhebung – fehlerhaft gewonnen, kann das die Verteidigungsposition zusätzlich stärken. Bei geringerer Schuld enden solche Verfahren in Berlin nicht selten mit einem Strafbefehl; die Einspruchsfrist beträgt dann nur zwei Wochen ab Zustellung.

Nebenfolgen

Nach einer Festnahme im Zusammenhang mit Landfriedensbruch ordnet die Polizei häufig eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO an – Fotos und Fingerabdrücke, teils auch vorbeugend für künftige Verfahren. Eine solche Vorladung sollte anwaltlich geprüft und nicht einfach befolgt oder ignoriert werden, denn gegen die rein vorbeugende Anordnung ist eigenständiger Rechtsschutz möglich. Ab einer bestimmten Geldstrafenhöhe oder bei einer Freiheitsstrafe erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis. Für Beschuldigte ohne deutschen Pass können zusätzlich Folgen für Aufenthalt und Einbürgerung entstehen, etwa wenn das Urteil eine besonders verwerfliche Gesinnung feststellt. Bei bestimmten Berufsgruppen – öffentlicher Dienst, Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse – kann eine Verurteilung zusätzlich schwer wiegen.

Versammlungsfreiheit und Neutralität der Verteidigung

Landfriedensbruch berührt fast immer die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, gleich ob der Vorwurf aus einer politischen Demonstration, einer Kundgebung oder dem Umfeld eines Fußballspiels stammt. Eine wirksame Verteidigung bringt dieses Grundrecht im Verfahren zur Geltung – unabhängig davon, aus welchem Anlass die Menschenmenge zusammenkam. Strafverteidigung ist dabei keine politische Positionierung, sondern die konsequente Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person.

Bei Vorfällen im Fußballumfeld kommt regelmäßig ein zweites, vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren hinzu: das bundesweite Stadionverbot, das Vereine und Verbände aufgrund ihres Hausrechts aussprechen können, oft bereits vor einer strafrechtlichen Entscheidung. Ob und wie lange ein solches Verbot Bestand hat, richtet sich nach eigenen Regeln der Verbände und ist vom Ausgang des Strafverfahrens nicht zwingend abhängig.

Ablauf des Verfahrens in Berlin

Bei Vorfällen im Zusammenhang mit Versammlungen ermittelt in Berlin häufig der polizeiliche Staatsschutz des Landeskriminalamts, bei Fußball- oder sonstigen Anlässen die zuständigen Fachdienststellen; die Verfahren führt die Staatsanwaltschaft Berlin. Angeklagt wird je nach Straferwartung beim Amtsgericht Tiergarten oder beim Landgericht Berlin I im Kriminalgericht Moabit – wenige Minuten von der Kanzlei in Tiergarten entfernt. Wer im Zusammenhang mit einer Versammlung festgenommen wurde, findet die nächsten Schritte im Ratgeber Festnahme; kommt zunächst nur eine Vorladung ins Haus, gilt: nicht folgen, sondern zuerst den Verteidiger einschalten. Weiterführende Hinweise zu Versammlungen und weiteren Delikten in diesem Umfeld finden Sie unter Politische Strafsachen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Schweigen Sie zur Sache – gegenüber der Polizei, aber auch in Chats und sozialen Medien.
  2. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll mit Ort, Zeit, Ablauf und möglichen Zeugen, ausschließlich für Ihren Verteidiger.
  3. Sichern Sie eigenes Foto- und Videomaterial.
  4. Notieren Sie das Zustellungsdatum jedes behördlichen Schreibens.
  5. Rufen Sie an, bevor Sie sich äußern: 030 85479867 oder über das Kontaktformular.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Häufige Fragen

Reicht die bloße Teilnahme an einer Demonstration für eine Verurteilung?

Nein, jedenfalls nicht allein durch bloßes Dabeistehen. Erforderlich ist ein eigener Beitrag – eigene Gewalt, eine eigene Drohung, ein gezieltes Anstacheln der Menge oder ein erkennbares Eingliedern in eine geschlossene, gewaltbereite Gruppe auf dem Weg zu einer verabredeten Auseinandersetzung. Welcher Beitrag im Einzelfall nachweisbar ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Welche Strafe droht bei Landfriedensbruch?

Der Grundtatbestand nach § 125 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im besonders schweren Fall nach § 125a StGB reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wie das Verfahren ausgeht, hängt vor allem vom nachweisbaren eigenen Tatbeitrag und einer möglichen Vorstrafenbelastung ab.

Was bedeutet der „besonders schwere Fall" nach § 125a StGB?

Das Gesetz nennt Regelbeispiele: das Mitführen einer Schusswaffe, einer anderen Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, das Herbeiführen einer Todes- oder schweren Gesundheitsgefahr sowie Plünderung oder bedeutender Sachschaden. Liegt eines dieser Beispiele vor, steigt der Strafrahmen erheblich an.

Darf die Polizei mich erkennungsdienstlich behandeln?

Fotos und Fingerabdrücke können für das laufende Verfahren oder vorbeugend für künftige Verfahren angeordnet werden (§ 81b StPO). Gegen eine rein vorbeugende Anordnung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine entsprechende Vorladung sollte geprüft, nicht einfach ignoriert werden.

Muss ich zur Vorladung wegen Landfriedensbruchs erscheinen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und sich nicht zur Sache äußern. Anders ist es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Sinnvoll ist, den Termin über einen Verteidiger absagen zu lassen, der zugleich Akteneinsicht beantragt.

Welche Folgen hat eine Verurteilung für meinen Aufenthaltsstatus?

Für Beschuldigte ohne deutschen Pass kann bereits eine mittlere Geldstrafe aufenthalts- oder einbürgerungsrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn dem Urteil eine besonders verwerfliche Gesinnung zugrunde gelegt wird. Das sollte von Beginn an in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.

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