Kaum ein Delikt trifft so viele ansonsten unbescholtene Menschen wie die Trunkenheitsfahrt. Neben Geldstrafe und Eintrag ins Führungszeugnis steht fast immer das Wichtigste auf dem Spiel: die Fahrerlaubnis – und damit oft der Arbeitsplatz.
Die Grenzwerte im Überblick
- Ab 0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit – strafbar, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen (z. B. Schlangenlinien, Unfall)
- Ab 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot
- Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit – Straftat nach § 316 StGB, auch ohne jeden Fahrfehler
- Ab 1,6 Promille: zusätzlich regelmäßig Anordnung einer MPU ("Idiotentest") – auch für Radfahrer
Was droht konkret?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr entzieht das Gericht in aller Regel die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, in denen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Kommt es zu einer Gefährdung anderer oder einem Unfall, steht der deutlich schwerere Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) im Raum.
Verteidigungsansätze
Trunkenheitsdelikte sind messtechnisch anspruchsvoll: Von der Verwertbarkeit der Blutentnahme über Nachtrunk-Konstellationen bis zur Berechnung des Tatzeitwerts gibt es zahlreiche Ansatzpunkte. Auch die Verkürzung der Sperrfrist – etwa durch Nachschulungen – oder das Abwenden der MPU sind realistische Verteidigungsziele. Entscheidend ist, früh aktiv zu werden, nicht erst nach dem Strafbefehl.
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